Grundlagen

Kinderbetreuungsgeld und Zuverdienst: Grenzen in Karenz und Elternzeit

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Das Wichtigste in Kürze

Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld dürfen Sie 2026 bis 18.000 Euro im Jahr oder 60 Prozent Ihrer früheren Einkünfte dazuverdienen, beim einkommensabhängigen 8.600 Euro. In Deutschland ist Arbeit bis 32 Wochenstunden mit Elterngeld vereinbar, das Einkommen wird angerechnet. In der Schweiz endet die Mutterschaftsentschädigung, sobald Sie wieder erwerbstätig sind.

  • Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld dürfen Sie 2026 60 Prozent der Letzteinkünfte, mindestens 18.000 Euro im Jahr dazuverdienen.
  • Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld liegt die Zuverdienstgrenze bei nur 8.600 Euro im Jahr, auch 2026 nicht erhöht.
  • Über der Grenze zahlen Sie in AT nur den Mehrbetrag zurück. In Karenz sind bis 551,10 Euro monatlich erlaubt.
  • DE: Mit Elterngeld bis 32 Wochenstunden, das Einkommen wird angerechnet. In CH beendet jede Wiederaufnahme der Arbeit die Mutterschaftsentschädigung.
  • Selbständige brauchen eine saubere monatliche Zuordnung der Einkünfte, etwa per Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, sonst droht eine Rückforderung.

Kinderbetreuungsgeld und Zuverdienst: worum es geht

Ein Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld ist in Österreich erlaubt, solange Sie unter der Zuverdienstgrenze bleiben. Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld liegt sie 2026 bei 60 Prozent Ihrer früheren Einkünfte, mindestens aber bei 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Beim einkommensabhängigen Modell ist sie mit 8.600 Euro im Jahr deutlich enger. Deutschland und die Schweiz regeln das Thema ganz anders.

Die drei Systeme im Überblick:

  • Österreich setzt eine Jahresgrenze für den Zuverdienst. Wer sie überschreitet, zahlt nur den Überschreitungsbetrag zurück.
  • Deutschland begrenzt die Arbeitszeit auf 32 Wochenstunden und rechnet das Einkommen auf das Elterngeld an.
  • Die Schweiz kennt nur eine kurze Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigung. Wer im Mutterschaftsurlaub wieder arbeitet, beendet den Anspruch.

Für Selbständige ist das Thema besonders heikel, weil Einnahmen schwanken und oft erst später feststehen. Dieser Ratgeber erklärt die Grenzen, die Berechnung bei Selbständigen und die Unterschiede zwischen Karenz und Geldleistung. Die Werte je Land stehen weiter unten in der Länder-Übersicht.

Die Regeln je Situation

Welche Grenze gilt, hängt vom Land, von der gewählten Variante und von Ihrem Status als angestellt oder selbständig ab.

Österreich: pauschales Kinderbetreuungsgeld

Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto, also dem pauschalen Modell, hat jeder Elternteil eine eigene Zuverdienstgrenze. Sie beträgt 60 Prozent der Letzteinkünfte, mindestens aber 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Die Mindestgrenze gilt auch, wenn sich die individuelle Grenze nicht ermitteln lässt, etwa ohne Steuerbescheid.

Maßgeblich für die individuelle Grenze ist das Kalenderjahr vor der Geburt, in dem Sie kein Kinderbetreuungsgeld bezogen haben, höchstens das drittvorangegangene Jahr. Laut Bundeskanzleramt werden die Einkünfte dafür so umgerechnet:

  1. Nichtselbständige Einkünfte nach Abzug der Werbungskosten, mindestens des Pauschales von 132 Euro, um 30 Prozent erhöhen.
  2. Selbständige Einkünfte, Gewerbe und Land- und Forstwirtschaft ebenfalls um 30 Prozent erhöhen.
  3. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe um 15 Prozent erhöhen.
  4. Die Summe mit 60 Prozent multiplizieren.

Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Ihre selbständigen Einkünfte lagen im maßgeblichen Jahr bei 40.000 Euro. Plus 30 Prozent ergibt 52.000 Euro, davon 60 Prozent sind 31.200 Euro. Ihre individuelle Grenze liegt damit über dem Mindestwert von 18.000 Euro. Hatten Sie im maßgeblichen Jahr kaum Einkommen, gilt die Mindestgrenze.

Bei nicht ganzjährigem Bezug wird die Grenze anteilig gekürzt. Monate, in denen Sie nicht an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld beziehen, bleiben laut WKO außer Betracht. Für diese Rumpfmonate gilt keine Zuverdienstgrenze.

Beispiel mit angenommenen Werten: Ihr Bezug endet am 11. September, ab dann arbeiten Sie wieder voll. Der September zählt bei der Prüfung nicht, weil Sie nicht an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen haben. Das Gehalt aus September und den Monaten danach bleibt damit außer Betracht.

Österreich: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Beim einkommensabhängigen Modell erhalten Sie 80 Prozent Ihrer Letzteinkünfte, laut WKO 2026 höchstens 80,12 Euro pro Tag. Dafür ist der Spielraum für einen Zuverdienst klein: Die Grenze liegt laut oesterreich.gv.at bei 8.600 Euro im Jahr, der Wert gilt seit 2025 und wurde für 2026 nicht erhöht. Voraussetzung für diese Variante ist laut WKO eine durchgehende kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in den 182 Kalendertagen vor der Geburt. Unterbrechungen von insgesamt höchstens 14 Tagen schaden nicht.

Wer nebenbei ein Projekt oder Kunden weiterbetreuen will, sollte deshalb vor der Wahl des Modells rechnen. Das einkommensabhängige Modell bringt oft mehr Geld pro Tag, lässt aber weniger Zuverdienst zu. Klären Sie die Wahl mit dem Krankenversicherungsträger, bevor Sie den Antrag abgeben.

Österreich: so wird bei Selbständigen gerechnet

Bei Selbständigen ist der Steuerbescheid die Grundlage. Er liegt aber oft erst lange nach dem Bezug vor. Die Prüfung erfolgt deshalb nachträglich, sobald die Daten vorliegen. Zum Zuverdienst zählen Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, nicht aber Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen.

Bezieht man nicht das ganze Jahr Kinderbetreuungsgeld, zählt nur der Zuverdienst in den Bezugsmonaten. Damit die Einkünfte richtig zugeordnet werden, legen Selbständige eine Zwischenbilanz oder eine Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor. Laut Bundeskanzleramt muss der Nachweis bis spätestens Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Bezugsjahr vorliegen, für 2026 also bis Ende 2028. Später ist das nicht mehr möglich. Wer das versäumt, riskiert eine Rückforderung. Eine saubere Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit monatlicher Zuordnung erspart hier viel Ärger.

Zwei Werkzeuge helfen, eine Überschreitung zu vermeiden:

  • Einschleifregelung: Sie zahlen nur den Betrag zurück, um den Sie die Grenze überschreiten. Bei einer Grenze von 18.500 Euro und 19.000 Euro Zuverdienst sind das 500 Euro.
  • Verzicht: Sie können im Voraus für ganze Kalendermonate auf das Kinderbetreuungsgeld verzichten. Die Einkünfte dieser Monate bleiben dann unberücksichtigt, der Bezug verkürzt sich aber und wird nicht verlängert.

Österreich: Karenz und geringfügige Beschäftigung

Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind zwei verschiedene Dinge. Die Karenz ist die arbeitsrechtliche Freistellung beim Arbeitgeber, das Kinderbetreuungsgeld die Geldleistung. Beide haben eigene Grenzen, und beide müssen eingehalten werden.

Für die Karenz regelt § 15e MSchG, was neben dem karenzierten Dienstverhältnis erlaubt ist:

  • Geringfügige Beschäftigung: Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro im Monat (2026), beim eigenen oder bei einem anderen Arbeitgeber. Den Zeitpunkt der Arbeitseinsätze vereinbaren Sie jeweils vorher.
  • Mehr als geringfügig: Mit dem eigenen Dienstgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr, bei kürzerer Karenz anteilig. Bei einem anderen Dienstgeber braucht das die Zustimmung Ihres Arbeitgebers.

Für Väter enthält das Väter-Karenzgesetz eigene Regeln. Eine selbständige Tätigkeit regelt § 15e MSchG nicht ausdrücklich. Auch in Karenz bleibt das Arbeitsverhältnis aufrecht, Konkurrenz zum Arbeitgeber ist deshalb in der Regel tabu. Was dabei sonst gilt, erklärt der Ratgeber Nebenjob neben dem Vollzeitjob. Klären Sie eine geplante Selbständigkeit in Karenz vorher mit der Arbeiterkammer.

Deutschland: Elterngeld mit Teilzeit bis 32 Stunden

In Deutschland dürfen Sie mit Elterngeld arbeiten, solange Sie nicht voll erwerbstätig sind. Nach § 1 Abs. 6 BEEG liegt die Grenze bei 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats. In der Elternzeit gilt dieselbe Grenze. Eine Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit braucht dann die Zustimmung des Arbeitgebers, der sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern kann (§ 15 Abs. 4 BEEG).

Das Einkommen nach der Geburt wird angerechnet. Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 Prozent des Einkommens vor der Geburt, je nach Höhe zwischen 65 und 100 Prozent. Haben Sie nach der Geburt weniger Einkommen als vorher, gibt es diesen Prozentsatz auf den Unterschiedsbetrag (§ 2 Abs. 3 BEEG). Als Einkommen vor der Geburt zählen dabei höchstens 2.770 Euro.

Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Ihr Elterngeld-Nettoeinkommen vor der Geburt betrug 2.000 Euro. Der Prozentsatz sinkt bei diesem Einkommen auf 65 Prozent. Ohne Arbeit erhalten Sie 1.300 Euro Basiselterngeld. Verdienen Sie in Teilzeit 800 Euro, beträgt die Differenz 1.200 Euro, das Basiselterngeld liegt bei 780 Euro. Elterngeld Plus beträgt höchstens die Hälfte des Basiselterngelds ohne Einkommen, also 650 Euro, läuft aber doppelt so viele Monate. Mit Teilzeit fällt der Abstand zwischen beiden Varianten damit kleiner aus.

Deutschland: Einkommen aus Selbständigkeit

Für Selbständige gelten eigene Regeln in § 2b und § 2d BEEG. Vor der Geburt zählt der Gewinn laut Einkommensteuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums. In den Bezugsmonaten zählt eine Gewinnermittlung, die mindestens einer Einnahmenüberschussrechnung entspricht. Als Betriebsausgaben werden pauschal 25 Prozent der Einnahmen angesetzt, auf Antrag die tatsächlichen Ausgaben.

Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Sie nehmen in einem Bezugsmonat 1.500 Euro ein. Mit der Pauschale von 25 Prozent werden 375 Euro als Ausgaben abgezogen, es bleiben 1.125 Euro Gewinn. Davon zieht die Elterngeldstelle noch pauschale Beträge für Steuern und Sozialabgaben ab, bevor das Einkommen angerechnet wird. Liegen Ihre echten Ausgaben deutlich höher, lohnt der Antrag auf die tatsächlichen Ausgaben.

Die zeitliche Zuordnung folgt den steuerlichen Grundsätzen. Bei einer Einnahmenüberschussrechnung zählt also in der Regel, wann das Geld eingeht. Haben Sie im Antrag ein voraussichtliches Einkommen angegeben, müssen Sie nach Ablauf des Bezugszeitraums das tatsächliche Einkommen nachweisen (§ 8 BEEG). Kein Elterngeld gibt es, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen im letzten Veranlagungszeitraum vor der Geburt über 175.000 Euro lag, bei Paaren gemeinsam (§ 1 Abs. 8 BEEG).

Schweiz: Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigung

Die Schweiz hat kein Kinderbetreuungsgeld wie Österreich und kein Elterngeld wie Deutschland. Das Erwerbsersatzgesetz sieht eine Mutterschaftsentschädigung von 98 Tagen vor, als Taggeld von 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens 220 Franken pro Tag. Anspruch haben auch Selbständigerwerbende, wenn sie in den neun Monaten vor der Geburt AHV-versichert und davon mindestens fünf Monate erwerbstätig waren.

Entscheidend für den Zuverdienst ist Art. 16d Abs. 3 EOG: Der Anspruch endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt. Eine Mindestgrenze nennt das Gesetz nicht. Wer im Mutterschaftsurlaub auch nur kleine Aufträge annimmt, riskiert also die restlichen Taggelder. Das gilt für Selbständige genauso wie für Angestellte.

Der andere Elternteil erhält höchstens 14 Taggelder, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt beziehen muss, ebenfalls mit 80 Prozent und höchstens 220 Franken pro Tag.

Zuverdienst mit Kinderbetreuungsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsentschädigung im Vergleich

Österreich begrenzt das Einkommen, Deutschland die Arbeitszeit, und in der Schweiz beendet jede Wiederaufnahme der Arbeit den Anspruch. Die Werte aus den Abschnitten oben im Überblick:

Österreich Deutschland Schweiz
Leistung Kinderbetreuungsgeld, pauschal oder einkommensabhängig Basiselterngeld oder Elterngeld Plus Mutterschaftsentschädigung für 98 Tage, anderer Elternteil höchstens 14 Taggelder
Grenze pauschal 60 Prozent der Letzteinkünfte, mindestens 18.000 Euro im Jahr, einkommensabhängig 8.600 Euro im Jahr (2026) bis 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats keine Mindestgrenze
Folge eines Zuverdiensts über der Grenze Rückzahlung nur des Mehrbetrags Einkommen wird angerechnet, Elterngeld aus der Differenz der Anspruch endet vorzeitig
Neben dem Dienstverhältnis Karenz: geringfügig bis 551,10 Euro im Monat (2026), mehr höchstens 13 Wochen im Jahr Elternzeit: bis 32 Wochenstunden, Selbständigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers maßgeblich ist allein die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
Selbständige Zwischenbilanz oder Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Bezugsmonate Gewinn mit 25 Prozent Pauschale oder tatsächlichen Ausgaben Anspruch bei AHV-Versicherung und Erwerbstätigkeit vor der Geburt
Zuständig Krankenversicherungsträger Elterngeldstelle AHV-Ausgleichskasse

Schritt für Schritt: Zuverdienst in Karenz und Elternzeit planen

Mit einem klaren Ablauf vermeiden Sie Rückforderungen. Gehen Sie so vor:

  1. Leistung und Variante klären. Prüfen Sie, ob Sie pauschales oder einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, Basiselterngeld oder Elterngeld Plus beziehen.
  2. Grenze ermitteln. Rechnen Sie Ihre persönliche Grenze mit dem Online-Rechner des Bundeskanzleramts oder lassen Sie sie von der Elterngeldstelle prüfen.
  3. Vorher melden. Melden Sie geplante Arbeit vor Aufnahme der Tätigkeit beim Krankenversicherungsträger, bei der Elterngeldstelle oder der Ausgleichskasse und klären Sie die Folgen.
  4. Arbeitgeber einbinden. Klären Sie Beschäftigungen in Karenz oder Elternzeit schriftlich mit Ihrem Arbeitgeber, in Deutschland auch eine Selbständigkeit.
  5. Einnahmen planen. Verschieben Sie große Rechnungen nach Möglichkeit in Monate ohne Bezug. Bei Rumpfmonaten in Österreich gilt keine Zuverdienstgrenze.
  6. Monatlich aufzeichnen. Erfassen Sie Einnahmen, Ausgaben und Stunden pro Monat.
  7. Nachweise rechtzeitig abgeben. Reichen Sie Zwischenbilanz, Steuerbescheid oder Einkommensnachweis fristgerecht ein.

Häufige Irrtümer

Rund um Karenz und Elterngeld kursieren einige gefährliche Annahmen.

  • „Geringfügig ist immer erlaubt.“ In Karenz ja, beim Kinderbetreuungsgeld zählt aber die Jahresgrenze. Beim einkommensabhängigen Modell sind 8.600 Euro schnell erreicht.
  • „Die Grenze ist mein Bruttoeinkommen.“ Die Grenze wird nach eigenen Regeln berechnet, mit Zuschlägen und Hochrechnung.
  • „Wer überschreitet, verliert alles.“ In Österreich zahlen Sie nur den Betrag über der Grenze zurück.
  • „Selbständig zählt nicht als Arbeit.“ In allen drei Ländern zählt selbständiges Einkommen, in der Schweiz beendet schon die Wiederaufnahme den Anspruch.
  • „Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind dasselbe.“ Es sind zwei getrennte Regelwerke mit eigenen Grenzen.

Steuer und Anmeldung

Auch ein erlaubter Zuverdienst bleibt steuerpflichtig und kann Sozialversicherungsbeiträge auslösen. Wer neu startet, klärt Gewerbe, Finanzamt und Versicherung, bevor die erste Rechnung rausgeht. Typische Tätigkeiten mit flexiblen Zeiten sind etwa Aufträge als virtuelle Assistenz. Ob Sie dafür ein Gewerbe brauchen, erklärt der Ratgeber Online Geld verdienen ohne Gewerbe. Mit dem Stundensatz-Rechner prüfen Sie, ob sich wenige Stunden pro Woche lohnen.

Die Grenzwerte zu Kinderbetreuungsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsentschädigung stehen weiter unten in der Länder-Übersicht. Den allgemeinen Überblick zu Steuer und Versicherung finden Sie in den Grundlagen zur Sozialversicherung.

Fazit

Zum Kinderbetreuungsgeld dürfen Sie in Österreich dazuverdienen, beim pauschalen Modell deutlich mehr als beim einkommensabhängigen. In Deutschland ist Arbeit bis 32 Wochenstunden möglich, das Einkommen senkt aber das Elterngeld. In der Schweiz beendet die Wiederaufnahme der Arbeit die Mutterschaftsentschädigung. Für Selbständige zählt vor allem die saubere monatliche Zuordnung der Einkünfte. Melden Sie jede geplante Tätigkeit vor Aufnahme beim Krankenversicherungsträger, bei der Elterngeldstelle oder der Ausgleichskasse. Beziehen Sie danach Arbeitslosengeld, gelten andere Regeln für den Zuverdienst, die der Ratgeber Arbeitslos und Nebenverdienst erklärt.

Länder-Übersicht: Steuer und Anmeldung in Ihrem Land

Österreich

Pauschales KBG
Die Zuverdienstgrenze beträgt 60 Prozent der Letzteinkünfte, mindestens 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Maßgeblich ist das Jahr vor der Geburt ohne Kinderbetreuungsgeld, höchstens das drittvorangegangene. Jeder Elternteil hat eine eigene Grenze.
Einkommensabhängiges KBG
Die Zuverdienstgrenze beträgt laut oesterreich.gv.at 8.600 Euro im Jahr (Wert ab 2025, auch 2026). Voraussetzung für diese Variante ist eine durchgehende kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in den 182 Kalendertagen vor der Geburt, Unterbrechungen von insgesamt höchstens 14 Tagen schaden nicht.
Berechnung
Zum Zuverdienst zählen Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, nicht aber aus Vermietung oder Kapital. Der Zuverdienst wird fiktiv hochgerechnet, Monate ohne Bezug an allen Tagen bleiben außer Betracht. Selbständige legen dafür eine Zwischenbilanz oder Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor.
Überschreitung
Zurückzahlen müssen Sie nur den Betrag über der Grenze. Mit einem im Voraus erklärten Verzicht auf ganze Kalendermonate bleiben die Einkünfte dieser Monate unberücksichtigt.
Karenz
In Karenz ist neben dem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung bis 551,10 Euro im Monat (2026) erlaubt. Mit dem Dienstgeber kann zusätzlich für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung darüber vereinbart werden, mit seiner Zustimmung auch bei einem anderen Dienstgeber (§ 15e MSchG).

Deutschland

Arbeitszeit
Mit Elterngeld dürfen Sie bis 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten (§ 1 Abs. 6 BEEG). In der Elternzeit gilt dieselbe Grenze, Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit braucht die Zustimmung des Arbeitgebers (§ 15 Abs. 4 BEEG).
Anrechnung
Haben Sie nach der Geburt Einkommen, wird Elterngeld aus der Differenz zum Einkommen vor der Geburt berechnet, mit 65 bis 100 Prozent. Als Einkommen vor der Geburt zählen dabei höchstens 2.770 Euro (§ 2 Abs. 3 BEEG).
Selbständige
Vor der Geburt zählt der Gewinn laut Einkommensteuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums. In den Bezugsmonaten zählt eine Gewinnermittlung wie bei der Einnahmenüberschussrechnung, mit 25 Prozent der Einnahmen als pauschalen Betriebsausgaben oder den tatsächlichen Ausgaben auf Antrag (§ 2d BEEG).
Nachweis
Haben Sie im Antrag Einkommen angegeben, weisen Sie nach Ablauf des Bezugszeitraums das tatsächliche Einkommen nach (§ 8 BEEG). Kein Anspruch besteht, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten Veranlagungszeitraum vor der Geburt über 175.000 Euro lag, bei Paaren zusammen (§ 1 Abs. 8 BEEG).
Stand Oktober 2026 für Deutschland. Quellen: § 1 BEEG, § 2 BEEG, § 2d BEEG, § 8 BEEG, § 15 BEEG

Schweiz

Mutterschaftsentschädigung
Die Entschädigung läuft 98 Tage, als Taggeld von 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens 220 Franken pro Tag. Anspruch haben Arbeitnehmerinnen und Selbständigerwerbende, die neun Monate vor der Geburt AHV-versichert und davon mindestens fünf Monate erwerbstätig waren.
Wiederaufnahme der Arbeit
Der Anspruch endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt (Art. 16d Abs. 3 EOG). Eine Mindestgrenze nennt das Gesetz nicht, eine Ausnahme gilt nur für Sitzungen von Parlamenten.
Anderer Elternteil
Der andere Elternteil erhält höchstens 14 Taggelder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt, ebenfalls mit 80 Prozent und höchstens 220 Franken pro Tag.
Zuständig
Den Antrag stellen Sie bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse. Klären Sie dort vor jedem Auftrag im Mutterschaftsurlaub, ob er den Anspruch beendet.
Stand Oktober 2026 für Schweiz. Quellen: Fedlex: Erwerbsersatzgesetz (EOG)

Passt das zu Ihnen?

Gute Wahl, wenn Sie
  • nur wenige Stunden pro Woche arbeiten wollen
  • Ihren Gewinn monatlich aufzeichnen und Einnahmen planen können
  • in Österreich das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen
Eher nichts, wenn Sie
  • in der Schweiz während des Mutterschaftsurlaubs Aufträge annehmen wollen
  • in Österreich beim einkommensabhängigen Modell nennenswert dazuverdienen wollen
  • Einnahmen nicht zeitlich steuern können, etwa bei großen Einmalzahlungen

Häufige Fragen

Wie viel darf ich zum Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen?

Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld 60 Prozent Ihrer Letzteinkünfte, mindestens 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld sind es laut oesterreich.gv.at 8.600 Euro im Jahr, dieser Wert gilt seit 2025 und auch 2026. Beide Grenzen sind weder Brutto- noch Nettobeträge, sondern werden nach eigenen Regeln berechnet.

Ist die Zuverdienstgrenze brutto oder netto?

Weder noch. Der Zuverdienst wird über eine fiktive Hochrechnung der Einkünfte ermittelt, bei Selbständigen auf Basis des Steuerbescheids. Am sichersten rechnen Sie mit dem Online-Rechner des Bundeskanzleramts oder fragen bei der Infoline Kinderbetreuungsgeld unter 0800 240 014 nach.

Was passiert, wenn ich die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld überschreite?

Sie müssen nur den Betrag zurückzahlen, um den Sie die Grenze überschritten haben. Liegt Ihre Grenze etwa bei 18.500 Euro und Ihr Zuverdienst bei 19.000 Euro, zahlen Sie 500 Euro zurück. Der restliche Bezug bleibt erhalten.

Wie wird der Zuverdienst bei Selbständigen berechnet?

In Österreich zählen die Einkünfte laut Steuerbescheid, für Monate ohne vollen Bezug können Sie mit einer Zwischenbilanz oder Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung abgrenzen. In Deutschland zählt beim Elterngeld der Gewinn in den Bezugsmonaten, mit 25 Prozent pauschalen Betriebsausgaben oder den tatsächlichen Ausgaben auf Antrag.

Darf ich in Karenz geringfügig arbeiten?

Ja. Nach § 15e MSchG ist neben dem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung bis 551,10 Euro im Monat (2026) erlaubt. Mit dem Dienstgeber können Sie zusätzlich für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr mehr vereinbaren. Die Zuverdienstgrenze des Kinderbetreuungsgelds gilt trotzdem.

Wie viele Stunden darf ich mit Elterngeld arbeiten?

Bis 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats. Das gilt für Angestellte und Selbständige. Das Einkommen aus dieser Arbeit wird angerechnet, Elterngeld gibt es dann aus der Differenz zum Einkommen vor der Geburt.

Brauche ich für eine Selbständigkeit in der Elternzeit die Zustimmung meines Arbeitgebers?

Ja. Nach § 15 Abs. 4 BEEG braucht eine selbständige Tätigkeit in der Elternzeit die Zustimmung des Arbeitgebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform verweigern.

Darf ich während des Mutterschaftsurlaubs in der Schweiz nebenbei arbeiten?

Damit beenden Sie in der Regel die Mutterschaftsentschädigung. Nach Art. 16d EOG endet der Anspruch vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt, eine Mindestgrenze nennt das Gesetz nicht. Klären Sie jeden geplanten Auftrag vorher mit Ihrer Ausgleichskasse.

Ist Elterngeld Plus besser, wenn ich in Teilzeit arbeite?

Oft ja. Elterngeld Plus beträgt höchstens die Hälfte des Basiselterngelds ohne Einkommen, läuft aber doppelt so lange. Mit Teilzeiteinkommen fällt der Abstand zum Basiselterngeld kleiner aus, wie das Rechenbeispiel im Text zeigt.

Zählen Mieteinnahmen zum Zuverdienst beim Kinderbetreuungsgeld?

Nein. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen bleiben außen vor. Zum Zuverdienst zählen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, also aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft. Ein Nebenverdienst aus Aufträgen oder einem Shop zählt deshalb mit.

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Mathias Galler

Gründer von Finanzbaron, lebt in Graz. Schreibt hier, wie man online Geld verdient und was dabei in Österreich, Deutschland und der Schweiz gilt.

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