Wer neben dem Gehalt etwas verdient, muss in Österreich ab Nebeneinkünften über 730 Euro und in Deutschland ab über 410 Euro eine Steuererklärung abgeben. Österreich nutzt dafür die E1 mit Beilage E1a, Deutschland Mein ELSTER mit Anlage N, Anlage S oder G und Anlage EÜR. In der Schweiz deklarieren Sie Nebeneinkommen in der Steuererklärung Ihres Wohnkantons. Die Fristen enden in Österreich am 30. Juni (elektronisch), in Deutschland am 31. Juli des Folgejahres, in der Schweiz je nach Kanton.
- Pflicht ab Nebeneinkünften über 730 Euro (AT) oder 410 Euro (DE) neben dem Gehalt, in DE auch bei zwei Arbeitgebern.
- AT: E1 mit Beilage E1a statt L1. DE: Anlage N, Anlage S oder G und Anlage EÜR über Mein ELSTER.
- Fristen: AT 30. April auf Papier und 30. Juni über FinanzOnline, DE 31. Juli des Folgejahres, CH je Kanton (Zürich: 31. März).
- Die Anlage EÜR übermitteln Sie in Deutschland grundsätzlich elektronisch, unabhängig von der Höhe der Einnahmen.
- Typische Fehler: Plattformauszahlungen statt Umsatz angeben, Kosten vergessen, Fristen versäumen.
Worum es bei der Steuererklärung mit Nebeneinkünften geht
Eine Steuererklärung mit Nebeneinkünften ist kein Sonderverfahren, sondern die normale Erklärung mit ein paar zusätzlichen Seiten. Ihr Gehalt ist über die Lohnsteuer schon vorläufig versteuert. Was Sie nebenbei verdienen, kennt das Finanzamt dagegen erst, wenn Sie es erklären.
Dieser Ratgeber zeigt, ab wann die Erklärung Pflicht ist, welche Formulare Sie in Österreich, Deutschland und der Schweiz brauchen, welche Fristen gelten und welche Fehler häufig passieren. Wie viel Steuer am Ende anfällt, rechnet der Ratgeber Was netto vom Nebenverdienst bleibt an Beispielen durch. Ob Sie für Ihre Tätigkeit zusätzlich ein Gewerbe brauchen, ist eine eigene Frage, die der Ratgeber Ohne Gewerbe Geld verdienen beantwortet.
Wann Sie eine Steuererklärung abgeben müssen
Neben einem Gehalt wird die Erklärung ab einer bestimmten Höhe der Nebeneinkünfte zur Pflicht. Gemeint sind Einkünfte, also Einnahmen minus Ausgaben, nicht der Umsatz.
| Österreich | Deutschland | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Grenze neben dem Gehalt | über 730 Euro | über 410 Euro | keine, Nebeneinkommen immer angeben |
| Weitere Pflichtfälle | etwa mehrere gleichzeitige Bezüge | etwa mehrere Arbeitgeber, Steuerklasse VI | jährliche Erklärung für alle Steuerpflichtigen |
| Rechtsgrundlage | § 41 Abs. 1 EStG | § 46 Abs. 2 EStG | kantonales Steuergesetz |
Österreich. Liegen Ihre anderen Einkünfte über 730 Euro im Jahr, sind Sie zu veranlagen (§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG). Bis 730 Euro bleiben sie über den Veranlagungsfreibetrag frei. Der Freibetrag sinkt um den Betrag, um den Ihre anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen, bei 1.460 Euro ist er aufgebraucht (§ 39 Abs. 5 EStG). Laut Unternehmensserviceportal müssen Sie die Erklärung mit Lohneinkünften von sich aus abgeben, wenn zusätzlich Ihr Einkommen 2026 über 14.769 Euro liegt. Fordert das Finanzamt Sie auf, geben Sie immer ab.
Deutschland. Liegen Ihre Nebeneinkünfte über 410 Euro im Jahr, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Bis 410 Euro bleiben sie über den Härteausgleich steuerfrei, knapp darüber werden sie ermäßigt besteuert. Pflicht ist die Erklärung auch, wenn Sie nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Lohn bezogen haben (Nr. 2). Wer einen zweiten Job aufnimmt, findet die Folgen im Ratgeber Nebenjob neben dem Vollzeitjob.
Schweiz. Eine Mindestgrenze wie in Österreich oder Deutschland gibt es nicht. Nebeneinkommen geben Sie in der jährlichen Steuererklärung Ihres Wohnkantons an.
Welche Formulare Sie brauchen
Welche Formulare Sie brauchen, hängt davon ab, woher das Geld kommt. Die meisten Online-Tätigkeiten sind selbständig, dafür gibt es eigene Beilagen.
| Art der Einnahme | Österreich | Deutschland | Schweiz (Beispiel Zürich) |
|---|---|---|---|
| Gehalt | in der E1, ohne Nebeneinkünfte L1 | Anlage N | Lohnausweis zur Steuererklärung |
| Selbständige Tätigkeit | E1 mit Beilage E1a | Anlage S oder G plus Anlage EÜR | Hilfsblatt A |
| Gelegentliche Leistungen, private Verkäufe mit Gewinn | E1, sonstige Einkünfte | Anlage SO | in der Regel nicht steuerbar, wenn privat |
In Österreich verwenden Sie mit anderen Einkünften über 730 Euro laut oesterreich.gv.at die E1 statt der L1. Einnahmen-Ausgaben-Rechner geben laut Unternehmensserviceportal eine standardisierte Aufstellung in der Beilage E1a ab, eine zusätzliche Rechnung auf Papier ist nicht nötig. Daneben nennt das Unternehmensserviceportal die Beilage E1a-K, die Sie bei der Kleinunternehmerpauschalierung verwenden.
In Deutschland trennen Sie Freiberuf und Gewerbe: freiberufliche Gewinne gehören in die Anlage S, gewerbliche in die Anlage G. Ermittelt wird der Gewinn in der Anlage EÜR. Wie Sie die Zahlen dafür das Jahr über sammeln, zeigt der Ratgeber zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Österreich: Schritt für Schritt
In Österreich läuft die Erklärung über FinanzOnline. So gehen Sie vor:
- Zugang einrichten: Melden Sie sich bei FinanzOnline an. Auf Papier ist die E1 laut Unternehmensserviceportal nur zulässig, wenn die elektronische Abgabe unzumutbar ist.
- Tätigkeit melden: Haben Sie neu begonnen, melden Sie das dem Finanzamt innerhalb eines Monats mit dem Fragebogen Verf 24.
- Gewinn ermitteln: Summieren Sie Einnahmen und Ausgaben des Jahres aus Ihrer Aufzeichnung. Was dabei als Ausgabe zählt, erklärt der Ratgeber Was Sie im Nebenerwerb absetzen können.
- E1a ausfüllen: Tragen Sie die Beträge in die Kennzahlen der Beilage E1a ein.
- E1 ausfüllen: Ergänzen Sie in der E1 Ihre Lohndaten, Werbungskosten aus dem Job und Sonderausgaben. Die L1 brauchen Sie dann nicht zusätzlich.
- Abschicken und prüfen: Senden Sie die Erklärung bis 30. Juni des Folgejahres ab und prüfen Sie den Bescheid, sobald er da ist.
- Vorauszahlungen einplanen: Bei höheren Nebeneinkünften kann das Finanzamt für die Folgejahre Vorauszahlungen festsetzen. Legen Sie dafür laufend Geld zurück.
Belege legen Sie nicht bei. Laut oesterreich.gv.at bewahren Sie sie sieben Jahre auf.
Deutschland: Schritt für Schritt
In Deutschland erstellen Sie die Erklärung in Mein ELSTER oder mit einer Steuersoftware. So gehen Sie vor:
- ELSTER-Zugang beantragen: Die Registrierung braucht etwas Vorlauf. Beantragen Sie den Zugang deshalb rechtzeitig vor der Frist.
- Steuernummer prüfen: Melden Sie eine neue selbständige Tätigkeit innerhalb eines Monats mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an (§ 138 AO). Danach erhalten Sie eine Steuernummer.
- Anlage N: Übernehmen Sie die Daten aus Ihrer Lohnsteuerbescheinigung und ergänzen Sie Werbungskosten aus dem Job.
- Anlage EÜR: Tragen Sie Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ein. Die Anlage übermitteln Sie laut Finanzverwaltung Berlin grundsätzlich elektronisch authentifiziert, die Erleichterung unter 17.500 Euro Einnahmen gibt es seit 2017 nicht mehr.
- Anlage S oder G: Übertragen Sie den Gewinn aus der EÜR in die passende Anlage.
- Anlage SO, falls nötig: Gelegentliche Leistungen bleiben steuerfrei, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen (§ 22 Nr. 3 EStG). Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben unter 1.000 Euro steuerfrei, Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind ausgenommen (§ 23 EStG). Details erklärt der Ratgeber Vinted und Steuern.
- Absenden: Ohne Steuerberatung endet die Frist am 31. Juli des Folgejahres, für 2026 also am 2. August 2027, weil der 31. Juli 2027 ein Samstag ist.
Eine Ausnahme gilt für steuerfreie Einnahmen aus Ehrenamt oder Übungsleitertätigkeit: Laut Finanzverwaltung Berlin brauchen Sie dafür keine Anlage EÜR, solange Sie keine Betriebsausgaben geltend machen.
Schweiz: Schritt für Schritt
In der Schweiz ist die Steuererklärung Sache des Wohnkantons. Formulare, Fristen und Abzüge unterscheiden sich, das Vorgehen ist aber ähnlich. Das Beispiel nutzt den Kanton Zürich.
- AHV klären: Liegt der Reingewinn aus dem Nebenerwerb über CHF 2.500 im Jahr, melden Sie sich bei einer AHV-Ausgleichskasse als selbständigerwerbend an. Ob Sie als selbständig gelten, beurteilt die Ausgleichskasse.
- Einnahmen und Ausgaben zusammenstellen: Laut Kanton Zürich ist eine saubere Buchführung Voraussetzung. Erfassen Sie Einnahmen, Ausgaben und Belege getrennt von den privaten Finanzen.
- Hilfsblatt ausfüllen: Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchführung reichen in Zürich das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung ein. Andere Kantone haben ähnliche Formulare.
- Hauptformular ergänzen: Den Lohn belegen Sie mit dem Lohnausweis, das Nebeneinkommen tragen Sie als selbständiges Erwerbseinkommen ein.
- Frist einhalten: Im Kanton Zürich war die Erklärung 2025 bis 31. März 2026 einzureichen. Eine Fristerstreckung beantragen Sie vor Ablauf beim Gemeindesteueramt, Mahnfristen lassen sich laut Wegleitung nicht verlängern.
- Belege aufbewahren: Selbständig Erwerbstätige bewahren Belege laut Wegleitung zehn Jahre auf.
Ein Unterschied zu Österreich und Deutschland: Für Nebenerwerb in unselbständiger Stellung gibt es in Zürich einen Pauschalabzug von 20 Prozent der Nebeneinkünfte, mindestens CHF 800 und höchstens CHF 2.400. Bei selbständigem Nebenerwerb ziehen Sie die tatsächlichen Kosten ab.
Fristen im Überblick
Die Fristen beginnen mit dem Ende des Steuerjahres. Wer eine Steuerberatung beauftragt, hat in Österreich und Deutschland deutlich mehr Zeit.
| Ohne Steuerberatung | Mit Steuerberatung | |
|---|---|---|
| Österreich | 30. April (Papier), 30. Juni (FinanzOnline) des Folgejahres | längere Fristen möglich |
| Deutschland | 31. Juli des Folgejahres | Ende Februar des zweiten Folgejahres, für 2025 der 1. März 2027 |
| Schweiz | je Kanton, in Zürich 31. März des Folgejahres | je Kanton, Fristerstreckung auf Gesuch |
In Österreich ist eine Verlängerung laut Unternehmensserviceportal auf begründeten Antrag möglich, auch über FinanzOnline. Die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung können Sie fünf Jahre lang nachholen (§ 41 Abs. 2 EStG), für 2025 also bis Ende 2030. Für eine Pflichtveranlagung gilt diese lange Frist nicht.
Welche Belege Sie brauchen
Belege schicken Sie in allen drei Ländern meist nicht mit, Sie müssen sie aber auf Nachfrage vorlegen können. Für eine Erklärung mit Nebeneinkünften sammeln Sie:
- Lohnzettel oder Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers, in der Schweiz den Lohnausweis.
- Plattformabrechnungen mit Umsatz, Gebühren und Auszahlungen, etwa von YouTube, Etsy oder Vinted.
- Ausgangsrechnungen an Kunden und Eingangsrechnungen für Ihre Ausgaben.
- Kontoauszüge, die jede Zahlung nachvollziehbar machen.
- Anlageverzeichnis für Geräte, die Sie über mehrere Jahre abschreiben.
- SVS- oder AHV-Vorschreibungen, weil die Beiträge den Gewinn mindern.
Die Aufbewahrungsfristen unterscheiden sich: sieben Jahre in Österreich, zehn Jahre in Zürich. Für Deutschland stehen die Fristen je Unterlage im Ratgeber zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Häufige Fehler
Die meisten Fehler entstehen nicht beim Ausfüllen, sondern beim Sammeln der Zahlen über das Jahr. Die wichtigsten:
- Auszahlung statt Umsatz angeben: Einnahme ist der Umsatz vor Gebühren, die Gebühr ist eine Ausgabe.
- Umsatz mit Einkünften verwechseln: Die Grenzen von 730 und 410 Euro beziehen sich auf den Gewinn, nicht auf die Einnahmen.
- L1 statt E1 verwenden: In Österreich führt das zu einer unvollständigen Erklärung.
- Anlage EÜR vergessen: In Deutschland gehört sie zu jeder Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.
- Frist mit der Arbeitnehmerveranlagung verwechseln: Fünf Jahre gelten nur für die freiwillige Veranlagung.
- Plattformmeldungen ignorieren: Seit DAC7 kennt das Finanzamt viele Plattformumsätze. Mehr dazu im Ratgeber zur Plattform-Meldung nach DAC7.
- Verluste nicht erklären: Ohne Erklärung wird ein Verlust nicht festgestellt. Wann das Finanzamt Verluste anerkennt, zeigt der Ratgeber Verluste im Nebenerwerb und Liebhaberei.
Fazit
Eine Steuererklärung mit Nebeneinkünften ist mit etwas Vorbereitung gut selbst zu schaffen. Entscheidend sind drei Dinge: die richtige Grenze kennen, das passende Formular wählen und die Frist einhalten. In Österreich heißt das E1 mit E1a bis 30. Juni, in Deutschland Anlage N, EÜR und S oder G bis 31. Juli, in der Schweiz die Erklärung des Wohnkantons mit Hilfsblatt. Wer das Jahr über sauber aufzeichnet, braucht am Ende nur noch Summen zu übertragen. Bei Unsicherheit helfen Finanzamt, Steueramt oder eine Steuerberatung.
Länder-Übersicht: Steuer und Anmeldung in Ihrem Land
Österreich
- Wann Pflicht
- Liegen Ihre Nebeneinkünfte über 730 Euro im Jahr, müssen Sie eine Veranlagung abgeben (§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG). Bis 730 Euro gilt der Veranlagungsfreibetrag, darüber wird er schrittweise kleiner (§ 39 Abs. 5 EStG).
- Formulare
- Mit anderen Einkünften über 730 Euro verwenden Sie die Einkommensteuererklärung E1 statt des Antrags L1. Betriebliche Einkünfte erfassen Einnahmen-Ausgaben-Rechner in der Beilage E1a.
- Fristen
- Auf Papier endet die Frist am 30. April des Folgejahres, über FinanzOnline am 30. Juni. Auf begründeten Antrag ist eine Verlängerung möglich, mit Steuerberatung gelten längere Fristen.
- Freiwillig
- Ohne Pflicht können Sie die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren beantragen (§ 41 Abs. 2 EStG).
- Sozialversicherung
- Mit Gewerbeschein sind Sie nach GSVG grundsätzlich ab dem ersten Euro bei der SVS versichert. Auf Antrag gibt es die Kleinunternehmerausnahme (2026: höchstens 6.613,20 Euro Einkünfte und 55.000 Euro Umsatz), die Unfallversicherung bleibt. Als Neue Selbständige sind Sie 2026 erst ab Einkünften über 6.613,20 Euro versichert.
Deutschland
- Wann Pflicht
- Liegen Ihre Nebeneinkünfte über 410 Euro im Jahr, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Pflicht ist sie auch, wenn Sie nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Lohn bezogen haben (Nr. 2).
- Formulare
- Arbeitslohn gehört in die Anlage N, freiberufliche Gewinne in die Anlage S, gewerbliche in die Anlage G. Den Gewinn ermitteln Sie in der Anlage EÜR, die Sie grundsätzlich elektronisch authentifiziert übermitteln (§ 60 Abs. 4 EStDV).
- Sonstiges
- Gelegentliche Leistungen und private Veräußerungsgeschäfte gehören in die Anlage SO. Leistungen bleiben unter 256 Euro im Jahr steuerfrei (§ 22 Nr. 3 EStG), Veräußerungsgewinne unter 1.000 Euro (§ 23 Abs. 3 EStG).
- Fristen
- Ohne Steuerberatung endet die Frist am 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO). Mit Steuerberatung gilt Ende Februar des zweiten Folgejahres, für 2025 also der 1. März 2027, weil der 28. Februar ein Sonntag ist. Fällt das Fristende auf ein Wochenende, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Schweiz
- Grundsatz
- Einkommen aus selbständiger Nebentätigkeit geben Sie in der Steuererklärung an, abzüglich der geschäftlich begründeten Kosten. Steuersätze und Abzüge unterscheiden sich je nach Kanton.
- Formulare
- Im Kanton Zürich reichen Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchführung das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung ein.
- Fristen
- Die Frist legt der Kanton fest. Im Kanton Zürich war die Steuererklärung 2025 bis 31. März 2026 einzureichen, eine Fristerstreckung beantragen Sie vor Ablauf beim Gemeindesteueramt.
- AHV
- Liegt der Reingewinn aus dem Nebenerwerb über CHF 2.500 im Jahr, melden Sie sich bei einer AHV-Ausgleichskasse als selbständigerwerbend an.
Häufige Fragen
Ab wann muss ich Nebeneinkünfte in der Steuererklärung angeben?
In Österreich, wenn Ihre Nebeneinkünfte neben dem Gehalt über 730 Euro im Jahr liegen, in Deutschland ab über 410 Euro. In der Schweiz geben Sie Nebeneinkommen immer in der Steuererklärung an. Die Details stehen in der Länder-Übersicht oberhalb dieser Fragen.
Reicht in Österreich das Formular L1, wenn ich nebenbei etwas verdiene?
Nein, nicht bei anderen Einkünften über 730 Euro. Dann geben Sie die Einkommensteuererklärung E1 ab, für betriebliche Einkünfte mit der Beilage E1a. Die L1 ist für Arbeitnehmer ohne solche Nebeneinkünfte gedacht.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitnehmerveranlagung und Pflichtveranlagung?
Die Arbeitnehmerveranlagung beantragen Sie freiwillig, meist um Geld zurückzubekommen, und haben dafür fünf Jahre Zeit. Eine Pflichtveranlagung müssen Sie abgeben, etwa wenn Ihre anderen Einkünfte über 730 Euro liegen. Dann gelten die Fristen 30. April auf Papier und 30. Juni über FinanzOnline.
Muss ich in Deutschland eine Steuererklärung abgeben, wenn ich zwei Jobs habe?
Ja, wenn Sie nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen haben, ist die Erklärung Pflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Eine Mindesthöhe nennt das Gesetz dafür nicht. Ob ein Minijob dazu zählt, hängt davon ab, wie er versteuert wird.
Muss ich die Anlage EÜR auch bei kleinen Beträgen abgeben?
Ja, grundsätzlich schon. Die frühere Erleichterung für Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro gilt seit 2017 nicht mehr. Laut Finanzverwaltung Berlin dürfen Sie die Anlage EÜR auf Papier abgeben, wenn Sie aus einem anderen Grund zur Erklärung verpflichtet sind und nur geringe Gewinneinkünfte bis 410 Euro erzielen, oder wenn Sie freiwillig eine Veranlagung beantragen und die Erklärung auf Papier abgeben.
Bis wann muss ich die Steuererklärung für 2026 abgeben?
In Österreich bis 30. April 2027 auf Papier oder bis 30. Juni 2027 über FinanzOnline. In Deutschland ohne Steuerberatung bis 2. August 2027, weil der 31. Juli 2027 ein Samstag ist. In der Schweiz bestimmt der Kanton die Frist, im Kanton Zürich galt zuletzt der 31. März.
Wo trage ich Einnahmen aus Vinted oder Kleinanzeigen ein?
Private Verkäufe mit Gewinn gehören in Deutschland in die Anlage SO, in Österreich als Spekulationsgeschäft zu den sonstigen Einkünften in der E1. Verkaufen Sie eigene Sachen unter dem Kaufpreis, entsteht meist nichts, was Sie angeben müssten. Gewerblicher Handel gehört dagegen zu den betrieblichen Einkünften.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Beantragen Sie vor Ablauf eine Verlängerung, in Österreich auch über FinanzOnline, in Zürich beim Gemeindesteueramt. Ohne Antrag riskieren Sie Mahnungen und weitere Folgen, die je nach Land unterschiedlich ausfallen. Mit Steuerberatung haben Sie in Österreich und Deutschland ohnehin längere Fristen.
Lohnt sich eine Steuererklärung auch bei Verlusten?
Oft ja. Laut USP wird ein Verlust nur über die Erklärung bescheidmäßig festgestellt und kann dann in späteren Jahren vorgetragen werden. Ob das Finanzamt den Verlust anerkennt, hängt davon ab, ob Gewinnabsicht besteht.
- RIS: § 41 EStG 1988
- JUSLINE: § 39 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag)
- oesterreich.gv.at: Allgemeines zur Arbeitnehmerveranlagung
- USP: Einkommensteuererklärung
- WKO: EPU Neuerungen 2026
- § 46 EStG
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: FAQ Einnahmenüberschussrechnung
- Finanzamt Baden-Württemberg: Abgabefristen
- Steuertipps: Abgabefrist für die Steuererklärung
- Steuertipps: § 22 EStG
- § 23 EStG
- Kanton Zürich: Wegleitung zur Steuererklärung 2025
- Kanton Zürich: Selbständigkeit im Nebenerwerb

Gründer von Finanzbaron, lebt in Graz. Schreibt hier, wie man online Geld verdient und was dabei in Österreich, Deutschland und der Schweiz gilt.
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