Grundlagen

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: So zeichnen Sie richtig auf, mit Vorlage

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Das Wichtigste in Kürze

Mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln Sie Ihren Gewinn als Einnahmen minus Ausgaben, gebucht wird, wenn Geld fließt. Freiberufler und kleine Gewerbetreibende dürfen sie in Österreich und Deutschland nutzen, in der Schweiz genügt sie unter CHF 500.000 Umsatz. Belege heben Sie je nach Land sieben bis zehn Jahre auf.

  • Gewinn ist Einnahmen minus Ausgaben, gebucht wird beim Zahlungseingang oder bei der Zahlung, nicht beim Rechnungsdatum.
  • Erlaubt ist sie in AT bis 700.000 Euro Umsatz, in DE für Gewerbe bis 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Gewinn.
  • In CH genügt die vereinfachte Buchführung für Einzelunternehmen unter CHF 500.000 Umsatz, Freiberufler in DE dürfen sie immer nutzen.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter sind sofort absetzbar: in DE bis 800 Euro netto, in AT bis 1.000 Euro netto.
  • Belege bewahren Sie in AT sieben, in DE acht (Aufzeichnungen zehn) und in CH zehn Jahre auf.

Worum es bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geht

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist die einfachste Form, als Selbständiger den Gewinn zu ermitteln. Sie schreiben alle betrieblichen Einnahmen und Ausgaben auf, am Jahresende ist die Differenz Ihr Gewinn. Eine Bilanz, Inventur oder doppelte Buchführung brauchen Sie dafür nicht.

In Österreich heißt sie E/A-Rechnung, in Deutschland Einnahmenüberschussrechnung oder kurz EÜR. Beide beruhen auf § 4 Abs. 3 des jeweiligen Einkommensteuergesetzes. Die Schweiz kennt keinen eigenen Namen dafür, umgangssprachlich ist oft vom Milchbüchlein die Rede. Das Obligationenrecht erlaubt kleinen Einzelunternehmen dort eine Buchhaltung, die sich auf Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage beschränkt.

So einfach das Prinzip ist, ein paar Regeln entscheiden darüber, ob Ihre Aufzeichnungen einer Prüfung standhalten. Dieser Ratgeber zeigt, wer die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nutzen darf, wie Sie richtig buchen, was Sie aufbewahren müssen und ob Sie ein Geschäftskonto brauchen. Eine einfache Vorlage zum Nachbauen ist dabei.

Wer die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nutzen darf

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist für Freiberufler und kleine Betriebe gedacht. Ab bestimmten Grenzen müssen Gewerbetreibende auf die doppelte Buchführung wechseln.

Österreich: Freie Berufe sind laut Unternehmensserviceportal nie buchführungspflichtig. Einzelunternehmer ohne Rechnungslegungspflicht wenden die E/A-Rechnung an. Die Pflicht zur doppelten Buchführung beginnt erst, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 700.000 Euro übersteigt, dann nach einem Pufferjahr. Bei einmalig mehr als 1.000.000 Euro gilt sie schon ab dem Folgejahr.

Deutschland: Freiberufler dürfen die EÜR immer nutzen. Gewerbliche Unternehmer müssen nach § 141 AO erst Bücher führen, wenn ihr Umsatz mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr oder ihr Gewinn mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr beträgt und das Finanzamt sie darauf hinweist. Daneben darf keine andere Buchführungspflicht bestehen.

Schweiz: Einzelunternehmen mit weniger als CHF 500.000 Umsatzerlös müssen nach Art. 957 Abs. 2 OR nur über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage Buch führen. Darüber ist die kaufmännische Buchhaltung Pflicht.

Ob Sie Freiberufler oder Gewerbetreibender sind, erklärt der Ratgeber Freiberuf oder Gewerbe. Er ist vor allem für Deutschland wichtig, weil die Buchführungsgrenze nur für Gewerbetreibende gilt.

So funktioniert die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung folgt dem Geld. Eine Einnahme buchen Sie, wenn das Geld bei Ihnen ankommt, eine Ausgabe, wenn Sie bezahlen. In Deutschland regelt das § 11 EStG, das Unternehmensserviceportal beschreibt dasselbe Prinzip für Österreich. Eine Rechnung, die Sie im Dezember schreiben und die im Januar bezahlt wird, gehört also ins neue Jahr. Bleibt die Zahlung ganz aus, hilft der Ratgeber Kunde zahlt nicht mit Mahnung und Mahnverfahren.

Die Ausnahme für regelmäßige Zahlungen

Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, etwa Miete oder Abos, macht § 11 EStG eine Ausnahme. Fließen sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zählen sie zu diesem Jahr. Als kurze Zeit gelten laut IHK zehn Tage um den Jahreswechsel.

Anschaffungen und geringwertige Wirtschaftsgüter

Die zweite große Ausnahme betrifft Anschaffungen, die Sie länger als ein Jahr nutzen, etwa einen Computer. Deren Kosten verteilen Sie über die Nutzungsdauer, das ist die Absetzung für Abnutzung (AfA). Laut WKO Oberösterreich gilt bei einem Notebook um 1.500 Euro und drei Jahren Nutzungsdauer eine AfA von 500 Euro pro Jahr, bei Anschaffung im zweiten Halbjahr nur die Hälfte.

Kleinere Anschaffungen dürfen Sie sofort absetzen:

  • Deutschland: geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto (§ 6 Abs. 2 EStG). Liegt der Wert über 250 Euro, tragen Sie das Gut in ein laufend geführtes Verzeichnis ein, außer die Angaben ergeben sich schon aus Ihren Aufzeichnungen. Alternativ gibt es einen Sammelposten für Güter von über 250 bis 1.000 Euro, aufgelöst über fünf Jahre.
  • Österreich: geringwertige Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro netto im Anschaffungsjahr. Für abnutzbares Anlagevermögen führen Sie ein Anlageverzeichnis mit Datum, Kosten, Lieferant, Nutzungsdauer, jährlicher AfA und Restbuchwert.

Als Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug rechnen Sie mit Bruttobeträgen, in Österreich kreuzen Sie in der Beilage das Bruttosystem an.

Vorlage: Ihre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als Tabelle

Für den Anfang genügt eine Tabelle mit sechs Spalten. Jede Zeile ist eine Zahlung, jede Zahlung hat einen Beleg mit derselben Nummer. Die folgenden Einträge sind ein Beispiel mit angenommenen Werten für einen Kleinunternehmer, alle Beträge in Euro brutto.

Datum Beleg-Nr. Beschreibung Einnahme Ausgabe Kategorie
03.02.2026 E-001 Honorar Webtexte, Kunde A 600,00 Einnahme Dienstleistung
05.02.2026 A-001 Software-Abo Februar 23,99 Ausgabe Software
12.02.2026 E-002 Affiliate-Provision Januar 84,50 Einnahme Provision
18.02.2026 A-002 Notebook 749,00 Ausgabe GWG
25.02.2026 A-003 Plattformgebühr 18,00 Ausgabe Gebühren
28.02.2026 E-003 Honorar Lektorat, Kunde B 450,00 Einnahme Dienstleistung
Summe Februar 1.134,50 790,99

Der Überschuss im Februar beträgt 343,51 Euro. Das Notebook liegt mit 749 Euro unter der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter in Deutschland und in Österreich und darf deshalb sofort abgesetzt werden.

So nutzen Sie die Vorlage gut:

  • Beleg-Nummern trennen: E für Einnahmen, A für Ausgaben, fortlaufend und jede Nummer nur einmal.
  • Kategorien festlegen: Wenige feste Kategorien erleichtern die Übertragung in die Steuererklärung, etwa Umsatz, Provisionen, Software, Werbung, Gebühren, Fahrtkosten und Sozialversicherung.
  • Privates weglassen: Nur betriebliche Zahlungen gehören hinein. Was gemischt ist, etwa ein Handyvertrag, teilen Sie nach dem betrieblichen Anteil auf. Welche Kosten Sie überhaupt absetzen können, zeigt der Ratgeber Betriebsausgaben im Nebenerwerb.
  • Plattformauszahlungen aufschlüsseln: Erfassen Sie Umsatz und abgezogene Gebühren getrennt, nicht nur den ausgezahlten Betrag.
  • Monatlich abschließen: Prüfen Sie jeden Monat, ob jede Kontobewegung einen Eintrag und jeder Eintrag einen Beleg hat.

Wie die Rechnungen aussehen müssen, die Sie als Beleg ausstellen, zeigt der Ratgeber Rechnungen als Kleinunternehmer.

Belege und Aufbewahrung

Jeder Eintrag braucht einen Beleg: eine Rechnung, eine Quittung, einen Kontoauszug oder eine Plattformabrechnung. Die Aufbewahrungsfristen sind unterschiedlich lang und beginnen jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist.

  • Österreich: sieben Jahre für Bücher, Aufzeichnungen und Belege (§ 132 BAO). Laut Unternehmensserviceportal gelten für Unterlagen zu Grundstücken bis zu 22 Jahre. Elektronische Aufbewahrung ist erlaubt, wenn die Wiedergabe vollständig und urschriftgetreu bleibt.
  • Deutschland: acht Jahre für Buchungsbelege wie Rechnungen, zehn Jahre für Bücher und Aufzeichnungen, also auch für Ihre EÜR-Tabelle, und sechs Jahre für sonstige Unterlagen wie Geschäftsbriefe (§ 147 Abs. 3 AO in der aktuellen Fassung).
  • Schweiz: zehn Jahre für Urkunden und Belege zur selbständigen Erwerbstätigkeit, so die Wegleitung der ESTV.

Die Frist endet nicht, solange die Unterlagen für ein noch offenes Steuerverfahren von Bedeutung sind. Bewahren Sie im Zweifel länger auf.

Abgabe beim Finanzamt

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung selbst ist eine Nebenrechnung. Was Sie beim Finanzamt abgeben, unterscheidet sich je Land. Wann die Erklärung Pflicht ist und welche Fristen gelten, erklärt der Ratgeber Steuererklärung mit Nebeneinkünften.

Österreich: Eine eigene E/A-Rechnung legen Sie laut Unternehmensserviceportal nicht mehr vor. Die Werte übertragen Sie mit den Kennzahlen in die Beilage E 1a, als Kleinunternehmen in die E 1a-K, zur Einkommensteuererklärung E 1. Die Frist endet auf Papier am 30. April, über FinanzOnline am 30. Juni des Folgejahres.

Deutschland: Die EÜR übermitteln Sie nach § 60 Abs. 4 EStDV nach amtlichem Datensatz elektronisch, das ist die Anlage EÜR in Mein ELSTER. Laut Haufe ist dafür eine authentifizierte Übermittlung nötig, die Registrierung kann bis zu zwei Wochen dauern. Auf Papier geht es nur auf Antrag in Härtefällen. Den Gewinn tragen Sie in die Anlage S als Freiberufler oder in die Anlage G als Gewerbetreibender ein.

Schweiz: Ohne kaufmännische Buchhaltung reichen Sie nach Art. 125 Abs. 2 DBG keine Jahresrechnung ein, sondern unterzeichnete Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen. Laut ESTV müssen Einnahmen und Ausgaben lückenlos und fortlaufend erfasst werden.

Sonderfall Österreich: Pauschalierung

In Österreich können Sie die Ausgaben auch pauschal ansetzen. Ihre Einnahmen zeichnen Sie trotzdem vollständig auf.

  • Basispauschalierung: Ab der Veranlagung 2026 setzen Sie laut WKO 15 Prozent des Nettoumsatzes als Ausgaben an, höchstens 63.000 Euro. Für schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit sowie kaufmännische oder technische Beratung gelten 6 Prozent, höchstens 25.200 Euro. Voraussetzung ist ein Vorjahresumsatz bis 420.000 Euro. Sozialversicherungsbeiträge und einige weitere Posten sind zusätzlich absetzbar.
  • Kleinunternehmerpauschalierung: Bis 55.000 Euro Umsatz brutto setzen Sie 45 Prozent der Betriebseinnahmen als Ausgaben an, bei Dienstleistungsbetrieben 20 Prozent. Die Höchstbeträge liegen bei 24.750 und 11.000 Euro.

Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Bei 40.000 Euro Nettoumsatz aus Webdesign ergibt die Basispauschalierung 2026 eine Pauschale von 6.000 Euro, bei schriftstellerischer Tätigkeit wären es 2.400 Euro. Ein Dienstleister mit 30.000 Euro Umsatz käme mit der Kleinunternehmerpauschalierung auf 6.000 Euro Pauschale, ein Handelsbetrieb auf 13.500 Euro. Ob sich das lohnt, hängt von Ihren tatsächlichen Ausgaben ab.

Geschäftskonto: Pflicht oder nicht?

Ein eigenes Geschäftskonto schreiben die Steuerregeln, auf die sich dieser Ratgeber stützt, Einzelunternehmern weder in Österreich noch in Deutschland noch in der Schweiz ausdrücklich vor. Bei Gesellschaften wie einer GmbH ist das anders, weil die Gesellschaft eine eigene Rechtsperson ist.

Trotzdem spricht viel für ein getrenntes Konto. Der Kanton Zürich rät, Einnahmen, Ausgaben und Belege von Beginn an getrennt von den privaten Finanzen zu erfassen. Mit einem eigenen Konto ist jede Kontobewegung automatisch betrieblich, und Sie sparen bei einer Prüfung die Erklärung privater Buchungen. Ein günstiges zweites Privatkonto, das Sie nur geschäftlich nutzen, erfüllt diesen Zweck oft ebenso. Prüfen Sie aber vorher, was die Bedingungen Ihrer Bank zur geschäftlichen Nutzung eines Privatkontos sagen.

Schritt für Schritt zur ersten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

  1. Gewinnermittlung klären: Prüfen Sie, ob Sie die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nutzen dürfen oder ob in Österreich eine Pauschalierung günstiger ist.
  2. Konto trennen: Nutzen Sie ein Konto nur für betriebliche Zahlungen.
  3. Tabelle anlegen: Übernehmen Sie die sechs Spalten der Vorlage und legen Sie Ihre Kategorien fest.
  4. Belege sammeln: Speichern Sie jeden Beleg sofort mit seiner Nummer, digital oder in einem Ordner.
  5. Laufend eintragen: Erfassen Sie Zahlungen wöchentlich, in der Schweiz verlangt die ESTV eine fortlaufende Erfassung.
  6. Anschaffungen prüfen: Ordnen Sie größere Käufe als geringwertiges Wirtschaftsgut oder als Anlagegut mit AfA ein und führen Sie das nötige Verzeichnis.
  7. Monatlich abgleichen: Vergleichen Sie Tabelle und Kontoauszug.
  8. Jahresabschluss machen: Summieren Sie nach Kategorien und übertragen Sie die Werte in E 1a, Anlage EÜR oder die Schweizer Aufstellungen.
  9. Archivieren: Bewahren Sie Tabelle und Belege für die volle Frist auf.

Häufige Irrtümer

  • „Gebucht wird beim Rechnungsdatum.“ In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zählt der Zahlungstag.
  • „Ein teurer Laptop ist sofort absetzbar.“ Nur bis zur Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, darüber verteilen Sie die Kosten über die Nutzungsdauer.
  • „Plattformauszahlungen sind meine Einnahmen.“ Einnahme ist der Umsatz vor Gebühren, die Gebühr ist eine Ausgabe.
  • „Mit Pauschalierung muss ich nichts aufzeichnen.“ Die Einnahmen erfassen Sie in Österreich auch dann laufend und vollständig.
  • „Unter 17.500 Euro reicht in Deutschland ein formloses Blatt.“ Diese Erleichterung galt laut IHK nur bis 2016.
  • „Nach fünf Jahren darf ich alles löschen.“ Die Fristen liegen bei sieben bis zehn Jahren.

Steuer und Anmeldung

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung setzt voraus, dass Ihre Tätigkeit angemeldet ist. Wie Sie Gewerbe und Finanzamt der Reihe nach erledigen, zeigt der Ratgeber Gewerbe anmelden. Ab welchen Beträgen neben dem Gehalt eine Steuererklärung nötig ist, erklären die Grundlagen zur Einkommensteuer. Wer verkauft, prüft den Preis vorher am besten mit dem Margen-Rechner. Grenzen, Formulare und Fristen je Land stehen weiter unten in der Länder-Übersicht.

Fazit

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist für die meisten Selbständigen im Nebenerwerb der richtige Start. Sie folgt dem Geld, kommt ohne Bilanz aus und lässt sich mit einer einfachen Tabelle führen. Wichtig sind drei Gewohnheiten: jeder Zahlung ein Beleg, größere Anschaffungen richtig einordnen und alles lange genug aufbewahren. Mit einem getrennten Konto wird die Arbeit deutlich leichter, auch wenn es für Einzelunternehmer keine Pflicht ist.

Länder-Übersicht: Steuer und Anmeldung in Ihrem Land

Österreich

Wer darf
Freie Berufe und Einzelunternehmer ohne Rechnungslegungspflicht nach § 4 Abs. 3 EStG. Pflicht zur doppelten Buchführung besteht erst ab 700.000 Euro Umsatz in zwei Folgejahren oder einmalig über 1.000.000 Euro.
Abgabe
Keine eigene E/A-Rechnung vorlegen, die Werte kommen in die Beilage E 1a oder E 1a-K für Kleinunternehmen. Frist auf Papier 30. April, über FinanzOnline 30. Juni des Folgejahres.
Pauschalierung
Ab der Veranlagung 2026 Basispauschalierung bis 420.000 Euro Vorjahresumsatz mit 15 Prozent Ausgabenpauschale, für bestimmte Tätigkeiten 6 Prozent. Für Kleinunternehmer bis 55.000 Euro Umsatz eigene Pauschalierung mit 45 oder 20 Prozent.
Pflichtverzeichnisse
Anlageverzeichnis für abnutzbare Wirtschaftsgüter, Wareneingangsbuch für gewerbliche Unternehmen. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro netto sofort absetzbar.
Aufbewahrung
Bücher, Aufzeichnungen und Belege sieben Jahre ab Ende des Kalenderjahres (§ 132 BAO).

Deutschland

Wer darf
Freiberufler immer, Gewerbetreibende bis 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn (§ 141 AO), wenn keine andere Buchführungspflicht besteht.
Abgabe
Die Einnahmenüberschussrechnung übermitteln Sie mit der Anlage EÜR elektronisch (§ 60 Abs. 4 EStDV). Auf Papier nur auf Antrag in Härtefällen.
Zuflussprinzip
Einnahmen zählen im Jahr des Zuflusses, Ausgaben im Jahr der Zahlung (§ 11 EStG). Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen kurz vor oder nach dem Jahreswechsel gilt eine Ausnahme.
GWG
Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto sofort als Betriebsausgabe absetzbar, über 250 Euro mit Eintrag in ein Verzeichnis (§ 6 Abs. 2 EStG).
Aufbewahrung
Buchungsbelege acht Jahre, Bücher und Aufzeichnungen zehn Jahre, ab Ende des Kalenderjahres (§ 147 AO).
Stand Oktober 2026 für Deutschland. Quellen: § 141 AO, § 60 EStDV, § 11 EStG, § 6 EStG, § 147 AO

Schweiz

Wer darf
Einzelunternehmen mit weniger als CHF 500.000 Umsatzerlös führen nur über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage Buch (Art. 957 Abs. 2 OR).
Abgabe
Ohne kaufmännische Buchhaltung reichen Sie unterzeichnete Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen ein (Art. 125 Abs. 2 DBG).
Erfassung
Laut ESTV müssen Einnahmen und Ausgaben lückenlos und fortlaufend, also täglich, erfasst werden, die Ausgaben mit der Art der Kosten.
Aufbewahrung
Urkunden und Belege zur selbständigen Erwerbstätigkeit zehn Jahre aufbewahren.

Passt das zu Ihnen?

Gute Wahl, wenn Sie
  • gerade selbständig gestartet sind und eine einfache Buchhaltung suchen
  • nebenbei Einnahmen aus Aufträgen, Provisionen oder Verkäufen haben
  • Ihre Aufzeichnungen selbst in einer Tabelle führen möchten
Eher nichts, wenn Sie
  • buchführungspflichtig sind oder eine GmbH führen
  • ein Lager mit vielen Warenbewegungen verwalten

Häufige Fragen

Was ist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung?

Eine vereinfachte Gewinnermittlung, bei der Sie alle betrieblichen Einnahmen und Ausgaben aufzeichnen und die Differenz als Gewinn versteuern. Gebucht wird, wenn Geld fließt, nicht wenn die Rechnung geschrieben wird. In Deutschland heißt sie Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), in Österreich E/A-Rechnung.

Wer darf eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung machen?

In Österreich Freiberufler und Einzelunternehmer, die nicht rechnungslegungspflichtig sind, also in der Regel unter 700.000 Euro Umsatz bleiben. In Deutschland Freiberufler immer und Gewerbetreibende bis 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn. In der Schweiz genügt die vereinfachte Buchführung unter CHF 500.000 Umsatz.

Kann ich die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Excel machen?

Ja, eine Tabelle mit fortlaufenden Einträgen und Beleg-Nummern reicht für den Anfang. Wichtig ist, dass jeder Eintrag zu einem Beleg passt und nachträgliche Änderungen nachvollziehbar bleiben. Eine Spaltenvorlage finden Sie im Abschnitt zur Vorlage.

Muss ich die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung beim Finanzamt einreichen?

In Österreich nicht als eigenes Dokument, die Werte übertragen Sie in die Beilage E 1a oder E 1a-K. In Deutschland übermitteln Sie die Anlage EÜR elektronisch mit der Steuererklärung, Papier gibt es nur in Härtefällen. In der Schweiz legen Sie der Steuererklärung unterzeichnete Aufstellungen bei.

Gibt es noch die formlose EÜR unter 17.500 Euro?

Nein. Laut IHK durften Kleinstunternehmen mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro nur bis zum Veranlagungszeitraum 2016 auf den Vordruck verzichten. Seither gilt die elektronische Übermittlung der Anlage EÜR grundsätzlich für alle, Ausnahmen nur in Härtefällen auf Antrag.

Brauche ich ein eigenes Geschäftskonto?

Eine ausdrückliche Pflicht für Einzelunternehmer gibt es nach den hier genannten Steuerregeln in keinem der drei Länder. Ein eigenes Konto macht die Aufzeichnungen aber deutlich einfacher und eine Prüfung übersichtlicher. Prüfen Sie außerdem, ob Ihre Bank die geschäftliche Nutzung eines Privatkontos erlaubt.

Wie lange muss ich Belege aufbewahren?

In Österreich sieben Jahre, in Deutschland acht Jahre für Buchungsbelege und zehn Jahre für Aufzeichnungen, in der Schweiz zehn Jahre. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres. Die Details stehen in der Länder-Übersicht oberhalb dieser Fragen.

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

Bewegliche Anlagegüter wie ein Notebook, deren Kosten Sie sofort statt verteilt über die Nutzungsdauer absetzen dürfen. In Deutschland gilt das bis 800 Euro netto, in Österreich bis 1.000 Euro netto. Ob die Grenze eingehalten ist, prüfen Sie in Deutschland immer am Nettobetrag, auch als Kleinunternehmer. Absetzen dürfen Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug dann den Bruttobetrag. In Österreich rechnen Kleinunternehmer mit dem Bruttobetrag.

Zählt eine Rechnung, die noch nicht bezahlt ist?

Nein, in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zählt der Zahlungseingang. Eine im Dezember gestellte und im Januar bezahlte Rechnung ist eine Einnahme des neuen Jahres. Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen rund um den Jahreswechsel gibt es in Deutschland eine Ausnahme.

Was ist die Basispauschalierung in Österreich?

Statt der tatsächlichen Ausgaben setzen Sie einen Prozentsatz des Umsatzes ab, ab der Veranlagung 2026 laut WKO 15 Prozent, höchstens 63.000 Euro, für bestimmte Tätigkeiten 6 Prozent. Voraussetzung ist ein Vorjahresumsatz bis 420.000 Euro. Ihre Einnahmen zeichnen Sie trotzdem vollständig auf.

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Mathias Galler

Gründer von Finanzbaron, lebt in Graz. Schreibt hier, wie man online Geld verdient und was dabei in Österreich, Deutschland und der Schweiz gilt.

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