Grundlagen

Kunde zahlt nicht: Mahnung, Mahnklage und Betreibung in AT, DE und CH

Foto von Mathias GallerMathias GallerGeprüft am
Das Wichtigste in Kürze

Zahlt ein Kunde nicht, gehen Sie in drei Stufen vor: freundlich erinnern, mit Frist mahnen, dann den gerichtlichen Weg nehmen. Der ist in allen drei Ländern ohne Anwalt möglich: in Deutschland der Mahnbescheid über online-mahnantrag.de, in Österreich die Mahnklage beim Bezirksgericht, in der Schweiz die Betreibung beim Betreibungsamt. Ab Verzug stehen Ihnen Zinsen zu, bei Geschäftskunden in AT und DE zusätzlich 40 Euro Pauschale.

  • In Deutschland ist ein Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnung in Verzug, Privatkunden nur mit Hinweis auf der Rechnung.
  • Verzugszinsen im zweiten Halbjahr 2026: DE 6,52 Prozent (privat) und 10,52 Prozent (B2B), AT 4 Prozent und 10,73 Prozent (B2B), CH 5 Prozent.
  • Bei Geschäftskunden dürfen Sie in AT und DE 40 Euro Pauschale für Eintreibungskosten verlangen.
  • Gerichtlich mahnen geht ohne Anwalt: Mahnbescheid (DE), Mahnklage bis 75.000 Euro (AT), Betreibung (CH).
  • Forderungen verjähren in AT und DE in der Regel nach drei Jahren, in CH je nach Art nach fünf oder zehn Jahren.

Kunde zahlt nicht: worum es geht

Wenn ein Kunde nicht zahlt, haben Sie in Österreich, Deutschland und der Schweiz einen klaren, günstigen Weg zu Ihrem Geld, und zwar ohne Anwalt. Er führt in drei Stufen von der freundlichen Erinnerung über die Mahnung bis zum gerichtlichen Verfahren. Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Kunde rechtlich in Verzug ist, welche Zinsen und Pauschalen Ihnen dann zustehen und wie Mahnbescheid, Mahnklage und Betreibung ablaufen.

Damit es gar nicht so weit kommt, beginnt alles bei einer sauberen Rechnung. Welche Angaben auf eine Rechnung gehören, erklärt der Ratgeber Rechnungen als Kleinunternehmer. Hier geht es um die Zeit danach: Die Rechnung ist verschickt, das Zahlungsziel verstrichen, auf dem Konto ist nichts eingegangen.

Wann ein Kunde in Verzug ist

Verzug ist der Zeitpunkt, ab dem Ihnen Zinsen und weitere Ansprüche zustehen. Fällig ist eine Rechnung, sobald das vereinbarte Zahlungsziel abgelaufen ist. Verzug setzt in den drei Ländern unterschiedlich ein.

Deutschland: Mahnung oder 30 Tage

Nach § 286 BGB kommt der Kunde durch eine Mahnung nach Fälligkeit in Verzug. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, etwa ein im Auftrag vereinbartes Datum. Spätestens kommt der Kunde 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Bei Privatkunden gilt diese 30-Tage-Regel nur, wenn die Rechnung ausdrücklich darauf hinweist. Ein Satz wie „Zahlen Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung, kommen Sie ohne weitere Mahnung in Verzug“ lohnt sich daher auf jeder Rechnung an Verbraucher.

Österreich: Zinsen bei Zahlungsverzögerung

Das österreichische Recht knüpft die Zinsen an die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung (§ 1333 Abs. 1 ABGB, § 456 UGB). Zahlt der Kunde nicht zum vereinbarten Termin, laufen also gesetzliche Zinsen. Zwischen Unternehmern gilt eine Ausnahme: Ist der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich, schuldet er nur die niedrigeren Zinsen von 4 Prozent.

Schweiz: Mahnung oder Verfalltag

Nach Art. 102 OR setzt erst die Mahnung des Gläubigers den Schuldner in Verzug. Haben Sie einen festen Verfalltag vereinbart, ist der Kunde schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. Die Mahnung braucht keine Form, schriftlich ist aber zum Nachweis sinnvoll.

Verzugszinsen und Pauschale je Land

Ab Verzug schuldet der Kunde gesetzliche Zinsen, bei Geschäftskunden in Österreich und Deutschland zusätzlich eine Pauschale. Die Sätze im Überblick, Stand zweites Halbjahr 2026:

Privatkunden Geschäftskunden Pauschale B2B
Deutschland 5 Punkte über Basiszins: 6,52 % 9 Punkte über Basiszins: 10,52 % 40 Euro
Österreich 4 % (§ 1000 ABGB) 9,2 Punkte über Basiszins: 10,73 % 40 Euro
Schweiz 5 % (Art. 104 OR) 5 % keine

Der Basiszinssatz in Deutschland liegt laut Bundesbank seit 1. Juli 2026 bei 1,52 Prozent und wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli angepasst. In Österreich zählt der Basiszinssatz am ersten Tag des Halbjahres, am 1. Juli 2026 waren das laut OeNB 1,53 Prozent. Die OeNB hat ihn am 16. September 2026 auf 2,03 Prozent angehoben. Bleibt es dabei, gelten zwischen Unternehmern ab 1. Jänner 2027 voraussichtlich 11,23 Prozent. Prüfen Sie den Satz vor jeder Berechnung.

Die Pauschale von 40 Euro deckt in Deutschland Kosten der Rechtsverfolgung ab und wird auf einen späteren Schadenersatz angerechnet (§ 288 Abs. 5 BGB). In Österreich heißt sie Entschädigung für Betreibungskosten (§ 458 UGB). Darüber hinausgehende Kosten müssen Sie in Österreich als notwendig und angemessen begründen (§ 1333 Abs. 2 ABGB).

Rechenbeispiel mit angenommenen Werten

Das Beispiel ist vereinfacht und rechnet taggenau mit 365 Tagen. Angenommen ist eine Rechnung über 1.200 Euro (in der Schweiz CHF 1.200), die der Kunde 45 Tage nach Verzugsbeginn im zweiten Halbjahr 2026 zahlt.

  • Deutschland, Geschäftskunde: 1.200 × 10,52 % × 45 / 365 = 15,56 Euro Zinsen. Dazu kommen 40 Euro Pauschale, zusammen 55,56 Euro.
  • Deutschland, Privatkunde: 1.200 × 6,52 % × 45 / 365 = 9,65 Euro Zinsen, keine Pauschale.
  • Österreich, Geschäftskunde: 1.200 × 10,73 % × 45 / 365 = 15,87 Euro Zinsen plus 40 Euro Pauschale, zusammen 55,87 Euro.
  • Österreich, Privatkunde: 1.200 × 4 % × 45 / 365 = 5,92 Euro Zinsen.
  • Schweiz: 1.200 × 5 % × 45 / 365 = CHF 7,40 Zinsen.

Die Zinsen sind bei kleinen Beträgen überschaubar. Ihr Hauptzweck ist Druck: Eine Mahnung, die Zinsen und Pauschale konkret beziffert, zeigt dem Kunden, dass Sie Ihre Rechte kennen.

Schritt für Schritt: von der Erinnerung bis zum Gericht

Der bewährte Ablauf hat drei Schreiben und dann den gerichtlichen Schritt. Rechtlich genügt laut IHK eine einzige Mahnung, drei Stufen sind nur verbreitete Praxis.

  1. Zahlungseingang prüfen: Gleichen Sie Kontoauszug und Rechnung ab. Ein Teilbetrag oder ein falscher Verwendungszweck ist häufiger als echte Zahlungsverweigerung.
  2. Zahlungserinnerung schicken: Ein freundlicher Hinweis wenige Tage nach Ablauf des Zahlungsziels, mit Rechnung im Anhang und neuer Frist von etwa einer Woche.
  3. Erste Mahnung: Nennen Sie Rechnungsnummer, Betrag, Fälligkeit und eine konkrete Frist mit Datum. Ab jetzt ist der Kunde spätestens in Verzug.
  4. Letzte Mahnung: Beziffern Sie Zinsen und Pauschale und kündigen Sie den gerichtlichen Schritt an. Halten Sie Ihre Ankündigung danach auch ein.
  5. Unterlagen sammeln: Angebot, Auftrag oder E-Mail mit der Zusage, Rechnung, Lieferbeleg und alle Mahnungen. Das brauchen Sie im Verfahren.
  6. Gerichtlich mahnen: Mahnbescheid in Deutschland, Mahnklage in Österreich, Betreibung in der Schweiz. Die Abläufe stehen im nächsten Abschnitt.
  7. Reaktion abwarten: Widerspricht der Kunde nicht, erhalten Sie einen Titel, mit dem Sie vollstrecken können. Widerspricht er, wird ein normales Verfahren daraus.
  8. Offene Posten nachhalten: In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zählt eine Einnahme in der Regel erst, wenn das Geld eingeht. Führen Sie offene Rechnungen deshalb in einer eigenen Liste.

Fertige Texte für Zahlungserinnerung, erste und letzte Mahnung mit Platzhaltern für alle drei Länder finden Sie bei den kostenlosen Vorlagen.

Der gerichtliche Weg je Land

Das gerichtliche Mahnverfahren ist in allen drei Ländern ein schnelles Formularverfahren, bei dem das Gericht die Forderung zunächst nicht inhaltlich prüft.

Deutschland: Mahnbescheid über online-mahnantrag.de

Den Antrag auf einen Mahnbescheid stellen Sie beim zuständigen Mahngericht, viele Bundesländer haben dafür zentrale Mahngerichte. Ein Anwalt ist nicht nötig. Laut Justiz NRW haben Sie drei Wege: den Papiervordruck, einen Barcode-Antrag, den Sie auf online-mahnantrag.de erstellen, ausdrucken, unterschreiben und per Post schicken, oder den rein elektronischen Antrag mit Online-Ausweis oder qualifizierter Signatur.

Die Gerichtsgebühr beträgt 0,5 Gebühren nach dem Streitwert. Seit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 sind es mindestens 38 Euro. Der Schuldner kann binnen zwei Wochen nach Zustellung widersprechen. Tut er das nicht, beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid, spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids. Gegen den Vollstreckungsbescheid bleibt ein Einspruch binnen zwei Wochen möglich. Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Österreich: Mahnklage und Zahlungsbefehl

Für Geldforderungen bis 75.000 Euro gilt das Mahnverfahren. Sie reichen eine Mahnklage beim Bezirksgericht ein, das Formular gibt es auf oesterreich.gv.at. Online bringen Sie es über JustizOnline ein, dafür brauchen Sie eine digitale Signatur. Als Anmeldung nennt JustizOnline unter anderem ID Austria.

Das Gericht erlässt ohne Verhandlung einen bedingten Zahlungsbefehl. Der Schuldner muss binnen 14 Tagen zahlen oder binnen vier Wochen Einspruch erheben. Ohne Einspruch wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Nach einem Einspruch setzt das Gericht eine mündliche Verhandlung an.

Schweiz: Betreibung beim Betreibungsamt

In der Schweiz brauchen Sie für den ersten Schritt kein Gericht. Sie reichen ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners ein, laut ch.ch auch online über den Betreibungsschalter. Das Amt stellt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu. Er hat 20 Tage Zeit zu zahlen und kann innerhalb von 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 SchKG).

Ohne Rechtsvorschlag stellen Sie das Fortsetzungsbegehren, frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 88 SchKG). Mit Rechtsvorschlag müssen Sie ihn beseitigen lassen. Haben Sie eine unterschriebene Schuldanerkennung, etwa einen unterzeichneten Auftrag mit Betrag, reicht die provisorische Rechtsöffnung beim Gericht (Art. 82 SchKG). Mit einem Urteil gibt es die definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG). Ohne solche Belege bleibt nur eine Klage.

Die Kosten der einzelnen Schritte schießen Sie vor. Bestätigt sich die Forderung, trägt sie der Schuldner. Die Gebühren hängen laut ch.ch von der Schuldsumme ab, das KMU-Portal des Bundes nennt für Forderungen unter CHF 10.000 grob CHF 50 bis 100.

Kunde im Ausland: Europäisches Mahnverfahren

Sitzt Ihr Kunde in einem anderen EU-Staat, können Sie das Europäische Mahnverfahren nutzen. Es gilt für grenzüberschreitende Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen, mit einheitlichen Formblättern in allen EU-Staaten außer Dänemark. Den Antrag stellen Sie mit Formblatt A. Zuständig ist in Deutschland bundesweit das Amtsgericht Wedding (§ 1087 ZPO), in Österreich ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (§ 252 ZPO). Der Schuldner hat 30 Tage Zeit für einen Einspruch. Danach geht das Verfahren als normaler Prozess weiter.

Für Kunden in der Schweiz gilt das Verfahren nicht, weil die Schweiz kein EU-Mitglied ist. Umgekehrt erreicht eine Schweizer Betreibung Schuldner im Ausland laut KMU-Portal nur in Ausnahmefällen, etwa bei einer Niederlassung oder Vermögen in der Schweiz. Wer oft ins Ausland verkauft, sollte deshalb besonders auf Vorauszahlung achten.

Inkasso: was es kostet und wer zahlt

Ein Inkassobüro nimmt Ihnen Arbeit ab, garantiert aber kein Geld. In Deutschland können Sie Inkassokosten vom Schuldner im Verzug nur bis zur Höhe der Anwaltsvergütung ersetzt verlangen (§ 13e RDG). Laut IHK sind die Kosten nicht erstattungsfähig, wenn von Anfang an erkennbar war, dass keine Zahlung zu erreichen ist, und eine Erfolgsprovision tragen Sie selbst. In Österreich müssen außergerichtliche Betreibungskosten notwendig sein und in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen (§ 1333 Abs. 2 ABGB).

Bei kleinen, unbestrittenen Forderungen ist das gerichtliche Mahnverfahren oft günstiger und schneller als ein Inkassobüro, weil Sie es selbst einleiten können.

Verjährung: diese Fristen laufen

Offene Rechnungen verjähren, wenn Sie zu lange warten. In Deutschland beträgt die regelmäßige Frist drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Eine Rechnung vom März 2026 verjährt also mit Ablauf des 31. Dezember 2029. In Österreich verjähren Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eines Betriebs in drei Jahren (§ 1486 Z 1 ABGB).

In der Schweiz gilt grundsätzlich eine Frist von zehn Jahren (Art. 127 OR). Fünf Jahre gelten unter anderem für Handwerksarbeiten, Kleinverkauf, ärztliche Behandlung und Leistungen von Anwälten (Art. 128 OR). Welche Frist für Ihre Leistung gilt, hängt von ihrer Art ab. Jede Betreibungshandlung unterbricht die Verjährung, danach läuft die Frist neu.

Eine einfache Mahnung reicht in der Regel nicht, um die Verjährung aufzuhalten. Dafür braucht es ein gerichtliches Verfahren, eine Betreibung oder eine Anerkennung durch den Schuldner.

Vorbeugen: so zahlen Kunden pünktlicher

Die beste Mahnung ist die, die Sie nie schreiben müssen. Diese Maßnahmen senken das Risiko:

  • Vorauszahlung bei Neukunden: Gerade bei Privatkunden und kleinen Aufträgen ist Zahlung vor Leistung üblich und fair.
  • Anzahlung und Teilrechnungen: Bei größeren Projekten sichern eine Anzahlung und Abschlagsrechnungen nach Etappen Ihren Aufwand. In Deutschland gilt die 40-Euro-Pauschale auch für Abschlagszahlungen.
  • Klare Zahlungsziele: Vereinbaren Sie schon im Angebot ein Zahlungsziel mit Datum oder fester Frist. Ein vereinbarter Termin kann in Deutschland und der Schweiz den Verzug ohne Mahnung auslösen.
  • Schriftlicher Auftrag: Ein unterschriebenes Angebot mit Betrag hilft in der Schweiz bei der Rechtsöffnung und überall als Beweis. Wie Sie Angebote aufbauen, zeigt der Ratgeber Freelancer werden.
  • Plattformen mit Treuhand: Auf Upwork zahlt der Kunde bei Festpreisaufträgen laut Hilfeseite vorab in ein Treuhandkonto, das Geld wird nach Freigabe ausgezahlt. Die Plattformgebühren sollten Sie dabei einrechnen.
  • Laufende Kunden im Voraus abrechnen: Bei monatlicher Betreuung, etwa als Social Media Manager, verhindert eine Rechnung zu Monatsbeginn, dass sich offene Beträge auftürmen.

Häufige Irrtümer

Einige verbreitete Annahmen kosten unnötig Geld oder Zeit:

  • „Ich muss drei Mahnungen schicken.“ Eine Mahnung genügt, in Deutschland kann der Verzug sogar ohne Mahnung eintreten.
  • „Für das Gericht brauche ich einen Anwalt.“ Mahnbescheid, Mahnklage und Betreibung können Sie selbst einleiten.
  • „Mahngebühren darf ich frei festlegen.“ Gesetzlich gibt es Zinsen und bei Geschäftskunden in AT und DE 40 Euro Pauschale. Weitere Kosten müssen belegt und angemessen sein.
  • „Die Mahnung stoppt die Verjährung.“ In der Regel braucht es dafür ein Verfahren, eine Betreibung oder eine Anerkennung durch den Schuldner.
  • „Der Basiszins ist fix.“ Er ändert sich in Deutschland und Österreich halbjährlich. Rechnen Sie mit dem Satz, der für den Verzugszeitraum gilt.

Fazit

Wenn ein Kunde nicht zahlt, hilft ein fester Ablauf: Erinnerung, Mahnung mit Frist, letzte Mahnung mit bezifferten Zinsen und dann konsequent der gerichtliche Schritt. Mahnbescheid, Mahnklage und Betreibung sind günstig und ohne Anwalt möglich, solange die Forderung nicht ernsthaft bestritten wird. Achten Sie auf die Verjährung, die in Deutschland und Österreich schon nach drei Jahren greift. Vorauszahlung, Anzahlung und klare Zahlungsziele ersparen Ihnen den Großteil dieser Arbeit. Bei bestrittenen oder hohen Forderungen lohnt sich eine Beratung bei Kammer, Rechtsantragstelle oder Anwalt, die allgemeinen Regeln zu Steuer und Gewerbe finden Sie in den Grundlagen.

Länder-Übersicht: Steuer und Anmeldung in Ihrem Land

Österreich

Verzugszinsen
Gesetzliche Zinsen betragen 4 Prozent im Jahr (§ 1000 ABGB). Zwischen Unternehmern gelten 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, maßgeblich ist der Satz am ersten Tag des Halbjahres (§ 456 UGB). Am 1. Juli 2026 lag er bei 1,53 Prozent, im zweiten Halbjahr 2026 gelten also 10,73 Prozent.
Pauschale und Kosten
Bei Zahlungsverzug unter Unternehmern können Sie 40 Euro Entschädigung für Betreibungskosten verlangen (§ 458 UGB). Höhere außergerichtliche Kosten sind nur ersatzfähig, wenn sie notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen (§ 1333 Abs. 2 ABGB).
Mahnklage
Für Geldforderungen bis 75.000 Euro erlässt das Bezirksgericht ohne Verhandlung einen bedingten Zahlungsbefehl. Der Schuldner zahlt binnen 14 Tagen oder erhebt binnen vier Wochen Einspruch. Die Mahnklage können Sie über JustizOnline mit digitaler Signatur einbringen.
Verjährung
Forderungen für Lieferungen, Arbeiten und sonstige Leistungen in einem geschäftlichen Betrieb verjähren in drei Jahren (§ 1486 Z 1 ABGB).

Deutschland

Verzug
Der Kunde kommt durch eine Mahnung nach Fälligkeit in Verzug, spätestens aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Gegenüber Verbrauchern gilt die 30-Tage-Regel nur, wenn die Rechnung darauf hinweist (§ 286 BGB).
Verzugszinsen
Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, ohne Verbraucherbeteiligung 9 Prozentpunkte (§ 288 BGB). Der Basiszinssatz liegt seit 1. Juli 2026 bei 1,52 Prozent, das ergibt 6,52 und 10,52 Prozent.
Pauschale
Ist der Schuldner kein Verbraucher, stehen Ihnen zusätzlich 40 Euro Pauschale zu, auch bei Abschlags- und Ratenzahlungen (§ 288 Abs. 5 BGB).
Mahnbescheid
Den Antrag stellen Sie ohne Anwalt über online-mahnantrag.de, als Barcode-Ausdruck per Post oder elektronisch mit Online-Ausweis. Die Gerichtsgebühr beträgt 0,5 Gebühren, mindestens 38 Euro. Der Schuldner kann binnen zwei Wochen widersprechen.
Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).

Schweiz

Verzug
Der Schuldner kommt durch Mahnung in Verzug. Ist ein Verfalltag vereinbart, tritt der Verzug schon mit Ablauf dieses Tages ein (Art. 102 OR).
Verzugszins
Der Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr, auch wenn vertraglich tiefere Zinsen vereinbart sind (Art. 104 Abs. 1 OR). Eine gesetzliche Pauschale wie in AT und DE gibt es nicht.
Betreibung
Das Betreibungsbegehren reichen Sie beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners ein, auch online. Nach dem Zahlungsbefehl hat der Schuldner 20 Tage zum Zahlen und 10 Tage für einen Rechtsvorschlag. Die Kosten schießen Sie vor.
Verjährung
Forderungen verjähren grundsätzlich nach zehn Jahren (Art. 127 OR), unter anderem Handwerksarbeiten, Kleinverkauf und Leistungen von Anwälten nach fünf Jahren (Art. 128 OR). Jede Betreibungshandlung unterbricht die Verjährung.

Häufige Fragen

Was kann ich tun, wenn ein Kunde nicht zahlt?

Schicken Sie zuerst eine freundliche Zahlungserinnerung, dann eine Mahnung mit klarer Frist. Zahlt der Kunde weiter nicht, beantragen Sie in Deutschland einen Mahnbescheid, reichen in Österreich eine Mahnklage ein oder leiten in der Schweiz eine Betreibung ein. Alle drei Wege funktionieren ohne Anwalt.

Wie viele Mahnungen muss ich schreiben?

Rechtlich genügt eine einzige Mahnung, drei Mahnungen sind nur verbreitete Praxis. In Deutschland kann der Kunde sogar ohne Mahnung in Verzug kommen, etwa 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnung. Eine klare Mahnung mit Frist ist oft schneller als mehrere freundliche Schreiben.

Ab wann darf ich Verzugszinsen verlangen?

Ab Beginn des Verzugs. In Deutschland ist das nach einer Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnung, bei Privatkunden nur mit Hinweis auf der Rechnung. In der Schweiz beginnt der Verzug mit der Mahnung oder einem vereinbarten Verfalltag. Die Sätze je Land stehen in der Länder-Übersicht oberhalb dieser Fragen.

Wie hoch sind die Verzugszinsen 2026?

Im zweiten Halbjahr 2026 sind es in Deutschland 6,52 Prozent bei Privatkunden und 10,52 Prozent zwischen Unternehmen. In Österreich gelten 4 Prozent und zwischen Unternehmern 10,73 Prozent, in der Schweiz 5 Prozent. Die Sätze in Deutschland und Österreich ändern sich mit dem Basiszinssatz jedes Halbjahr.

Darf ich Mahngebühren verlangen?

Bei Geschäftskunden in Österreich und Deutschland steht Ihnen bei Verzug eine Pauschale von 40 Euro zu. In Deutschland sind die Kosten der ersten Mahnung, die den Verzug erst auslöst, laut IHK nicht ersatzfähig. Höhere Kosten müssen Sie konkret belegen, in Österreich müssen sie angemessen sein.

Was kostet ein Mahnbescheid?

Die Gerichtsgebühr beträgt 0,5 Gebühren nach dem Streitwert, mindestens 38 Euro. Den Betrag schießen Sie vor, bei berechtigter Forderung trägt ihn am Ende der Schuldner. Einen Kostenrechner bieten die Mahngerichte auf mahngerichte.de an.

Kann ich eine Mahnklage in Österreich online einreichen?

Ja. Laut oesterreich.gv.at füllen Sie das Formular über JustizOnline aus und brauchen dafür eine digitale Signatur. Alternativ gibt es das Formular als PDF für die Einbringung auf Papier.

Was passiert, wenn der Schuldner in der Schweiz Rechtsvorschlag erhebt?

Dann steht die Betreibung still. Sie müssen beim Gericht die Rechtsöffnung verlangen, mit einer unterschriebenen Schuldanerkennung reicht oft die provisorische Rechtsöffnung. Ohne solchen Beleg bleibt nur eine Klage.

Wie lange kann ich eine offene Rechnung noch einfordern?

In Deutschland und Österreich in der Regel drei Jahre, in Deutschland gerechnet ab Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. In der Schweiz sind es je nach Art der Forderung fünf oder zehn Jahre. Ein Mahnbescheid oder eine Betreibung hemmt oder unterbricht die Verjährung, eine einfache Mahnung in der Regel nicht.

Was tun, wenn der Kunde im EU-Ausland sitzt?

Für unbestrittene Geldforderungen gibt es das Europäische Mahnverfahren mit einheitlichen Formblättern. Zuständig ist in Deutschland das Amtsgericht Wedding, in Österreich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien. Für Kunden in der Schweiz gilt es nicht.

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Mathias Galler

Gründer von Finanzbaron, lebt in Graz. Schreibt hier, wie man online Geld verdient und was dabei in Österreich, Deutschland und der Schweiz gilt.

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