Grundlagen

Rechnung als Kleinunternehmer: Pflichtangaben und Hinweis je Land

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Das Wichtigste in Kürze

Als Kleinunternehmer stellen Sie Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, brauchen aber einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Österreich und Deutschland erlauben dafür vereinfachte Rechnungen, in der Schweiz dürfen Sie ohne MWST-Nummer gar keine Steuer erwähnen. Rechnungen bewahren Sie je nach Land sieben bis zehn Jahre auf.

  • Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus, brauchen in AT und DE aber einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.
  • Kleinunternehmergrenzen: AT 55.000 Euro Jahresumsatz, DE 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro laufend, CH CHF 100.000.
  • In CH dürfen Sie ohne MWST-Nummer gar nicht auf die Steuer hinweisen, sonst schulden Sie den Betrag meist.
  • Deutsche Kleinunternehmer dürfen weiter Papier- oder PDF-Rechnungen schicken, müssen E-Rechnungen seit 2025 aber empfangen können.
  • Rechnungen bewahren Sie in AT sieben, in DE acht und in CH zehn Jahre auf, ab Ende des Jahres.

Worum es bei der Kleinunternehmer-Rechnung geht

Als Kleinunternehmer verrechnen Sie keine Umsatzsteuer, eine korrekte Rechnung brauchen Sie trotzdem. Die Kleinunternehmer-Rechnung ist Ihr wichtigster Beleg für das Finanzamt, für Ihre Buchhaltung und für den Kunden. Fehlt der Hinweis auf die Steuerbefreiung oder steht versehentlich Umsatzsteuer darauf, kann das Geld kosten.

Für Kleinunternehmer sind die Regeln in Österreich und Deutschland einfacher als für umsatzsteuerpflichtige Betriebe. Beide Länder erlauben eine verkürzte Rechnung. In der Schweiz gibt es keine eigene Kleinunternehmer-Rechnung, dafür eine klare Grenze: Wer nicht für die Mehrwertsteuer eingetragen ist, darf die Steuer auf der Rechnung gar nicht erwähnen.

Ob Sie überhaupt Kleinunternehmer sind, hängt von Ihrem Umsatz ab. Österreich setzt die Grenze bei 55.000 Euro Jahresumsatz, Deutschland bei 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr, die Schweiz bei CHF 100.000. Die genauen Regeln erklärt die Seite Grundlagen: Kleinunternehmerregelung.

Wann Sie eine Rechnung schreiben müssen

Eine Pflicht zur Rechnung besteht vor allem dann, wenn Ihr Kunde selbst Unternehmer ist. In Österreich und Deutschland müssen Sie bei Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen (§ 11 Abs. 1 UStG in Österreich, § 14 Abs. 2 UStG in Deutschland).

Bei Privatkunden sind Sie zur Rechnung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Trotzdem lohnt sich ein Beleg für jede Einnahme, weil Sie Ihre Einnahmen ohnehin aufzeichnen müssen. In Österreich kommt bei Barzahlungen eine eigene Pflicht dazu, mehr dazu im Abschnitt zur Registrierkasse.

In der Schweiz stellen Steuerpflichtige nach Art. 26 MWSTG eine Rechnung aus, wenn der Kunde sie verlangt. Ohne MWST-Pflicht regelt das Mehrwertsteuergesetz den Inhalt Ihrer Rechnung nicht. Üblich und sinnvoll ist eine Rechnung aber auch dann, schon weil Sie Einnahmen belegen müssen.

Pflichtangaben auf der Rechnung als Kleinunternehmer je Land

Die Pflichtangaben unterscheiden sich vor allem darin, ob Empfänger, Rechnungsnummer und Steuernummer vorgeschrieben sind. Die Tabelle fasst die Mindestangaben für Kleinunternehmer zusammen (Stand Oktober 2026).

Angabe Österreich (§ 11 Abs. 6 UStG) Deutschland (§ 34a UStDV) Schweiz ohne MWST-Pflicht
Ihr Name und Ihre Anschrift Pflicht Pflicht sinnvoll
Name und Anschrift des Kunden nicht vorgeschrieben Pflicht sinnvoll
Steuernummer oder USt-IdNr. nicht vorgeschrieben Pflicht, eine der beiden keine MWST-Nummer vorhanden
Ausstellungsdatum Pflicht Pflicht sinnvoll
Fortlaufende Rechnungsnummer nicht vorgeschrieben nicht vorgeschrieben sinnvoll
Menge und Art der Leistung Pflicht Pflicht sinnvoll
Datum oder Zeitraum der Leistung Pflicht nicht vorgeschrieben sinnvoll
Betrag Gesamtbetrag in einer Summe Entgelt in einer Summe sinnvoll
Steuer Steuersatz, praktisch der Hinweis auf die Befreiung Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG kein Hinweis auf die Steuer erlaubt

„Nicht vorgeschrieben“ heißt nicht „verboten“: Rechnungsnummer, Leistungsdatum und Kundendaten gehören in der Regel trotzdem auf jede Rechnung, weil sie Buchhaltung und Rückfragen erleichtern.

Österreich: die vereinfachte Rechnung

Kleinunternehmer mit der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG dürfen nach § 11 Abs. 6 UStG die vereinfachte Rechnung verwenden, und zwar unabhängig vom Betrag. Neben dem Ausstellungsdatum genügen dann fünf Angaben: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Leistung, Tag oder Zeitraum der Leistung, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie der Steuersatz.

Für andere Unternehmer gilt die vereinfachte Rechnung nur bis 400 Euro brutto, das ist die Kleinbetragsrechnung. Laut Unternehmensserviceportal kann sie im Versandhandel nicht angewendet werden. Außerdem schließt § 11 Abs. 6 UStG die vereinfachte Rechnung für innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte Fälle des Übergangs der Steuerschuld aus. Für Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland brauchen Sie also eine vollständige Rechnung.

Bei einer vollständigen Rechnung verlangt § 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG im Fall einer Steuerbefreiung ausdrücklich einen Hinweis, dass eine Steuerbefreiung gilt. Üblich ist ein Satz wie „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG“. Diesen Satz setzen Sie am besten auf jede Rechnung, auch auf vereinfachte. So ist für Kunden und Finanzamt sofort klar, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

Deutschland: die Kleinunternehmer-Rechnung

Für Rechnungen über steuerfreie Umsätze nach § 19 UStG nennt § 34a UStDV die Mindestangaben. Dazu gehören der vollständige Name und die Anschrift von Ihnen und Ihrem Kunden sowie Ihre Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Hinzu kommen Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung und das Entgelt in einer Summe mit dem Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gilt. Eine Rechnungsnummer und das Leistungsdatum verlangt § 34a UStDV nicht, im Gegensatz zur vollen Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG.

Die Steuernummer erhalten Sie nach der Anmeldung beim Finanzamt. Eine USt-IdNr. brauchen Sie dafür nicht, es genügt die Steuernummer. Rechnungen bis 250 Euro sind nach § 33 UStDV Kleinbetragsrechnungen. Dann reichen Ihre Angaben, Ausstellungsdatum, Leistung, Betrag und der Hinweis auf die Steuerbefreiung, der Kunde muss nicht genannt werden.

Schweiz: ohne MWST-Nummer keine Steuer auf der Rechnung

Die Rechnungselemente nach Art. 26 MWSTG richten sich an Steuerpflichtige. Dazu gehört etwa der Hinweis auf den Eintrag im Register der steuerpflichtigen Personen mit der Nummer. Unter CHF 100.000 Jahresumsatz haben Sie diese Nummer in der Regel nicht. Art. 27 MWSTG ist dann eindeutig: Wer nicht eingetragen ist, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen.

Einen gesetzlichen Pflichtkatalog für Rechnungen ohne MWST gibt es nicht. Halten Sie sich an das, was jede Buchhaltung braucht: Name und Ort beider Seiten, Datum, Art und Umfang der Leistung und den Betrag. Die Aufbewahrung regelt das Obligationenrecht, Details stehen weiter unten in der Länder-Übersicht.

Musterrechnung je Land

Die drei Muster zeigen, wie eine Kleinunternehmer-Rechnung mit den Pflichtangaben aussieht. Namen, Adressen, Steuernummer und Beträge sind erfundene Beispieldaten. Fertige Word-Vorlagen zum Ausfüllen finden Sie unter Rechnungsvorlagen.

Österreich, vereinfachte Rechnung (Muster)

Angabe Muster
Aussteller Max Muster, Musterstraße 1, 1010 Wien
Ausstellungsdatum 15.03.2026
Leistung 4 Blogartikel, Texterstellung
Leistungszeitraum 01.03. bis 10.03.2026
Gesamtbetrag 480,00 Euro
Hinweis Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG

Deutschland, Rechnung nach § 34a UStDV (Muster)

Angabe Muster
Aussteller Max Muster, Musterweg 2, 10115 Berlin
Kunde Beispiel GmbH, Beispielallee 5, 80331 München
Steuernummer 12/345/67890
Ausstellungsdatum 15.03.2026
Leistung 10 Stunden Webdesign
Entgelt 600,00 Euro
Hinweis Steuerbefreit als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG

Schweiz, ohne MWST-Pflicht (Muster)

Angabe Muster
Aussteller Max Muster, Musterweg 3, 8001 Zürich
Kunde Beispiel GmbH, Beispielstrasse 4, 3011 Bern
Datum 15.03.2026
Leistung Übersetzung, 12 Seiten
Betrag CHF 540.00

Im Schweizer Muster fehlt jede Zeile zur Steuer, das ist ohne Eintrag im MWST-Register Pflicht.

E-Rechnung für Kleinunternehmer in Deutschland

Seit 2025 unterscheidet das deutsche Umsatzsteuergesetz zwischen elektronischer Rechnung und sonstiger Rechnung. Eine E-Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 UStG eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung.

Bei Leistungen zwischen inländischen Unternehmen ist die E-Rechnung grundsätzlich Pflicht. Die Übergangsregeln stehen in § 27 Abs. 38 UStG:

  • Bis Ende 2026: Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, ein anderes elektronisches Format wie PDF ist für alle Unternehmen erlaubt.
  • Im Jahr 2027: Diese Erleichterung gilt nur noch, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 Euro betrug, oder bei bestimmten EDI-Verfahren.
  • Ab 2028: Die Übergangsregeln laufen aus.

Für Kleinunternehmer gilt eine dauerhafte Ausnahme. Nach § 34a UStDV dürfen Sie Ihre Rechnungen immer als sonstige Rechnung übermitteln, also auf Papier oder als PDF. Dasselbe gilt nach § 33 UStDV für alle Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro.

Anders ist es beim Empfang. Auch Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen von anderen Unternehmen seit dem 1. Januar 2025 entgegennehmen können. Laut BMF reicht es dafür, ein E-Mail-Postfach bereitzustellen.

Registrierkasse und Belege in Österreich

Wer in Österreich bar kassiert, muss ab dem ersten Barumsatz einen Beleg anbieten. Diese Belegerteilungspflicht gilt laut Unternehmensserviceportal unabhängig davon, ob Sie eine Registrierkasse brauchen. Als Barumsatz gilt dabei auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte. Nachträgliche Zahlungen per Erlagschein oder E-Banking zählen nicht dazu.

Eine Registrierkasse brauchen Sie erst, wenn zwei Grenzen überschritten sind: mehr als 15.000 Euro Jahresumsatz und davon mehr als 7.500 Euro Barumsätze. Die Pflicht beginnt dann mit dem vierten Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen überschritten wurden. Wer online verkauft und nur Überweisungen erhält, ist in aller Regel nicht betroffen.

Kunden und Plattformen im Ausland

Bei Geschäften mit Unternehmen im Ausland gelten eigene Regeln, auch für Kleinunternehmer. Zwei Fälle sind zu unterscheiden.

Sie beziehen Leistungen aus dem EU-Ausland, etwa Werbung, Software oder Plattformgebühren. Dann geht die Steuerschuld auf Sie über, man spricht von Reverse Charge. Laut WKO erhält der österreichische Kleinunternehmer eine Netto-Rechnung und muss die Umsatzsteuer selbst berechnen und an das Finanzamt abführen, ohne Vorsteuerabzug. Für Deutschland nennt die IHK Heilbronn-Franken Kleinunternehmer ausdrücklich als Leistungsempfänger, die die Steuer schulden (§ 13b UStG).

Sie erbringen Dienstleistungen an Unternehmer im EU-Ausland. Dann liegt der Leistungsort in der Regel im Land des Kunden. Laut WKO beantragen österreichische Kleinunternehmer dafür beim Finanzamt Österreich eine UID-Nummer, stellen eine Netto-Rechnung mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld aus und geben eine Zusammenfassende Meldung ab. Die IHK Stuttgart nennt für solche Rechnungen den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und die USt-IdNr. beider Seiten. Für deutsche Kleinunternehmer gilt das ebenso: § 14a Abs. 1 UStG verlangt beide USt-IdNr., die Ihre erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag (§ 27a UStG). Eine Zusammenfassende Meldung geben deutsche Kleinunternehmer nicht ab (§ 18a Abs. 4 UStG). Bei Unternehmen außerhalb der EU liegt der Leistungsort für die meisten Dienstleistungen ebenfalls beim Kunden, eine Zusammenfassende Meldung entfällt dann in beiden Ländern.

Bei Plattformen kommt eine Frage dazu: Wer ist eigentlich Ihr Vertragspartner? Fiverr etwa nennt auf seiner Hilfeseite die Fiverr International Ltd in Tel Aviv, Israel. Laut Fiverr sind Freelancer selbst für ihre Steuern verantwortlich, Fiverr stellt ihnen keine Rechnungen aus, Freelancer können aber Rechnungen an Fiverr schicken. Wie Ihre Plattform-Umsätze umsatzsteuerlich einzuordnen sind, ist eine Einzelfallfrage für das Finanzamt oder eine Steuerberatung. Mehr zur Plattform selbst lesen Sie in den Fiverr-Erfahrungen. Was Plattformen über Ihre Einnahmen an die Behörden melden, erklärt der Ratgeber DAC7 und die Plattform-Meldung.

Schritt für Schritt zur ersten Rechnung

  1. Status klären: Prüfen Sie, ob die Kleinunternehmerregelung für Sie gilt und ob Sie beim Finanzamt gemeldet sind.
  2. Vorlage anlegen: Bauen Sie eine Vorlage mit allen Angaben aus der Tabelle oben, auch den freiwilligen.
  3. Hinweis einfügen: Setzen Sie den Satz zur Steuerbefreiung fest in die Vorlage, in der Schweiz lassen Sie jeden Steuerbezug weg.
  4. Nummernkreis festlegen: Vergeben Sie fortlaufende Nummern, etwa mit Jahreszahl, und jede Nummer nur einmal.
  5. Leistung konkret beschreiben: Nennen Sie Art, Umfang und Datum oder Zeitraum der Leistung.
  6. Fristen beachten: Schicken Sie Rechnungen an Unternehmen spätestens sechs Monate nach der Leistung, besser sofort. Bleibt die Zahlung aus, hilft der Ratgeber Kunde zahlt nicht mit Mahnung, Verzugszinsen und Mahnverfahren.
  7. Auslandskunden prüfen: Klären Sie vor der ersten Rechnung ins EU-Ausland, ob Sie eine UID-Nummer brauchen.
  8. Ablage einrichten: Speichern Sie jede ausgestellte und erhaltene Rechnung unveränderbar und auffindbar für die gesamte Aufbewahrungsfrist.

Häufige Irrtümer

Bei Kleinunternehmer-Rechnungen halten sich einige Missverständnisse. Die wichtigsten:

  • „Ohne Umsatzsteuer brauche ich keine Rechnung.“ Bei Leistungen an andere Unternehmer besteht in Österreich und Deutschland eine Rechnungspflicht.
  • „0 Prozent Umsatzsteuer ausweisen ist dasselbe.“ Der Hinweis auf die Steuerbefreiung ist eindeutiger. In der Schweiz ist ohne Eintrag jeder Hinweis auf die Steuer unzulässig.
  • „Versehentlich ausgewiesene Steuer ist egal.“ In Österreich, Deutschland und der Schweiz schulden Sie den Betrag in der Regel, bis die Rechnung berichtigt ist.
  • „Als Kleinunternehmer muss ich E-Rechnungen schreiben.“ In Deutschland dürfen Sie weiter Papier oder PDF verwenden, empfangen müssen Sie E-Rechnungen aber können.
  • „Kartenzahlung ist kein Barumsatz.“ In Österreich zählt sie für Belege und Registrierkasse als Barumsatz.
  • „Reverse Charge betrifft mich nicht.“ Wer Leistungen aus dem EU-Ausland bezieht, kann auch als Kleinunternehmer Steuer schulden.
  • „Nach fünf Jahren darf alles weg.“ Die Fristen liegen bei sieben bis zehn Jahren.

Steuer und Anmeldung

Die Rechnung ist nur ein Teil Ihrer Pflichten als Selbständiger. Ob Sie ein Gewerbe brauchen, ab wann Einkommensteuer anfällt und wie die Sozialversicherung geregelt ist, hängt von Ihrem Land und Ihrer Tätigkeit ab. Die wichtigsten Regeln zu Rechnungen für Österreich, Deutschland und die Schweiz finden Sie weiter unten in der Länder-Übersicht. Grenzen für Steuererklärung, Gewerbe und Sozialversicherung erklären die Grundlagen.

Wie Sie als Dienstleister insgesamt starten, zeigt der Ratgeber Freelancer werden. Wer neben dem Studium startet, findet weitere Hinweise unter Geld verdienen als Student.

Fazit

Als Kleinunternehmer schreiben Sie einfachere Rechnungen, aber nicht beliebige. Entscheidend ist der Hinweis auf die Steuerbefreiung in Österreich und Deutschland und der Verzicht auf jeden Steuerhinweis in der Schweiz. Eine gute Vorlage mit allen Angaben aus der Tabelle erledigt das meiste automatisch. Aufmerksamkeit brauchen vor allem Barzahlungen in Österreich, die E-Rechnung im Posteingang in Deutschland und Geschäfte mit dem Ausland. Wer hier unsicher ist, klärt den Einzelfall vorab mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.

Länder-Übersicht: Steuer und Anmeldung in Ihrem Land

Österreich

Grenze
Bis 55.000 Euro Umsatz im Jahr gilt die Kleinunternehmerregelung. Wird die Grenze um höchstens 10 Prozent überschritten, bleibt die Befreiung für dieses Jahr erhalten, im Folgejahr aber nicht mehr.
Rechnungsinhalt
Kleinunternehmer mit Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG dürfen nach § 11 Abs. 6 UStG unabhängig vom Betrag die vereinfachte Rechnung verwenden: Ausstellungsdatum, Ihr Name und Ihre Anschrift, Leistung, Leistungsdatum, Gesamtbetrag und Steuersatz.
Rechnungspflicht
Bei Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen müssen Sie innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen (§ 11 Abs. 1 UStG).
Barumsätze
Für Barumsätze, auch per Bankomat- oder Kreditkarte, gilt die Belegerteilungspflicht ab dem ersten Barumsatz. Eine Registrierkasse brauchen Sie erst, wenn der Jahresumsatz 15.000 Euro und die Barumsätze 7.500 Euro übersteigen.
Aufbewahrung
Bücher, Aufzeichnungen und Belege bewahren Sie sieben Jahre auf, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres (§ 132 BAO).

Deutschland

Grenze
Kleinunternehmer sind Sie, wenn der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Rechnungsinhalt
Nach § 34a UStDV genügen Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie das Entgelt mit Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG.
E-Rechnung
E-Rechnungen von anderen Unternehmen müssen Sie seit 2025 empfangen können, laut BMF reicht dafür ein E-Mail-Postfach. Selbst dürfen Sie als Kleinunternehmer weiter Papier- oder PDF-Rechnungen schicken (§ 34a UStDV).
Rechnungspflicht
Bei Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen müssen Sie innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen (§ 14 Abs. 2 UStG).
Aufbewahrung
Rechnungen bewahren Sie acht Jahre auf, ab dem Ende des Ausstellungsjahres (§ 14b UStG, § 147 AO). Bücher und Aufzeichnungen zehn Jahre.

Schweiz

Grenze
MWST-pflichtig werden Sie erst ab einem Jahresumsatz von CHF 100.000. Bestehende Unternehmen werden nach Ablauf des Geschäftsjahres steuerpflichtig, in dem sie die Grenze erreichen, und melden sich innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der ESTV an.
Ohne MWST-Nummer
Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen (Art. 27 MWSTG). Wer trotzdem Steuer ausweist, schuldet sie in der Regel.
Rechnungsinhalt
Die Rechnungselemente nach Art. 26 MWSTG gelten für Steuerpflichtige. Ohne MWST-Pflicht schreibt das Gesetz keinen festen Katalog vor. Sinnvoll sind Name und Ort beider Seiten, Datum, Leistung und Betrag.
Buchführung
Einzelunternehmen unter CHF 500.000 Umsatz führen nur über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage Buch (Art. 957 OR). Geschäftsbücher und Buchungsbelege bewahren Sie zehn Jahre auf (Art. 958f OR).

Passt das zu Ihnen?

Gute Wahl, wenn Sie
  • gerade die erste Rechnung schreiben wollen
  • eine eigene Rechnungsvorlage aufbauen möchten
  • auch Kunden im Ausland oder über Plattformen haben
Eher nichts, wenn Sie
  • bereits umsatzsteuerpflichtig sind und Steuer ausweisen müssen
  • eine verbindliche Prüfung Ihres Einzelfalls brauchen

Häufige Fragen

Welcher Satz muss als Kleinunternehmer auf die Rechnung?

Ein fester Wortlaut ist nicht vorgeschrieben, der Hinweis muss aber klar machen, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. In Österreich ist ein Satz mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Z 27 UStG üblich, in Deutschland einer mit Verweis auf § 19 UStG. In der Schweiz schreiben Sie ohne MWST-Nummer gar nichts zur Steuer.

Brauche ich als Kleinunternehmer eine Rechnungsnummer?

Für die vereinfachte Rechnung in Österreich und die Kleinunternehmer-Rechnung nach § 34a UStDV in Deutschland ist keine fortlaufende Nummer vorgeschrieben. Für Ihre eigene Buchhaltung und für Rückfragen von Kunden ist sie trotzdem sehr nützlich. Vergeben Sie jede Nummer nur einmal.

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?

In Deutschland nein, Kleinunternehmer dürfen nach § 34a UStDV weiter Papier- oder PDF-Rechnungen verschicken. Empfangen müssen Sie E-Rechnungen von anderen Unternehmen aber seit 2025, laut BMF reicht dafür ein E-Mail-Postfach. Für Österreich und die Schweiz gilt diese deutsche Pflicht nicht.

Was passiert mit meinen Rechnungen, wenn ich die Grenze überschreite?

In Deutschland ist bereits der Umsatz, mit dem Sie im laufenden Jahr 100.000 Euro überschreiten, nicht mehr steuerfrei. Ab dieser Rechnung weisen Sie Umsatzsteuer aus und brauchen eine vollständige Rechnung nach § 14 UStG. In Österreich bleibt die Befreiung bei höchstens 10 Prozent über 55.000 Euro für das ganze Jahr erhalten, darüber entfällt sie ab dem Umsatz, mit dem Sie 60.500 Euro überschreiten, und im Folgejahr ganz. In der Schweiz werden Sie nach Ablauf des Geschäftsjahres MWST-pflichtig, in dem Sie CHF 100.000 Umsatz erreichen, melden sich innert 30 Tagen bei der ESTV an und weisen danach die MWST mit Ihrer Nummer aus.

Muss ich Privatkunden überhaupt eine Rechnung schreiben?

Eine Pflicht zur Rechnung besteht in Österreich und Deutschland vor allem bei Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen. Bei Barzahlung müssen Sie in Österreich aber ab dem ersten Barumsatz einen Beleg anbieten. Ein Beleg hilft Ihnen ohnehin bei der eigenen Aufzeichnung.

Was passiert, wenn ich als Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer ausweise?

In Österreich schulden Sie den ausgewiesenen Betrag dem Finanzamt, solange Sie die Rechnung nicht gegenüber dem Kunden berichtigen. In Deutschland schulden Sie ihn nach § 14c Abs. 2 UStG ebenfalls, die Berichtigung beantragen Sie schriftlich beim Finanzamt, sobald der Kunde keine Vorsteuer abgezogen oder sie zurückgezahlt hat. In der Schweiz gilt nach Art. 27 MWSTG Ähnliches, außer die Rechnung wird korrigiert oder dem Bund entsteht kein Steuerausfall.

Brauche ich als Kleinunternehmer eine Registrierkasse?

In Österreich erst, wenn Ihr Jahresumsatz 15.000 Euro und Ihre Barumsätze 7.500 Euro übersteigen. Zahlungen per Karte zählen dabei als Barumsatz, nachträgliche Überweisungen per E-Banking nicht. Wer nur auf Rechnung und per Überweisung abrechnet, ist davon in aller Regel nicht betroffen.

Wie lange muss ich meine Rechnungen aufheben?

In Österreich sieben Jahre, in Deutschland acht Jahre und in der Schweiz zehn Jahre. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres, nicht mit dem Rechnungsdatum. Die Details stehen in der Länder-Übersicht oberhalb dieser Fragen.

Brauche ich als Kleinunternehmer eine UID-Nummer für Kunden im EU-Ausland?

In Österreich ja, wenn Sie Dienstleistungen an Unternehmer im EU-Ausland erbringen. Laut WKO beantragen Sie die UID-Nummer beim Finanzamt Österreich, stellen eine Netto-Rechnung und geben eine Zusammenfassende Meldung ab. In Deutschland brauchen Sie die USt-IdNr. ebenfalls für die Rechnung (§ 14a UStG), Sie beantragen sie beim Bundeszentralamt für Steuern. Eine Zusammenfassende Meldung müssen deutsche Kleinunternehmer nicht abgeben.

Darf ich in der Schweiz ohne MWST-Nummer eine Rechnung schreiben?

Ja, eine Rechnung können Sie jederzeit stellen. Sie dürfen darin nur nicht auf die Mehrwertsteuer hinweisen, solange Sie nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind. MWST-pflichtig werden Sie erst ab einem Jahresumsatz von CHF 100.000.

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Mathias Galler

Gründer von Finanzbaron, lebt in Graz. Schreibt hier, wie man online Geld verdient und was dabei in Österreich, Deutschland und der Schweiz gilt.

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