Neben dem Studium dürfen Sie in Österreich, Deutschland und der Schweiz arbeiten und auch online selbständig verdienen. Entscheidend sind die Grenzen für Familienbeihilfe, Kindergeld, Studienbeihilfe oder BAföG, die Mitversicherung bei den Eltern und die Sozialversicherung. Wer sie kennt, verliert kein Geld durch Rückforderungen.
- Arbeiten neben dem Studium ist in AT, DE und CH erlaubt, teuer werden nur überschrittene Grenzen mit Rückforderungen.
- AT: Familienbeihilfe bis 17.212 Euro im Jahr, Studienbeihilfe 2026 bis 17.677 Euro, Mitversicherung bis 551,10 Euro im Monat.
- DE 2026: Minijob bis 603 Euro im Monat, Familienversicherung bis 565 Euro, beim BAföG bleiben 389 Euro monatlich anrechnungsfrei.
- CH: AHV-Pflicht ab 1. Januar nach dem 20. Geburtstag, auch ohne Job mindestens CHF 530 im Jahr.
- Gewinne aus Online-Arbeit zählen bei Beihilfen und Mitversicherung mit, planen Sie deshalb das ganze Kalenderjahr mit Abstand zur Grenze.
Geld verdienen als Student: worum es geht
Geld verdienen als Student ist in Österreich, Deutschland und der Schweiz erlaubt, egal ob als Aushilfe, Werkstudent oder selbständig im Internet. Das Problem ist selten das Arbeitsrecht. Teuer wird es, wenn Sie unbemerkt eine Grenze überschreiten und dann Familienbeihilfe, Studienbeihilfe oder BAföG zurückzahlen oder sich plötzlich selbst krankenversichern müssen.
Diese Grenzen sind in jedem Land anders gebaut. Manche gelten pro Monat, andere pro Kalenderjahr. Manche zählen den Bruttolohn, andere das Einkommen nach Abzügen. Und ein Gewinn aus selbständiger Arbeit wird meist genauso mitgerechnet wie ein Lohn.
Dieser Ratgeber zeigt, welche Grenzen für Studierende wirklich zählen, wie sich Anstellung und Selbständigkeit unterscheiden und welche Wege online zum Studium passen. Die genauen Werte mit Quellen stehen weiter unten in der Länder-Übersicht. Ein kurzer Abschnitt behandelt außerdem Schülerinnen und Schüler, denn für Minderjährige gelten eigene Regeln.
Zuverdienstgrenzen: was Sie als Student verdienen dürfen
Für Studierende gibt es drei Arten von Grenzen: für staatliche Leistungen wie Beihilfen, für die Krankenversicherung und für die Steuer. Am wichtigsten ist meist die erste Gruppe, weil hier im Folgejahr Rückforderungen drohen.
Österreich
- Familienbeihilfe: Ab dem Kalenderjahr, in dem Sie 20 werden, dürfen Sie laut oesterreich.gv.at höchstens 17.212 Euro im Jahr verdienen. Bei Angestellten zählt der jährliche Bruttobezug ohne 13. und 14. Gehalt, abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Pauschalen, bei Selbständigen das Einkommen laut letztem Steuerbescheid. Nicht mitgerechnet werden unter anderem Einkünfte aus Monaten ohne Familienbeihilfe, die Studienbeihilfe selbst und die Waisenpension. Wer die Grenze überschreitet, zahlt nur den übersteigenden Betrag zurück.
- Studienbeihilfe: Für das Kalenderjahr 2026 liegt die Zuverdienstgrenze bei 17.677 Euro, festgelegt in der Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2026. Gezählt wird hier weder brutto noch netto, sondern das Einkommen nach Abzug von Sozialversicherung, Werbungskosten und Sonderausgaben. Beziehen Sie die Beihilfe nur einen Teil des Jahres, sinkt die Grenze anteilig. Geprüft wird im Nachhinein, sobald die Einkommensdaten vorliegen.
- Mitversicherung: Bei den Eltern sind Sie in Ausbildung längstens bis zum 27. Geburtstag mitversichert. Verdienen Sie mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro im Monat (2026), endet die Mitversicherung und Sie sind über den Job selbst versichert. Das gilt laut oesterreich.gv.at auch für Sommerjobs. Mit Gewerbeschein ohne Kleinunternehmerausnahme sind Sie ab dem ersten Euro selbst bei der SVS pflichtversichert, die Mitversicherung endet dann unabhängig vom Betrag.
Deutschland
- Minijob: Bis durchschnittlich 603 Euro im Monat (2026) bleibt ein Job ein Minijob. Laut Studierendenwerken zahlen Sie 3,6 Prozent Rentenbeitrag, wenn Sie sich nicht schriftlich befreien lassen. Zahlt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 2 Prozent, fällt in der Regel keine Einkommensteuer an.
- Werkstudent: Verdienen Sie mehr, gilt das Werkstudentenprivileg. Arbeiten Sie in der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche, sind Sie laut Minijob-Zentrale in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung frei. Nur die Rentenversicherung teilen Sie sich mit dem Arbeitgeber. Abends, nachts, am Wochenende und in den Semesterferien darf es mehr sein.
- Familienversicherung: Nach § 10 SGB V sind Sie in Ausbildung bis zum 25. Geburtstag bei den Eltern versichert. Ihr Gesamteinkommen darf 2026 laut TK regelmäßig 565 Euro im Monat nicht überschreiten, bei einem Minijob 603 Euro.
- BAföG: Vom eigenen Einkommen bleiben seit 1. Januar 2026 monatlich 389 Euro anrechnungsfrei. Der Betrag ist gesetzlich an die Minijob-Grenze gekoppelt. Weil vorher Pauschalen abgezogen werden, liegt der Bruttoverdienst, ab dem gekürzt wird, höher. Die genaue Anrechnung berechnet das BAföG-Amt.
- Kindergeld: Für Kinder zwischen 18 und 25 in Ausbildung wird es weitergezahlt. Nach einem ersten Abschluss, etwa im Master nach dem Bachelor, dürfen Sie laut Familienportal regelmäßig höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. Ein Minijob ist unschädlich.
Schweiz
- AHV: Ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag sind auch Studierende ohne Job beitragspflichtig. Laut ETH Zürich beträgt der Mindestbeitrag 2025 und 2026 CHF 530 im Jahr, plus Verwaltungskosten. Beiträge aus einer Anstellung werden angerechnet.
- Stipendien: Stipendien und Studiendarlehen vergeben laut SBFI die Kantone nach eigenem Recht. Wie viel Sie dazuverdienen dürfen, regelt deshalb Ihr Wohnkanton.
Rechenbeispiel mit angenommenen Werten
Das Beispiel zeigt, wie die Grenzen wirken. Die Einkommen sind angenommen, die Grenzen stammen aus den genannten Quellen.
| Situation | Angenommenes Einkommen | Grenze | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| AT, geringfügiger Job das ganze Jahr | 12 mal 551,10 Euro = 6.613,20 Euro | Familienbeihilfe 17.212 Euro | 10.598,80 Euro Abstand zur Grenze |
| AT, maßgebliches Einkommen (ohne Sonderzahlungen, nach Sozialversicherung und Pauschalen) | 18.000 Euro | Familienbeihilfe 17.212 Euro | 788 Euro Familienbeihilfe zurückzahlen |
| DE, Minijob das ganze Jahr | 12 mal 603 Euro = 7.236 Euro | Grundfreibetrag 12.348 Euro | 5.112 Euro unter dem Grundfreibetrag |
| CH, Anstellung | CHF 5.000 Jahreslohn | je 5,3 Prozent Arbeitnehmer und Arbeitgeber | CHF 530 Beiträge, Mindestbeitrag gedeckt |
Die zweite Zeile zeigt den wichtigsten Punkt: Bei der Familienbeihilfe verlieren Sie nicht alles, sondern zahlen den Betrag über der Grenze zurück. Für die Studienbeihilfe rechnen Sie mit einem anderen Einkommensbegriff, die Zahl ist deshalb nicht direkt übertragbar.
Anstellung oder selbständig
Als Angestellte kümmert sich der Arbeitgeber um Anmeldung und Abzüge. Selbständig müssen Sie alles selbst melden, dafür sind Sie zeitlich freier.
Angestellt arbeiten Sie in Österreich geringfügig oder darüber, in Deutschland im Minijob, als Werkstudent oder kurzfristig. Eine kurzfristige Beschäftigung ist in Deutschland auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt, dafür ohne Verdienstgrenze. Der Arbeitgeber meldet Sie bei der Sozialversicherung an.
Selbständig sind Sie, wenn Sie auf eigene Rechnung arbeiten, etwa als Freelancerin für Texte, mit Nachhilfe auf eigene Rechnung oder mit Aufträgen über Marktplätze. Dann gilt:
- In Österreich brauchen Sie je nach Tätigkeit einen Gewerbeschein oder sind als Neue Selbständige tätig. Mit Gewerbeschein sind Sie nach GSVG grundsätzlich ab dem ersten Euro bei der SVS versichert. Auf Antrag gibt es die Kleinunternehmerausnahme (2026: höchstens 6.613,20 Euro Einkünfte und 55.000 Euro Umsatz), die Unfallversicherung bleibt. Ob Sie die Ausnahme nutzen können, hängt auch von Alter und früheren Versicherungszeiten ab. Als Neue Selbständige sind Sie 2026 erst ab Einkünften über 6.613,20 Euro versichert.
- In Deutschland melden Sie die Tätigkeit beim Finanzamt an, als Gewerbe zusätzlich beim Gewerbeamt. Für die Familienversicherung zählt der Gewinn zum Gesamteinkommen, hauptberuflich Selbständige sind ganz ausgeschlossen.
- In der Schweiz melden Sie sich bei einer AHV-Ausgleichskasse an, wenn der Reingewinn aus dem Nebenerwerb über CHF 2.500 im Jahr liegt.
Wichtig für alle drei Länder: Der Gewinn aus selbständiger Arbeit zählt bei Beihilfen und Mitversicherung mit. Eine Kombination aus Job und Online-Einnahmen kann deshalb über eine Grenze rutschen, obwohl jede Quelle für sich klein ist. Wie sich eine selbständige Nebentätigkeit auf die Krankenversicherung auswirkt, erklärt der Ratgeber Krankenversicherung im Nebenerwerb.
Online Geld verdienen im Studium
Online-Wege passen gut zum Studium, weil Sie Zeit und Ort oft selbst wählen. Sie bringen aber unregelmäßige Einnahmen und meist eine selbständige Tätigkeit mit sich.
- Online-Nachhilfe: Fachwissen aus Schule und Studium lässt sich per Video weitergeben, über Plattformen oder auf eigene Rechnung. Wer über eine Plattform arbeitet, prüft, ob er dort angestellt oder selbständig ist. Details stehen im Ratgeber Online-Nachhilfe geben.
- Websites und Apps testen: Als Webseiten-Tester geben Sie Feedback zu Websites und Prototypen. Aufträge kommen unregelmäßig und hängen von Ihrem Profil ab.
- Freelancing: Texte, Übersetzungen, Grafik, Programmierung oder Büroaufgaben als virtuelle Assistenz lassen sich gut neben Vorlesungen erledigen. Wie Sie anmelden und den Preis kalkulieren, erklärt der Ratgeber Freelancer werden.
- Marktplätze: Über Fiverr bieten Sie feste Pakete an und erhalten Kunden, zahlen aber eine Provision auf jeden Auftrag.
- Umfragen und Mikrojobs: Bezahlte Studien und kleine Aufgaben bringen wenig pro Stunde, eignen sich aber für Pausen. Prolific und UserTesting verlangen laut eigener Hilfe mindestens 18 Jahre.
Vorsicht bei Angeboten, die viel Geld für wenig Arbeit versprechen, über Messenger laufen oder eine Vorauszahlung verlangen. Die häufigsten Maschen erklärt der Ratgeber Betrugsmaschen erkennen.
Schülerinnen und Schüler
Für Minderjährige gelten Jugendschutzgesetze, die Arbeitszeit und Art der Arbeit begrenzen. Viele Online-Plattformen nehmen zudem nur Volljährige auf.
- Österreich: Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) gilt bis zum 18. Geburtstag. Einen Ferialjob dürfen Sie laut oesterreich.gv.at annehmen, wenn Sie 15 sind und die Schulpflicht beendet ist.
- Deutschland: Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist Kind, wer noch nicht 15 ist. Kinder über 13 dürfen mit Einwilligung der Eltern leichte Arbeiten übernehmen, höchstens zwei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Unterrichts. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen in den Ferien höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten.
Plattformempfehlungen für Minderjährige gibt dieser Ratgeber bewusst nicht. Prüfen Sie gemeinsam mit Ihren Eltern die Nutzungsbedingungen, bevor Sie irgendwo ein Konto anlegen.
Schritt für Schritt: so verdienen Sie sicher dazu
Mit einer kurzen Planung vor Semesterbeginn vermeiden Sie fast alle Rückforderungen.
- Leistungen auflisten. Notieren Sie, was Sie beziehen: Familienbeihilfe oder Kindergeld, Studienbeihilfe, BAföG oder Stipendium, Mitversicherung bei den Eltern.
- Grenzen notieren. Schreiben Sie zu jeder Leistung die Grenze und ob sie pro Monat oder pro Jahr gilt. Die Werte stehen in der Länder-Übersicht weiter unten.
- Jahreseinkommen schätzen. Rechnen Sie alle Jobs, Sommerjobs und Online-Einnahmen eines Kalenderjahres zusammen, nicht nur einzelne Monate.
- Beschäftigungsform wählen. Entscheiden Sie zwischen geringfügig oder Minijob, Werkstudent und selbständiger Arbeit. Jede Form hat andere Folgen für die Versicherung.
- Selbständige Tätigkeit anmelden. Melden Sie Online-Einnahmen beim Finanzamt und, falls nötig, beim Gewerbeamt, bei der SVS oder der Ausgleichskasse. Den Ablauf zeigt der Ratgeber Gewerbe anmelden.
- Belege sammeln. Halten Sie Einnahmen und Ausgaben von Anfang an fest. Das brauchen Sie für Steuererklärung und Stipendienstelle.
- Monatlich prüfen. Vergleichen Sie Ihre Einnahmen mit der Planung. Steigen sie, reduzieren Sie rechtzeitig oder melden die Änderung.
- Änderungen melden. Ändert sich etwas, informieren Sie Familienkasse, Finanzamt, Krankenkasse oder Stipendienstelle von sich aus.
Ausblick 2027
Mehrere Grenzen steigen 2027, einige Werte stehen aber erst im Entwurf. Bis zum Jahreswechsel gelten die Werte 2026 aus diesem Ratgeber, alle Grenzen im Überblick finden Sie unter Verdienstgrenzen.
- Minijob: Der Mindestlohn steigt laut Mindestlohnanpassungsverordnung am 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Die Minijob-Grenze ist daran gekoppelt (Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet) und liegt 2027 bei durchschnittlich 633 Euro im Monat, im Jahr 7.596 Euro. Weil auch der BAföG-Freibetrag an die Minijob-Grenze angepasst wird, dürfte er ebenfalls steigen.
- Familienversicherung: Laut Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 steigt die Bezugsgröße auf 4.130 Euro im Monat. Die Einkommensgrenze beträgt ein Siebtel davon, also 590 Euro, mit Minijob 633 Euro. Endgültig sind die Werte erst mit der verkündeten Verordnung.
- Steuer: In Deutschland soll der Grundfreibetrag laut Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 auf 12.564 Euro steigen, beschlossen ist das noch nicht. In Österreich bleibt Einkommen 2027 bis 13.846 Euro steuerfrei (Inflationsanpassungsverordnung 2027).
- Österreich, Geringfügigkeit: Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt laut Unternehmensserviceportal 2027 bei 551,10 Euro im Monat. Die Grenzen für Familienbeihilfe und Studienbeihilfe 2027 prüfen Sie zu Jahresbeginn bei oesterreich.gv.at.
Steuer und Anmeldung
Auch Studierende zahlen Einkommensteuer, aber erst ab einem steuerfreien Grundbetrag. In Österreich fällt 2026 bis 13.539 Euro Jahreseinkommen keine Einkommensteuer an, in Deutschland liegt der Grundfreibetrag 2026 bei 12.348 Euro.
Neben einem Lohn wird eine Erklärung schon früher Pflicht: in Österreich bei Nebeneinkünften über 730 Euro im Jahr, in Deutschland über 410 Euro. In Deutschland melden Sie eine selbständige Tätigkeit innerhalb eines Monats beim Finanzamt an. Die vollständigen Werte stehen weiter unten in der Länder-Übersicht, den Überblick zu Gewerbe, Einkommensteuer und Sozialversicherung finden Sie in den Grundlagen zu Steuer und Sozialversicherung.
Häufige Irrtümer
Die meisten Probleme entstehen durch falsche Annahmen über die Grenzen.
- „Ich bleibe monatlich unter der Grenze, also passt alles.“ Familienbeihilfe und Studienbeihilfe in Österreich rechnen pro Kalenderjahr. Ein gut bezahlter Sommerjob kann die Jahresgrenze sprengen.
- „Online-Einnahmen zählen nicht.“ Der Gewinn aus selbständiger Arbeit zählt bei Beihilfen und Familienversicherung genauso wie ein Lohn.
- „Wenn ich drüber bin, ist alles weg.“ Bei der Familienbeihilfe in Österreich zahlen Sie nur den Betrag über der Grenze zurück.
- „Ohne Job zahle ich in der Schweiz keine AHV.“ Ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag gilt der Mindestbeitrag auch ohne Einkommen.
- „Als Werkstudent darf ich nie mehr als 20 Stunden arbeiten.“ In den Semesterferien, abends und am Wochenende gilt die Grenze nicht.
- „Die Grenzen bleiben gleich.“ Viele Werte werden jährlich angepasst. Prüfen Sie zu Jahresbeginn die aktuellen Beträge.
Fazit
Geld verdienen neben dem Studium ist in allen drei Ländern erlaubt und gut planbar. Entscheidend ist, dass Sie Ihr Jahreseinkommen kennen und mit den Grenzen für Beihilfen und Mitversicherung vergleichen. Online-Wege wie Nachhilfe, Freelancing oder Tests passen zeitlich gut zum Studium, machen Sie aber meist selbständig. Melden Sie diese Einnahmen von Anfang an und planen Sie mit Abstand zur Grenze. Bei Unklarheiten helfen Stipendienstelle, Familienkasse, Krankenkasse, Ausgleichskasse oder die Studienberatung der Hochschülerschaft und der Studierendenwerke.
Länder-Übersicht: Steuer und Anmeldung in Ihrem Land
Österreich
- Familienbeihilfe
- Ab dem Kalenderjahr, in dem Sie 20 werden, dürfen Sie höchstens 17.212 Euro im Jahr verdienen. Bei Angestellten zählt der Bruttobezug ohne 13. und 14. Gehalt, abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Pauschalen, bei Selbständigen das Einkommen laut Steuerbescheid. Den übersteigenden Betrag zahlen Sie zurück.
- Studienbeihilfe
- Die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2026 beträgt 17.677 Euro (BGBl. II Nr. 221/2026). Sie verringert sich anteilig, wenn Sie nicht das ganze Jahr Studienbeihilfe beziehen. Was darüber liegt, wird zurückgefordert.
- Versicherung
- Geringfügigkeitsgrenze 2026: 551,10 Euro im Monat. Darüber endet die Mitversicherung bei den Eltern. Geringfügig Beschäftigte sind nur unfallversichert und können sich um 83,49 Euro im Monat (2026) kranken- und pensionsversichern.
- Selbständig
- Mit Gewerbeschein sind Sie nach GSVG grundsätzlich ab dem ersten Euro bei der SVS versichert. Auf Antrag gibt es die Kleinunternehmerausnahme (2026: höchstens 6.613,20 Euro Einkünfte und 55.000 Euro Umsatz), die Unfallversicherung bleibt. Ob Sie die Ausnahme nutzen können, hängt auch von Alter und früheren Versicherungszeiten ab. Als Neue Selbständige sind Sie 2026 erst ab Einkünften über 6.613,20 Euro versichert.
- Einkommensteuer
- Bis 13.539 Euro Einkommen im Jahr 2026 fällt keine Einkommensteuer an. Neben einem Lohn müssen Sie eine Veranlagung abgeben, wenn Ihre Nebeneinkünfte über 730 Euro im Jahr liegen.
Deutschland
- Minijob
- Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei durchschnittlich 603 Euro im Monat. Sie zahlen 3,6 Prozent Rentenbeitrag, wenn Sie sich nicht befreien lassen. Mit der Pauschalsteuer von 2 Prozent durch den Arbeitgeber fällt in der Regel keine Einkommensteuer an.
- Werkstudent
- Sind Sie immatrikuliert und arbeiten in der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche, sind Sie in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung frei. Rentenversicherung zahlen Sie und der Arbeitgeber je zur Hälfte.
- Familienversicherung
- Bei den Eltern bleiben Sie in Ausbildung bis zum 25. Geburtstag versichert, solange Ihr Gesamteinkommen 2026 regelmäßig höchstens 565 Euro im Monat beträgt, mit Minijob höchstens 603 Euro. Hauptberuflich Selbständige sind ausgeschlossen.
- BAföG
- Vom eigenen Einkommen bleiben seit 1. Januar 2026 monatlich 389 Euro anrechnungsfrei (§ 23 BAföG). Der Betrag wird an die Minijob-Grenze angepasst.
- Steuer
- Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 Euro. Als Selbständige melden Sie die Tätigkeit innerhalb eines Monats beim Finanzamt an (§ 138 AO). Neben einem Lohn ist eine Steuererklärung Pflicht, wenn Ihre Nebeneinkünfte über 410 Euro im Jahr liegen.
Schweiz
- AHV
- Nichterwerbstätige Studierende zahlen ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag AHV/IV/EO-Beiträge, 2025 und 2026 mindestens CHF 530 im Jahr plus Verwaltungskosten.
- Mit Job
- Beiträge aus einer Anstellung werden angerechnet. Ab einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von CHF 5.000 entfällt der Mindestbeitrag ganz.
- Ab 25
- Ab dem 1. Januar nach dem 25. Geburtstag richten sich die Beiträge nichterwerbstätiger Studierender nach den wirtschaftlichen Verhältnissen.
- Selbständig
- Liegt der Reingewinn aus dem Nebenerwerb über CHF 2.500 im Jahr, melden Sie sich bei einer AHV-Ausgleichskasse an. MWST-pflichtig werden Sie erst ab einem weltweiten Jahresumsatz von CHF 100.000.
- Stipendien
- Stipendien und Studiendarlehen vergeben die Kantone nach eigenem Recht. Wie Ihr Verdienst angerechnet wird, klären Sie mit der Stipendienstelle Ihres Kantons.
Passt das zu Ihnen?
- neben dem Studium planbar 5 bis 20 Stunden pro Woche arbeiten wollen
- Ihr Jahreseinkommen vorab grob schätzen können
- Familienbeihilfe, Kindergeld, BAföG oder Studienbeihilfe behalten wollen
- eine Rückforderung im Folgejahr nicht verkraften könnten
- in der Prüfungszeit keinen Spielraum für Arbeit haben
- schnelles Geld über Angebote suchen, die Vorkasse verlangen
Häufige Fragen
Wie viel darf ich als Student verdienen, ohne die Familienbeihilfe zu verlieren?
In Österreich gilt ab dem Kalenderjahr, in dem Sie 20 werden, eine Grenze von 17.212 Euro im Jahr. Liegt Ihr Einkommen darüber, zahlen Sie nur den übersteigenden Betrag zurück, nicht die ganze Familienbeihilfe. Vor diesem Kalenderjahr spielt Ihr Einkommen keine Rolle.
Wie viel darf ich neben der Studienbeihilfe dazuverdienen?
Für das Kalenderjahr 2026 liegt die Zuverdienstgrenze bei 17.677 Euro. Beziehen Sie die Studienbeihilfe nur einen Teil des Jahres, sinkt die Grenze anteilig. Gezählt wird nicht der Bruttolohn, sondern das Einkommen nach Abzug von Sozialversicherung, Werbungskosten und Sonderausgaben.
Bin ich mit einem Nebenjob noch bei meinen Eltern mitversichert?
In Österreich ja, solange Sie höchstens 551,10 Euro im Monat (2026) verdienen und die übrigen Voraussetzungen erfüllen. In Deutschland liegt die Grenze 2026 bei 565 Euro Gesamteinkommen im Monat, bei einem Minijob bei 603 Euro. Darüber endet die Mitversicherung. In Österreich sind Sie dann über den Job selbst versichert, in Deutschland müssen Sie sich selbst versichern.
Was ist der Unterschied zwischen Minijob und Werkstudentenjob?
Ein Minijob bleibt 2026 im Schnitt bei höchstens 603 Euro im Monat. Als Werkstudent verdienen Sie mehr, dürfen in der Vorlesungszeit aber in der Regel höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. Dafür sind Sie in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung frei und zahlen nur Rentenbeitrag.
Wie viel darf ich neben dem BAföG verdienen?
Seit 1. Januar 2026 bleiben vom eigenen Einkommen monatlich 389 Euro anrechnungsfrei. Weil vorher Pauschalen abgezogen werden, liegt der Bruttoverdienst, ab dem das BAföG sinkt, höher. Die genaue Anrechnung berechnet Ihr BAföG-Amt.
Muss ich als Student Steuern zahlen?
Nur, wenn Ihr Einkommen über dem steuerfreien Betrag liegt. Das sind 2026 in Österreich 13.539 Euro und in Deutschland 12.348 Euro im Jahr. Eine Steuererklärung kann sich trotzdem lohnen, wenn Ihnen Lohnsteuer abgezogen wurde.
Kann ich als Student online Geld verdienen?
Ja. Sie melden die Tätigkeit beim Finanzamt an und klären, ob ein Gewerbe oder in Österreich die Neue Selbständigkeit passt. Der Gewinn zählt bei Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und Familienversicherung mit. Die Details je Land stehen in der Länder-Übersicht oberhalb dieser Fragen.
Muss ich als Student in der Schweiz AHV zahlen, auch ohne Job?
Ja, ab dem 1. Januar nach Ihrem 20. Geburtstag. Ohne Erwerbseinkommen zahlen Sie 2026 mindestens CHF 530 im Jahr plus Verwaltungskosten. Verdienen Sie in einer Anstellung mindestens CHF 5.000 im Jahr, entfällt der Mindestbeitrag.
Gilt die 20-Stunden-Grenze auch in den Semesterferien?
Für das Werkstudentenprivileg in Deutschland nicht. In den Semesterferien, abends, nachts und am Wochenende dürfen Sie laut Minijob-Zentrale mehr arbeiten, ohne den Status zu verlieren. Unschädlich ist es auch, wenn Sie innerhalb von zwölf Monaten höchstens 26 Wochen mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Wie viel darf ich 2027 im Minijob verdienen?
Ab 1. Januar 2027 liegt die Minijob-Grenze bei durchschnittlich 633 Euro im Monat, weil der Mindestlohn auf 14,60 Euro steigt. Im Jahr sind das 7.596 Euro. Für die Familienversicherung bei den Eltern gilt mit Minijob laut Entwurf der Rechengrößen 2027 ebenfalls 633 Euro, sonst 590 Euro Gesamteinkommen im Monat.
- oesterreich.gv.at: Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
- RIS: § 5 FLAG 1967
- RIS: BGBl. II Nr. 221/2026 (Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2026)
- oesterreich.gv.at: Zuverdienstgrenzen bei Bezug der Studienbeihilfe
- oesterreich.gv.at: Mitversicherung in der Krankenversicherung
- oesterreich.gv.at: Studentische Selbstversicherung
- oesterreich.gv.at: Geringfügige Beschäftigung (Lexikon)
- AK Wien: Geringfügige Beschäftigung
- USP: Tarifstufen
- oesterreich.gv.at: Ferialjob
- RIS: § 3 KJBG
- Minijob-Zentrale: Werkstudent und Minijob
- Studierendenwerke: Geringfügige und kurzfristige Beschäftigung
- § 10 SGB V
- TK: Familienversicherung und Beschäftigung im Studium
- § 23 BAföG
- buzer.de: Bekanntmachung des BAföG-Freibetrags ab 1. Januar 2026
- § 32a EStG
- Familienportal: Kindergeld für Kinder in Ausbildung
- § 2 JArbSchG
- § 5 JArbSchG
- SVA Zürich: Merkblatt AHV für Studierende 2025
- ETH Zürich: Versicherungen für Studierende
- AHV/IV: Änderungen auf 1. Januar 2025
- SBFI: Stipendien
- Prolific: Wer kann an Studien teilnehmen?
- UserTesting: Welcome to UserTesting
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5)
- lohn-info.de: 633-Euro-Job ab 1. Januar 2027
- TK: SV-Rechengrößen 2027
- Bundesrat: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 (Drs. 576/26)
- krankenkassen.de: Rechengrößen 2027
- Bundesrat: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Drs. 507/26)
- BMF: Inflationsanpassungsverordnung 2027 (BGBl. II Nr. 260/2026)
- USP: Neuerungen in der Personalverrechnung ab 2027

Gründer von Finanzbaron, lebt in Graz. Schreibt hier, wie man online Geld verdient und was dabei in Österreich, Deutschland und der Schweiz gilt.
Mehr über mich