Grundlagen

Nebenjob neben Vollzeit: was erlaubt ist und wo die Grenzen liegen

Foto von Mathias GallerMathias GallerGeprüft am
Das Wichtigste in Kürze

Ein Nebenjob oder eine selbständige Nebentätigkeit ist neben einer Vollzeitstelle in Österreich, Deutschland und der Schweiz grundsätzlich erlaubt. Grenzen setzen Konkurrenzverbot, Treuepflicht, Höchstarbeitszeit und Ihr Arbeitsvertrag. Für Beamte gelten strengere Regeln.

  • Ein Nebenjob neben Vollzeit ist in AT, DE und CH grundsätzlich erlaubt, solange Sie dem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen.
  • Stunden aus zwei Jobs zählen zusammen: AT im Schnitt 48 pro Woche, DE 8 pro Werktag, CH 45 oder 50.
  • Melden müssen Sie in AT nur bei Vertragsklausel, in DE auch bei berührten Arbeitgeberinteressen. Beamte brauchen Meldung oder Genehmigung.
  • Steuererklärung ab Nebeneinkünften über 730 Euro (AT) oder 410 Euro (DE), in CH AHV-Anmeldung über CHF 2.500 Reingewinn.
  • Hauptrisiko sind Konkurrenz und Arbeit im Krankenstand: Das kann bis zur fristlosen Entlassung und zu Schadenersatz führen.

Nebenjob neben Vollzeit: worum es geht

Ein Nebenjob neben Vollzeit, ob als zweites Arbeitsverhältnis oder als kleine Selbständigkeit, ist in Österreich, Deutschland und der Schweiz grundsätzlich erlaubt. Ihr Arbeitgeber kauft mit dem Arbeitsvertrag nur einen Teil Ihrer Zeit, nicht Ihre ganze Arbeitskraft. Was Sie in der übrigen Zeit tun, ist im Prinzip Ihre Sache.

In Deutschland steht dahinter die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG: Alle Deutschen dürfen Beruf und Arbeitsplatz frei wählen. Die IHK leitet daraus ab, dass Nebentätigkeiten grundsätzlich auch ohne Genehmigung zulässig sind. Die Arbeiterkammer formuliert es für Österreich ähnlich: Sie dürfen ein weiteres Arbeitsverhältnis eingehen und dafür nicht benachteiligt werden. In der Schweiz hält das SECO fest, dass Mehrfachbeschäftigung aus Sicht des Arbeitsgesetzes grundsätzlich zulässig ist.

Die Freiheit hat aber Grenzen. Fast alle Konflikte drehen sich um vier Fragen:

  • Machen Sie Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz?
  • Überschreiten Sie zusammen die Höchstarbeitszeit?
  • Leidet Ihre Leistung im Hauptjob?
  • Was steht in Ihrem Arbeitsvertrag?

Dieser Ratgeber erklärt die Regeln für Angestellte, die Sonderregeln für Beamte und den Weg, wie Sie Ihren Arbeitgeber sauber informieren. Die genauen Paragrafen und Grenzwerte je Land stehen weiter unten in der Länder-Übersicht.

Die vier Grenzen im Überblick

Die vier Grenzen gelten in allen drei Ländern ähnlich, nur die Rechtsgrundlagen unterscheiden sich.

Konkurrenzverbot und Treuepflicht

Die wichtigste Grenze ist die Konkurrenz zum eigenen Arbeitgeber. Wer im selben Geschäftszweig auf eigene Rechnung Kunden bedient, verletzt in allen drei Ländern seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

In Österreich ist das Konkurrenzverbot für Angestellte in § 7 AngG geregelt. Laut Arbeiterkammer betrifft es vor allem Angestellte im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns. Sie dürfen ohne Zustimmung keine Handelsgeschäfte im Geschäftszweig des Arbeitgebers machen. Der Geschäftszweig ist eng auszulegen und umfasst nur die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Strenger ist der zweite Teil: Ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen dürfen diese Angestellten ohne Zustimmung überhaupt nicht betreiben, und zwar in jeder Branche. Für alle anderen Beschäftigten gilt laut Arbeiterkammer: Ist ein Nebenjob dem Hauptjob abträglich, etwa weil Sie dem Arbeitgeber Konkurrenz machen oder Pfuscharbeit leisten, kann der Arbeitgeber verlangen, dass Sie ihn unterlassen.

In Deutschland regelt § 60 HGB dasselbe für kaufmännische Angestellte. Sie dürfen ohne Einwilligung weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Handelszweig des Arbeitgebers Geschäfte machen. Kannte der Arbeitgeber das Gewerbe schon bei der Einstellung und hat er die Aufgabe nicht ausdrücklich verlangt, gilt die Einwilligung als erteilt. Für alle anderen Beschäftigten folgt laut IHK ein vergleichbares Verbot aus der allgemeinen Treuepflicht.

In der Schweiz steht die Grenze in Art. 321a OR. Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Sie keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit Sie dadurch Ihre Treuepflicht verletzen, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenzieren. Geschäftsgeheimnisse aus dem Hauptjob dürfen Sie zudem nicht verwerten.

Das Konkurrenzverbot gilt nur während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Für die Zeit danach braucht es eine eigene Vereinbarung, die Konkurrenzklausel. Das ist ein anderes Thema.

Höchstarbeitszeit: wie viele Stunden neben Vollzeit gehen

Wer neben der Vollzeitstelle ein zweites Arbeitsverhältnis eingeht, muss die Stunden zusammenrechnen. Das schreiben alle drei Länder vor.

  • Österreich: Laut Arbeiterkammer werden die Arbeitszeiten aus allen Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet. Laut WKO gelten grundsätzlich höchstens 12 Stunden am Tag und 60 Stunden pro Woche, im Durchschnitt von 17 Wochen höchstens 48 Stunden.
  • Deutschland: Nach § 2 ArbZG sind Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen. Werktäglich gelten 8 Stunden, verlängerbar auf 10 Stunden, wenn im Schnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen 8 Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
  • Schweiz: Laut SECO gelten die Vorschriften des Arbeitsgesetzes für alle Arbeitsverhältnisse zusammen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden für Industrie, Büro und technisches Personal und 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmenden. Dazu kommt eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden.

Eine selbständige Nebentätigkeit fällt nach dem Wortlaut nicht unter diese Zusammenrechnung, weil die Gesetze von mehreren Arbeitgebern sprechen. Sie darf aber die Arbeit im Hauptjob nicht beeinträchtigen. Wer nachts Aufträge abarbeitet und tagsüber müde Fehler macht, bekommt trotzdem Probleme.

Rechenbeispiel mit angenommenen Werten

Das Beispiel zeigt nur, wie wenig Spielraum bei einem zweiten Arbeitsverhältnis bleibt. Die Vollzeitstunden sind angenommen, die Grenzen stammen aus den oben genannten Quellen.

Land Angenommene Vollzeit pro Woche Grenze laut Gesetz Rechnung Spielraum im Schnitt
Österreich 38,5 Stunden 48 Stunden im Durchschnitt 48 minus 38,5 9,5 Stunden pro Woche
Deutschland 40 Stunden 8 Stunden pro Werktag, 6 Werktage 6 mal 8 minus 40 8 Stunden pro Woche
Schweiz (Büro) 42 Stunden 45 Stunden pro Woche 45 minus 42 3 Stunden pro Woche

Machen Sie im Hauptjob regelmäßig Überstunden, schrumpft der Spielraum weiter. Die tägliche Höchstgrenze und die Ruhezeiten gelten zusätzlich.

Krankenstand und Urlaub

Im Krankenstand und im Urlaub ist besondere Vorsicht geboten. Beides dient der Erholung, und ein Nebenjob in dieser Zeit wirkt schnell wie ein Vertrauensbruch.

Für den Krankenstand in Österreich nennt die WKO die Linie des Obersten Gerichtshofs: Ein Fehlverhalten, das geeignet ist, den Genesungsprozess zu verzögern, kann eine Entlassung rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss das allerdings nachweisen, und was der Arzt ausdrücklich erlaubt hat, ist in der Regel kein Problem. In Deutschland sind laut IHK Nebentätigkeiten unzulässig, die den Heilungsprozess verzögern.

Für den Urlaub gilt in Deutschland § 8 BUrlG: Während des Urlaubs dürfen Sie keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. In der Schweiz kann der Arbeitgeber nach Art. 329d OR den Ferienlohn verweigern oder zurückverlangen, wenn Sie in den Ferien bezahlt für Dritte arbeiten und dadurch seine berechtigten Interessen verletzen.

Klauseln im Arbeitsvertrag

Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel zu Nebenbeschäftigungen. Typisch sind eine Meldepflicht, ein Zustimmungsvorbehalt oder ein Verbot.

  • Meldepflicht: Ist sie vereinbart, müssen Sie einen erlaubten Nebenjob melden. Ohne Vereinbarung besteht in Österreich laut Arbeiterkammer grundsätzlich keine Meldepflicht. In Deutschland müssen Sie laut IHK auch ohne Klausel anzeigen, wenn Interessen des Arbeitgebers berührt sein können.
  • Zustimmungsvorbehalt: In Deutschland haben Sie laut IHK nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Anspruch auf Zustimmung, solange keine betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden.
  • Verbot: Ein pauschales Verbot jeder Nebentätigkeit ist in Deutschland laut IHK unzulässig. In Österreich ist ein allgemeines Verbot laut oesterreich.gv.at jedenfalls für Teilzeitbeschäftigte unzulässig. Bei Vollzeit kommt es auf den Einzelfall an.

Wer gegen eine wirksame Klausel verstößt, riskiert in Österreich laut Arbeiterkammer bis zur Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit. Lassen Sie eine unklare Klausel deshalb prüfen, bevor Sie starten.

Sonderfall öffentlicher Dienst

Für Beamte gelten deutlich strengere Regeln als für Angestellte in der Privatwirtschaft. Hier reicht es nicht, den Vertrag zu lesen. Das Dienstrecht schreibt Meldung oder Genehmigung ausdrücklich vor.

  • Österreich: Nach § 56 BDG 1979 darf ein Beamter keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben hindert, den Anschein der Befangenheit erweckt oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung muss er unverzüglich der Dienstbehörde melden. Bei herabgesetzter Wochendienstzeit braucht sie eine Genehmigung.
  • Deutschland: Nach § 99 BBG brauchen Bundesbeamte für jede entgeltliche Nebentätigkeit grundsätzlich eine vorherige Genehmigung, ausgenommen sind nur bestimmte Tätigkeiten. Ein Versagungsgrund liegt in der Regel vor, wenn die Nebentätigkeit mehr als ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beansprucht. Selbst ein Minijob muss spätestens zwei Monate vor Beginn angezeigt werden.

Für Landesbeamte, Vertragsbedienstete und das Personal von Kantonen und Gemeinden gelten eigene Gesetze und Reglemente. Fragen Sie dort direkt bei Ihrer Personalstelle nach.

Schritt für Schritt: vor dem Start

Mit einer kurzen Prüfung vor dem ersten Auftrag vermeiden Sie die meisten Konflikte. Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:

  1. Arbeitsvertrag lesen. Suchen Sie nach den Stichworten Nebenbeschäftigung, Nebentätigkeit, Konkurrenz und Meldepflicht. Prüfen Sie auch Kollektivvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.
  2. Konkurrenz ausschließen. Fragen Sie sich ehrlich, ob Ihr Arbeitgeber die gleichen Kunden oder Produkte bedient. Ist das so, brauchen Sie in jedem Fall eine ausdrückliche Zustimmung.
  3. Rechtsform klären. Sind Sie in Österreich im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns angestellt und wollen ein eigenes kaufmännisches Unternehmen betreiben, brauchen Sie die Zustimmung des Arbeitgebers, auch in einer fremden Branche.
  4. Stunden rechnen. Ist der Nebenjob ein zweites Arbeitsverhältnis, rechnen Sie wie im Beispiel oben nach, ob Sie unter der Höchstarbeitszeit bleiben.
  5. Ressourcen trennen. Nutzen Sie weder Laptop, Software, Kundendaten noch Arbeitszeit des Hauptjobs für die Nebentätigkeit.
  6. Arbeitgeber informieren. Auch ohne Pflicht ist eine kurze schriftliche Information meist der sicherere Weg. Wie das geht, steht im nächsten Abschnitt.
  7. Steuer und Anmeldung erledigen. Klären Sie Gewerbe, Finanzamt und Sozialversicherung, bevor die erste Rechnung rausgeht. Wie Sie ein Gewerbe anmelden, erklärt ein eigener Ratgeber.
  8. Änderungen nachmelden. Wächst die Nebentätigkeit, ändert sich die Branche oder steigen die Stunden, informieren Sie erneut.

So informieren Sie Ihren Arbeitgeber über den Nebenjob

Eine gute Meldung ist kurz, konkret und schriftlich. Sie beantwortet vorab die Fragen, die Ihren Arbeitgeber wirklich interessieren.

Nennen Sie in der Meldung:

  • Art der Tätigkeit, zum Beispiel Webdesign für Vereine oder Verkauf eigener Fotos.
  • Umfang, also ungefähr wie viele Stunden pro Woche und zu welchen Zeiten.
  • Abgrenzung, dass die Tätigkeit nicht im Geschäftszweig des Arbeitgebers liegt und keine Kunden des Arbeitgebers betrifft.
  • Zusage, dass Sie keine Arbeitszeit, Geräte oder Daten des Arbeitgebers nutzen.
  • Bitte um Bestätigung, wenn der Vertrag eine Zustimmung verlangt.

Schicken Sie die Meldung per E-Mail an die Personalabteilung oder Ihre Führungskraft und heben Sie die Antwort auf. Die Arbeiterkammer empfiehlt, den Arbeitgeber vorab zu informieren oder seine schriftliche Zustimmung einzuholen. Lehnt der Arbeitgeber ab, lassen Sie sich die Gründe nennen. Eine unzulässig untersagte Nebentätigkeit dürfen Sie in Deutschland laut IHK trotzdem ausüben, ohne deshalb gekündigt werden zu können.

Steuer und Anmeldung

Arbeitsrecht und Steuerrecht sind zwei getrennte Fragen. Auch ein Nebenjob, den Ihr Arbeitgeber erlaubt, kann Pflichten beim Finanzamt und bei der Sozialversicherung auslösen.

Die Grundregel ist überall gleich: Nebeneinkünfte sind Einkommen. Ab bestimmten Beträgen wird eine Steuererklärung Pflicht, und bei einer selbständigen Tätigkeit können eigene Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Auch ein zweites Arbeitsverhältnis hat Folgen: In Österreich zahlen Sie für einen geringfügigen Job neben der Vollzeitstelle eigene Beiträge an die Gesundheitskasse, in Deutschland bleibt neben der Hauptbeschäftigung nur ein Minijob ein Minijob. Wer gleichzeitig Lohn von zwei Arbeitgebern bezieht, muss in beiden Ländern eine Steuererklärung abgeben, in Deutschland gilt das nicht für einen pauschal versteuerten Minijob. Die genauen Grenzen für Österreich, Deutschland und die Schweiz stehen weiter unten in der Länder-Übersicht. Den ausführlichen Überblick zu Gewerbe, Einkommensteuer, Sozialversicherung und Kleinunternehmerregelung finden Sie in den Grundlagen zu Steuer und Sozialversicherung.

Wer als Selbständiger nebenher Dienstleistungen verkauft, findet im Ratgeber Freelancer werden die Anmeldung je Land und eine Kalkulation des Stundensatzes. Ob neben der Anstellung eine zweite Versicherung dazukommt, erklärt der Ratgeber Krankenversicherung im Nebenerwerb. Mit dem Stundensatz- und Margen-Rechner prüfen Sie, ob sich die Nebentätigkeit nach Gebühren und Kosten rechnet.

Häufige Irrtümer

Viele Probleme entstehen nicht durch den Nebenjob selbst, sondern durch falsche Annahmen.

  • „Was ich in meiner Freizeit mache, geht niemanden etwas an.“ Grundsätzlich richtig, aber nicht bei Konkurrenz, bei einer vertraglichen Meldepflicht oder im öffentlichen Dienst.
  • „Eine andere Branche ist immer erlaubt.“ In Österreich brauchen Angestellte im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns für ein eigenes kaufmännisches Unternehmen die Zustimmung, auch in einer fremden Branche.
  • „Ein Minijob zählt nicht.“ Auch geringe Stunden aus einem zweiten Arbeitsverhältnis zählen zur Höchstarbeitszeit. Bundesbeamte müssen selbst einen Minijob vorher anzeigen, und in Österreich fallen für einen geringfügigen Job neben Vollzeit eigene Beiträge an.
  • „In der Karenz darf ich beliebig dazuverdienen.“ Für Karenz, Kinderbetreuungsgeld und Elterngeld gelten eigene Grenzen, mehr im Ratgeber Karenz, Elterngeld und Nebenverdienst.
  • „Im Krankenstand habe ich ja Zeit.“ Arbeit, die die Genesung verzögern kann, kann in Österreich laut WKO eine Entlassung rechtfertigen.
  • „Mein Arbeitgeber hat genickt, das reicht.“ Eine mündliche Zusage ist schwer zu beweisen. Holen Sie sie schriftlich ein.
  • „Wenn es arbeitsrechtlich erlaubt ist, muss ich nichts melden.“ Finanzamt und Sozialversicherung sind davon unabhängig.

Fazit

Ein Nebenjob neben der Vollzeitstelle ist in Österreich, Deutschland und der Schweiz grundsätzlich erlaubt. Kritisch wird es bei Konkurrenz zum Arbeitgeber, bei zu vielen Stunden aus zwei Arbeitsverhältnissen und bei Arbeit im Krankenstand oder Urlaub. Lesen Sie vor dem Start Ihren Vertrag, informieren Sie den Arbeitgeber schriftlich und klären Sie Steuer und Anmeldung. Beamte holen vorher Meldung oder Genehmigung ein. Bei unklaren Klauseln helfen Arbeiterkammer, Gewerkschaft oder eine Rechtsberatung. Passende Ideen für den Zuverdienst sammelt die Übersicht online Geld verdienen.

Länder-Übersicht: Steuer und Anmeldung in Ihrem Land

Österreich

Grundsatz
Ein weiteres Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich erlaubt, wegen einer zulässigen Mehrfachbeschäftigung dürfen Sie nicht benachteiligt werden. Melden müssen Sie einen erlaubten Nebenjob nur, wenn das vereinbart ist. Für Teilzeitbeschäftigte ist ein allgemeines Nebenbeschäftigungsverbot im Vertrag unzulässig.
Konkurrenzverbot
Angestellte im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns, etwa im Handel, dürfen ohne Zustimmung kein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben, egal in welcher Branche, und keine Handelsgeschäfte im Geschäftszweig des Arbeitgebers machen (§ 7 AngG). Für alle Beschäftigten gilt: Ist ein Nebenjob dem Hauptjob abträglich, etwa durch Konkurrenz oder Pfuscharbeit, kann der Arbeitgeber verlangen, dass Sie ihn unterlassen.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeiten aus allen Arbeitsverhältnissen werden zusammengerechnet. Grundsätzlich gelten höchstens 12 Stunden am Tag und 60 Stunden pro Woche, im Durchschnitt von 17 Wochen höchstens 48 Stunden.
Öffentlicher Dienst
Beamte melden jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung unverzüglich der Dienstbehörde (§ 56 BDG 1979). Bei herabgesetzter Wochendienstzeit braucht sie eine Genehmigung.
Steuer und Versicherung
Neben dem Gehalt müssen Sie eine Veranlagung abgeben, wenn Ihre Nebeneinkünfte über 730 Euro im Jahr liegen. Mit Gewerbeschein sind Sie nach GSVG grundsätzlich ab dem ersten Euro bei der SVS versichert. Auf Antrag gibt es die Kleinunternehmerausnahme (2026: höchstens 6.613,20 Euro Einkünfte und 55.000 Euro Umsatz), die Unfallversicherung bleibt. Ob Sie die Ausnahme nutzen können, hängt auch von Alter und früheren Versicherungszeiten ab. Als Neue Selbständige sind Sie 2026 erst ab Einkünften über 6.613,20 Euro versichert. Für einen geringfügigen Job neben der Vollzeitstelle zahlen Sie laut WKO 14,12 Prozent Beiträge selbst an die Gesundheitskasse, fällig zum Jahresende. Zwei gleichzeitige Lohnbezüge führen zur Pflichtveranlagung (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG).

Deutschland

Grundsatz
Nebentätigkeiten sind grundsätzlich ohne Genehmigung zulässig. Anzeigen müssen Sie sie, wenn Interessen des Arbeitgebers berührt sein können oder der Vertrag es verlangt. Pauschale Verbote jeder Nebentätigkeit im Vertrag sind laut IHK unzulässig.
Wettbewerb
Kaufmännische Angestellte dürfen ohne Einwilligung weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Handelszweig des Arbeitgebers Geschäfte machen (§ 60 HGB). Für andere Beschäftigte folgt ein vergleichbares Verbot aus der Treuepflicht.
Arbeitszeit und Urlaub
Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet (§ 2 ArbZG). Werktäglich gelten 8 Stunden, mit Ausgleich bis zu 10 Stunden (§ 3 ArbZG). Im Urlaub ist eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit verboten (§ 8 BUrlG).
Beamte
Bundesbeamte brauchen für jede entgeltliche Nebentätigkeit grundsätzlich eine vorherige Genehmigung (§ 99 BBG). Ein Versagungsgrund liegt in der Regel vor, wenn die Nebentätigkeit mehr als ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beansprucht.
Steuer und Versicherung
Eine selbständige Tätigkeit melden Sie innerhalb eines Monats beim Finanzamt an. Liegen Ihre Nebeneinkünfte über 410 Euro im Jahr, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Sind Sie mehr als 20 Stunden pro Woche angestellt und verdienen dort mehr als die Hälfte der Bezugsgröße (2026: 1.977,50 Euro im Monat), gilt die Selbständigkeit in der Regel als nebenberuflich. Neben der Hauptbeschäftigung bleibt laut Minijob-Zentrale nur der erste Minijob ein Minijob, jeder weitere ist unabhängig vom Verdienst sozialversicherungspflichtig. Ein zweites Arbeitsverhältnis, das kein pauschal versteuerter Minijob ist, läuft in Steuerklasse VI (§ 38b EStG) und macht die Steuererklärung zur Pflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Schweiz

Treuepflicht
Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Sie keine bezahlte Arbeit für Dritte leisten, soweit Sie dadurch Ihre Treuepflicht verletzen, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenzieren (Art. 321a OR). Geschäftsgeheimnisse dürfen Sie nicht verwerten.
Arbeitszeit
Mehrfachbeschäftigung ist laut SECO grundsätzlich zulässig, die Vorschriften des Arbeitsgesetzes gelten aber für alle Arbeitsverhältnisse zusammen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden für Industrie, Büro und technisches Personal, sonst 50 Stunden (Art. 9 ArG).
Ferien
Leisten Sie in den Ferien bezahlte Arbeit für Dritte und verletzen damit berechtigte Interessen des Arbeitgebers, kann er den Ferienlohn verweigern oder zurückverlangen (Art. 329d OR).
AHV und Steuer
Liegt der Reingewinn aus dem Nebenerwerb über CHF 2.500 im Jahr, melden Sie sich bei einer AHV-Ausgleichskasse an. Die Einkünfte geben Sie in der Steuererklärung an.

Passt das zu Ihnen?

Gute Wahl, wenn Sie
  • eine Nebentätigkeit außerhalb der Branche Ihres Arbeitgebers planen
  • Ihre Arbeitszeit im Hauptjob verlässlich kennen
  • offen mit dem Arbeitgeber reden können
Eher nichts, wenn Sie
  • im selben Geschäftszweig wie Ihr Arbeitgeber tätig werden wollen
  • schon jetzt regelmäßig an der Höchstarbeitszeit arbeiten
  • im Krankenstand oder Urlaub nebenbei arbeiten wollen

Häufige Fragen

Muss ich meinem Chef sagen, dass ich einen Nebenjob habe?

Gesetzlich nur in bestimmten Fällen. In Österreich und Deutschland müssen Sie einen erlaubten Nebenjob melden, wenn Ihr Vertrag das verlangt, in Deutschland zusätzlich, wenn Interessen des Arbeitgebers berührt sein können. Beamte müssen immer melden oder eine Genehmigung einholen. Eine kurze schriftliche Information ist auch ohne Pflicht meist der sicherere Weg.

Kann mein Arbeitgeber mir einen Nebenjob verbieten?

Ein pauschales Verbot jeder Nebentätigkeit ist in Deutschland laut IHK unzulässig, in Österreich ist es zumindest bei Teilzeit unzulässig. Ein Verbot ist aber berechtigt, wenn der Nebenjob dem Arbeitgeber Konkurrenz macht, die Höchstarbeitszeit überschreitet oder die Arbeitsleistung leidet. Was in Ihrem Vertrag steht, prüfen Sie am besten mit der Arbeiterkammer, der Gewerkschaft oder einer Rechtsberatung.

Darf ich neben Vollzeit ein Nebengewerbe anmelden?

Ja, grundsätzlich schon. In Österreich brauchen Angestellte im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns, etwa im Handel, aber die Zustimmung des Arbeitgebers, wenn sie ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben wollen, und zwar in jeder Branche. In Deutschland gilt für kaufmännische Angestellte nach § 60 HGB Ähnliches für ein Handelsgewerbe. Holen Sie die Zustimmung schriftlich ein, bevor Sie starten.

Wie viele Stunden darf ich neben Vollzeit noch arbeiten?

Bei einem zweiten Arbeitsverhältnis zählen alle Stunden zusammen. In Österreich liegt die Grenze im Durchschnitt bei 48 Stunden pro Woche, in Deutschland bei durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag, in der Schweiz bei 45 oder 50 Stunden pro Woche. Bei Vollzeit bleibt deshalb meist nur wenig Spielraum, wie das Rechenbeispiel im Text zeigt.

Zählt eine selbständige Tätigkeit zur Höchstarbeitszeit?

Die Arbeitszeitgesetze rechnen nach ihrem Wortlaut die Zeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammen. Für eine selbständige Nebentätigkeit gelten sie nicht unmittelbar. Sie darf aber Ihre Leistung im Hauptjob nicht beeinträchtigen, sonst verletzen Sie Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten.

Darf ich im Krankenstand an meinem Nebenjob arbeiten?

Riskant. In Österreich kann ein Verhalten, das geeignet ist, die Genesung zu verzögern, laut WKO eine Entlassung rechtfertigen. In Deutschland sind Nebentätigkeiten unzulässig, die den Heilungsprozess verzögern. Was mit Ihrer Erkrankung vereinbar ist, sollten Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt klären.

Darf ich im Urlaub nebenbei Geld verdienen?

In Deutschland ist während des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit verboten, die dem Urlaubszweck widerspricht (§ 8 BUrlG). In der Schweiz kann der Arbeitgeber den Ferienlohn verweigern oder zurückfordern, wenn Sie in den Ferien bezahlt für Dritte arbeiten und dadurch seine Interessen verletzen. Eine gelegentliche kleine Tätigkeit ist etwas anderes als ein voller zweiter Job, im Zweifel klären Sie das vorher.

Was passiert, wenn ich einen verbotenen Nebenjob habe?

Die Folgen reichen von einer Abmahnung über eine Kündigung bis zur fristlosen Entlassung, etwa bei Konkurrenztätigkeit. Zusätzlich kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen und in Österreich laut Arbeiterkammer auch Herausgabeansprüche geltend machen. Ein erlaubter Nebenjob dagegen ist kein Kündigungsgrund.

Darf ich als Beamter oder Beamtin nebenbei selbständig sein?

Nur unter Auflagen. In Österreich melden Beamte jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich der Dienstbehörde, in Deutschland brauchen Bundesbeamte für entgeltliche Nebentätigkeiten grundsätzlich eine vorherige schriftliche Genehmigung. Die Details stehen in der Länder-Übersicht oberhalb dieser Fragen.

Muss ich den Nebenverdienst auch versteuern, wenn er klein ist?

Nebeneinkünfte sind grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Erklärung oder Veranlagung wird in Österreich bei Nebeneinkünften über 730 Euro und in Deutschland über 410 Euro im Jahr Pflicht. Die Werte für alle drei Länder stehen in der Länder-Übersicht oberhalb dieser Fragen.

Foto von Mathias Galler
Mathias Galler

Gründer von Finanzbaron, lebt in Graz. Schreibt hier, wie man online Geld verdient und was dabei in Österreich, Deutschland und der Schweiz gilt.

Mehr über mich

Das könnte Sie auch interessieren