Grundlagen

Arbeitslosengeld und Zuverdienst: was in AT, DE und CH erlaubt ist

Foto von Mathias GallerMathias GallerGeprüft am
Das Wichtigste in Kürze

In Österreich ist ein geringfügiger Zuverdienst zum Arbeitslosengeld seit 1.1.2026 nur noch in fünf Ausnahmefällen erlaubt, das gilt auch für kleine Selbständigkeit. In Deutschland dürfen Sie unter 15 Stunden pro Woche arbeiten, über 165 Euro im Monat wird angerechnet. In der Schweiz gleicht die Arbeitslosenkasse einen Zwischenverdienst teilweise aus. Melden müssen Sie jede Tätigkeit vorher.

  • In AT ist geringfügiger Zuverdienst zum Arbeitslosengeld seit 1.1.2026 nur noch in fünf Ausnahmefällen erlaubt, auch bei Selbständigkeit.
  • AT-Grenze 2026: 551,10 Euro im Monat, bei Selbständigen zählen Einkommen und 11,1 Prozent des Umsatzes. GSVG-Pflichtversicherung schließt Arbeitslosigkeit aus.
  • DE: Unter 15 Stunden pro Woche bleiben Sie arbeitslos, vom Nebeneinkommen bleiben 165 Euro im Monat anrechnungsfrei.
  • CH: Die Arbeitslosenkasse gleicht 70 oder 80 Prozent der Differenz zwischen Zwischenverdienst und versichertem Verdienst aus.
  • Melden Sie jede Tätigkeit vor dem Start bei AMS, Agentur für Arbeit oder RAV, sonst drohen Rückforderung und Geldbuße.

Arbeitslosengeld und Zuverdienst: worum es geht

Ein Zuverdienst zum Arbeitslosengeld ist in Österreich, Deutschland und der Schweiz möglich, aber nach sehr unterschiedlichen Regeln. Am stärksten hat sich die Lage in Österreich verändert: Seit 1.1.2026 ist ein geringfügiger Zuverdienst neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nur noch in fünf gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erlaubt. Das betrifft nicht nur Minijobs, sondern auch eine kleine Selbständigkeit.

Die drei Systeme folgen jeweils einer eigenen Logik:

  • Österreich fragt, ob Sie überhaupt noch arbeitslos sind. Wer über der Geringfügigkeitsgrenze verdient oder keine Ausnahme erfüllt, erhält für diese Zeit kein Geld vom AMS.
  • Deutschland fragt nach Stunden und Betrag. Unter 15 Wochenstunden bleiben Sie arbeitslos, das Nebeneinkommen über einem Freibetrag wird vom Arbeitslosengeld abgezogen.
  • Die Schweiz rechnet den Zwischenverdienst an und gleicht einen Teil der Lücke zum früheren Lohn aus. Wer arbeitet, steht dadurch meist besser da.
Österreich Deutschland Schweiz
Grundregel geringfügiger Zuverdienst seit 1.1.2026 nur in fünf Ausnahmefällen weniger als 15 Wochenstunden jedes Einkommen gilt als Zwischenverdienst
Grenze oder Freibetrag 551,10 Euro im Monat, bei Selbständigen auch 11,1 Prozent des Umsatzes 165 Euro im Monat anrechnungsfrei Ausgleich von 70 oder 80 Prozent der Differenz
Selbständig GSVG-Pflichtversicherung schließt Arbeitslosigkeit aus 30 Prozent Ausgabenpauschale zählt ebenfalls als Zwischenverdienst
Melden bei AMS Agentur für Arbeit RAV und Arbeitslosenkasse

Gemeinsam ist allen drei Ländern die Meldepflicht. Jede Tätigkeit, ob angestellt oder selbständig, gehört vor dem Start zur zuständigen Stelle. Die genauen Paragrafen und Grenzwerte je Land stehen weiter unten in der Länder-Übersicht. Wer gar kein Arbeitslosengeld, sondern Sozialhilfe oder Grundsicherung bezieht, findet am Ende einen kurzen Hinweis.

Die Regeln je Situation

Welche Regel für Sie gilt, hängt vom Land und davon ab, ob Sie angestellt oder selbständig dazuverdienen.

Österreich: fünf Ausnahmen seit 1.1.2026

Die Grundregel steht in § 12 AlVG: Arbeitslos ist, wer keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt. Bisher galt eine geringfügige Tätigkeit generell als vereinbar mit dem Leistungsbezug. Seit 1.1.2026 gelten Sie trotz geringfügiger Tätigkeit nur noch als arbeitslos, wenn eine der fünf Ausnahmen aus § 12 Abs. 2 AlVG zutrifft:

  1. Bestehender Job mit Vorlauf: Die Tätigkeit lief vor der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lückenlos neben einer voll versicherten Beschäftigung oder einer pflichtversicherten Selbständigkeit. Sie dürfen sie dann weiterführen.
  2. Langer Leistungsbezug: Sie haben unmittelbar davor mindestens 365 Tage Geld vom AMS bezogen. Der Bezug darf dabei nie länger als 62 zusammenhängende Tage unterbrochen gewesen sein, Krankengeld zählt mit. Dann ist die Tätigkeit für höchstens 26 Wochen erlaubt.
  3. Langer Leistungsbezug ab 50 oder mit Behinderung: Wie Punkt 2, zusätzlich sind Sie mindestens 50 Jahre alt oder weisen eine Behinderung von mindestens 50 Prozent nach. Dann gilt keine zeitliche Begrenzung.
  4. Lange Krankheit: Sie waren mindestens 52 Wochen krank und haben Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld bezogen. Zwischen Ende der Erkrankung und Beginn der Tätigkeit liegen höchstens 364 Tage. Die Tätigkeit ist dann für höchstens 182 Tage erlaubt.
  5. AMS-Schulung: Während einer Schulung von mindestens vier Monaten und 25 Wochenstunden dürfen Sie geringfügig arbeiten.

Erfüllen Sie keine Ausnahme, dürfen Sie trotzdem arbeiten. Sie erhalten dann laut AMS aber für die Tage oder Monate der Tätigkeit kein Arbeitslosengeld und keine Notstandshilfe. Für Personen, die am 1.1.2026 bereits arbeitslos und geringfügig tätig waren, liefen Übergangsfristen bis 31.1.2026 beziehungsweise 1.7.2026. Diese Fristen sind inzwischen abgelaufen. Ein eigener Ausschlussgrund betrifft politische Ämter: Wer eine Aufwandsentschädigung aus politischer Tätigkeit erhält, gilt neben geringfügiger Arbeit laut AMS nicht als arbeitslos.

Österreich: was für selbständige Tätigkeit gilt

Für Selbständige ist die Lage doppelt streng. Zuerst die Pflichtversicherung: Sind Sie nach GSVG bei der SVS pflichtversichert, gelten Sie nicht als arbeitslos. Wer mit Gewerbeschein arbeitet, braucht deshalb in der Regel die Kleinunternehmerausnahme oder muss das Gewerbe ruhend melden. Mit Gewerbeschein sind Sie nach GSVG grundsätzlich ab dem ersten Euro bei der SVS versichert. Auf Antrag gibt es die Kleinunternehmerausnahme (2026: höchstens 6.613,20 Euro Einkünfte und 55.000 Euro Umsatz), die Unfallversicherung bleibt. Ob Sie die Ausnahme nutzen können, hängt auch von Alter und früheren Versicherungszeiten ab. Als Neue Selbständige sind Sie 2026 erst ab Einkünften über 6.613,20 Euro versichert.

Dann die Geringfügigkeit: Nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG ist eine selbständige Tätigkeit nur geringfügig, wenn weder das Einkommen noch 11,1 Prozent des Umsatzes die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Die Grenze beträgt 2026 monatlich 551,10 Euro. Als Einkommen zählt laut AMS der Gewinn ohne Abzug der eigenen Sozialversicherungsbeiträge, steuerliche Freibeträge wie der Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) und Verlustabzüge werden nach § 36a Abs. 3 AlVG wieder hinzugerechnet. Umsatz sind alle Eingänge in Kasse oder Konto ohne Umsatzsteuer. Das AMS rechnet mit monatlichen Durchschnitten.

Und schließlich die Ausnahmen: Laut AMS gelten die fünf Ausnahmefälle ausdrücklich auch für geringfügige Selbständigkeit, die von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Eine kleine Selbständigkeit ohne passende Ausnahme kostet also ebenfalls den Leistungsanspruch für diese Zeit.

Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Der Umsatz wirkt oft früher als der Gewinn. Bei 4.500 Euro Monatsumsatz ergeben 11,1 Prozent genau 499,50 Euro, das liegt unter 551,10 Euro. Bei 5.000 Euro Umsatz sind es 555 Euro, die Grenze ist überschritten, auch wenn der Gewinn klein ist. Rechnerisch liegt die Umsatzschwelle bei rund 4.965 Euro im Monat.

Wie das AMS prüft, ist ebenfalls geregelt. Vorläufig rechnet es mit einem laufenden Durchschnitt aus Ihren monatlichen Einkommens- und Umsatzerklärungen. Endgültig zählt der Einkommensteuerbescheid: Jahresumsatz und Jahreseinkommen werden durch die Monate der Selbständigkeit geteilt, danach folgt eine Nachzahlung oder Rückforderung. Haben Sie die Tätigkeit rechtzeitig gemeldet, ist die Rückforderung auf das erzielte Bruttoeinkommen begrenzt. Wer ein Gewerbe neu anmeldet oder ruhend stellt, findet die Schritte im Ratgeber Gewerbe anmelden.

Deutschland: 15 Stunden und 165 Euro

In Deutschland bleibt ein Nebenjob neben dem Arbeitslosengeld I erlaubt, solange zwei Bedingungen erfüllt sind.

  • Weniger als 15 Stunden pro Woche: Nach § 138 Abs. 3 SGB III schließt eine Erwerbstätigkeit die Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn sie weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Mehrere Tätigkeiten werden zusammengerechnet, maßgeblich ist die Kalenderwoche. Bei Selbständigen zählt laut Weisung der Bundesagentur nur die eigene Tätigkeit, aber einschließlich Warte- und Öffnungszeiten.
  • Anrechnung über 165 Euro: Nach § 155 SGB III wird das Nebeneinkommen nach Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten angerechnet, abzüglich eines Freibetrags von 165 Euro im Monat. Bei selbständiger Tätigkeit werden pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen, es sei denn, Sie weisen höhere Ausgaben nach.

Einen erhöhten Freibetrag erhält, wer in den 18 Monaten vor dem Anspruch mindestens zwölf Monate neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nebenbei gearbeitet hat. Dann bleibt das durchschnittliche Nebeneinkommen der letzten zwölf Monate anrechnungsfrei, mindestens aber 165 Euro. Laut der Fachlichen Weisung der Bundesagentur (gültig seit 1.1.2026) werden beide Freibeträge zusammengerechnet.

Wichtig für Selbständige: Es zählt der Monat, in dem das Einkommen erarbeitet wurde, nicht der Zahlungseingang. Ihren Gewinn machen Sie mit der Erklärung zur selbständigen Tätigkeit glaubhaft. Ändert sich der Gewinn um mehr als 5 Prozent, müssen Sie das laut Weisung anzeigen.

Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Sie erhalten 1.200 Euro Arbeitslosengeld und nehmen in einem Monat 600 Euro aus Aufträgen ein, ohne höhere Ausgaben nachzuweisen. Die Pauschale von 30 Prozent ergibt 180 Euro Ausgaben, der Gewinn beträgt 420 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 165 Euro werden 255 Euro angerechnet. Sie erhalten 945 Euro Arbeitslosengeld und behalten zusammen mit dem Gewinn 1.365 Euro. Steuern sind in diesem vereinfachten Beispiel nicht berücksichtigt.

Schweiz: Zwischenverdienst mit Ausgleich

Die Schweiz behandelt Arbeit während der Arbeitslosigkeit als Zwischenverdienst. Nach Art. 24 AVIG gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit in einer Kontrollperiode als Zwischenverdienst. Liegt es unter Ihrer Arbeitslosenentschädigung, ersetzt die Arbeitslosenkasse einen Teil des Verdienstausfalls.

Der Ausgleich beträgt 80 oder 70 Prozent der Differenz zwischen Zwischenverdienst und versichertem Verdienst. Welcher Satz gilt, richtet sich nach Art. 22 AVIG: 70 Prozent erhalten unter anderem Versicherte ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren, deren volles Taggeld über 140 Franken liegt. Der Zwischenverdienst muss orts- und berufsüblich entlöhnt sein. Ein bereits vorher neben der Hauptstelle ausgeübter Nebenverdienst bleibt dabei unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG).

Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Ihr versicherter Verdienst beträgt 5.000 Franken, für Sie gilt der Satz von 70 Prozent. Ohne Arbeit erhalten Sie 3.500 Franken. Verdienen Sie 2.000 Franken dazu, beträgt die Differenz 3.000 Franken, davon gleicht die Kasse 70 Prozent aus, also 2.100 Franken. Zusammen haben Sie 4.100 Franken.

Den Ausgleich gibt es längstens in den ersten zwölf Monaten einer Tätigkeit, mit Unterhaltspflicht für Kinder unter 25 Jahren oder ab über 45 Jahren bis zum Ende der Rahmenfrist. Wer sich dauerhaft selbständig machen will, kann in der Planungsphase unter Voraussetzungen höchstens 90 Taggelder erhalten (Art. 71a AVIG).

Schritt für Schritt: Zuverdienst sicher anmelden

Wer jede Tätigkeit vor dem Start meldet und Änderungen sofort nachmeldet, vermeidet Rückforderungen. Gehen Sie so vor:

  1. Status klären. Prüfen Sie, ob Sie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder eine andere Leistung beziehen. Für Grundsicherung und Sozialhilfe gelten eigene Regeln, für Kinderbetreuungsgeld und Elterngeld der Ratgeber Karenz, Elterngeld und Nebenverdienst, für Pensionen der Ratgeber Pension, Rente und Zuverdienst.
  2. Ausnahme oder Grenze prüfen. In Österreich klären Sie, ob eine der fünf Ausnahmen passt. In Deutschland rechnen Sie Stunden und Gewinn, in der Schweiz klären Sie die orts- und berufsübliche Entlöhnung.
  3. Vor dem Start melden. Melden Sie die Tätigkeit vor Aufnahme beim AMS, bei der Agentur für Arbeit oder beim RAV und der Arbeitslosenkasse. In Deutschland melden Sie den Nebenjob vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit.
  4. Gewerbe und Versicherung prüfen. Klären Sie, ob ein Gewerbe nötig ist und ob eine Pflichtversicherung entsteht. In Österreich schließt eine GSVG-Pflichtversicherung die Arbeitslosigkeit aus.
  5. Aufzeichnungen führen. Erfassen Sie Einnahmen, Ausgaben und Arbeitszeiten monatlich. Eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung reicht für den Anfang.
  6. Laufend nachmelden. Melden Sie jede Änderung bei Umfang, Gewinn oder Kunden sofort, nicht erst am Ende des Monats.
  7. Endabrechnung einplanen. In Österreich zählt am Ende der Einkommensteuerbescheid, in Deutschland die tatsächlichen Monatswerte. Legen Sie für eine mögliche Rückforderung Geld zur Seite.

Häufige Irrtümer

Viele Rückforderungen entstehen durch falsche Annahmen aus der Zeit vor 2026 oder aus einem anderen Land.

  • „Geringfügig geht immer.“ In Österreich gilt das seit 1.1.2026 nicht mehr. Ohne eine der fünf Ausnahmen gibt es für diese Zeit kein Geld vom AMS.
  • „Selbständig zählt nicht.“ Alle drei Länder rechnen selbständiges Einkommen an. In Österreich gelten die Ausnahmen ausdrücklich auch für geringfügige Selbständigkeit.
  • „Entscheidend ist mein Gewinn.“ In Österreich zählen zusätzlich 11,1 Prozent des Umsatzes. Ein umsatzstarker Handel mit kleiner Marge kann die Grenze sprengen.
  • „Ich melde, wenn Geld kommt.“ In Deutschland zählt der Monat der Arbeit. Melden Sie den Nebenjob vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit.
  • „Ein paar Stunden mehr fallen nicht auf.“ Ab 15 Stunden pro Woche sind Sie in Deutschland nicht mehr arbeitslos. Bei Selbständigen zählen auch Öffnungs- und Wartezeiten.
  • „Ein Angebot für schnelles Geld von zu Hause ist harmlos.“ Gerade bei der Jobsuche begegnen Ihnen auch unseriöse Angebote. Wie Sie unseriöse Angebote erkennen, zeigt der Ratgeber Betrugsmaschen erkennen.

Steuer und Anmeldung

Arbeitslosenrecht und Steuerrecht laufen getrennt. Auch ein erlaubter Zuverdienst kann eine Steuererklärung, eine Anmeldung beim Finanzamt oder Sozialversicherungsbeiträge auslösen. Ob Sie für Ihre Tätigkeit überhaupt ein Gewerbe brauchen, erklärt der Ratgeber Online Geld verdienen ohne Gewerbe. Wie viel von einem Nebenverdienst nach Steuer und Beiträgen bleibt, rechnet der Ratgeber Was netto vom Nebenverdienst bleibt an Beispielen durch.

Die Grenzwerte zum Arbeitslosengeld je Land stehen weiter unten in der Länder-Übersicht. Den allgemeinen Überblick zu Gewerbe, Einkommensteuer, Sozialversicherung und Kleinunternehmerregelung finden Sie in den Grundlagen zur Sozialversicherung und Steuer.

Hinweis zu Sozialhilfe und Grundsicherung

Für Sozialhilfe und Grundsicherung gelten andere Anrechnungsregeln als beim Arbeitslosengeld. In Österreich ist für die Sozialhilfe das Bundesland zuständig, Auskunft gibt die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat. In Deutschland verweist die Bundesagentur für die Grundsicherung für Arbeitsuchende auf das zuständige Jobcenter. In der Schweiz ist die Sozialhilfe Sache von Kanton und Gemeinde, Ansprechpartner ist der Sozialdienst Ihrer Wohngemeinde.

Fazit

Ein Zuverdienst zum Arbeitslosengeld ist möglich, aber nicht überall gleich lohnend. In Österreich ist er seit 1.1.2026 nur noch in fünf Ausnahmefällen mit dem Leistungsbezug vereinbar, auch für kleine Selbständigkeit. In Deutschland bleiben Sie unter 15 Wochenstunden arbeitslos und behalten mindestens 165 Euro im Monat. In der Schweiz gleicht die Arbeitslosenkasse einen Teil des Zwischenverdiensts aus. In allen drei Ländern gilt: vor Aufnahme der Tätigkeit beim AMS, bei der Agentur für Arbeit oder beim RAV melden und klären, was in Ihrem Fall gilt.

Länder-Übersicht: Steuer und Anmeldung in Ihrem Land

Österreich

Grundregel seit 1.1.2026
Geringfügige Arbeit neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist laut AMS nur noch in fünf gesetzlichen Ausnahmefällen erlaubt (§ 12 Abs. 2 AlVG). Das gilt für Dienstverhältnisse und für geringfügige Selbständigkeit. Ohne Ausnahme dürfen Sie arbeiten, erhalten dann aber kein Geld vom AMS.
Die fünf Ausnahmen
Erstens eine Tätigkeit, die mindestens 26 Wochen neben einer voll versicherten Beschäftigung oder pflichtversicherten Selbständigkeit lief und weitergeführt wird. Zweitens nach mindestens 365 Tagen Leistungsbezug für höchstens 26 Wochen, wobei der Bezug nie länger als 62 zusammenhängende Tage unterbrochen sein darf und Krankengeld mitzählt. Drittens wie zuvor, aber ab 50 Jahren oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent unbegrenzt. Viertens nach mindestens 52 Wochen Krankheit für höchstens 182 Tage, wenn zwischen Ende der Erkrankung und Beginn der Tätigkeit höchstens 364 Tage liegen. Fünftens während einer AMS-Schulung ab vier Monaten und 25 Wochenstunden.
Grenze für Selbständige
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 monatlich 551,10 Euro. Bei Selbständigen dürfen weder das durchschnittliche monatliche Einkommen noch 11,1 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes darüber liegen. Mit GSVG-Pflichtversicherung gelten Sie nicht als arbeitslos.
Prüfung und Meldung
Das AMS rechnet vorläufig mit einem laufenden Durchschnitt und endgültig mit dem Einkommensteuerbescheid. Danach folgt eine Nachzahlung oder Rückforderung. Beginn und Ende jeder Tätigkeit melden Sie dem AMS.

Deutschland

15-Stunden-Grenze
Arbeitslos bleiben Sie, solange alle Erwerbstätigkeiten zusammen weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche umfassen (§ 138 Abs. 3 SGB III). Bei Selbständigen zählt die eigene Tätigkeit samt Zeiten der Arbeitsbereitschaft.
Freibetrag
Vom Nebeneinkommen bleiben 165 Euro im Monat anrechnungsfrei, der Rest wird vom Arbeitslosengeld abgezogen (§ 155 SGB III). Bei Selbständigen werden pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Ausgaben abgezogen, höhere Ausgaben mit Nachweis.
Erhöhter Freibetrag
Wer in den 18 Monaten vor dem Anspruch mindestens 12 Monate neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nebenbei tätig war, behält zusätzlich das durchschnittliche Nebeneinkommen dieser Zeit anrechnungsfrei.
Mitteilung
Melden Sie den Nebenjob vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit, zum Beispiel online über die eServices. Zu viel gezahltes Geld wird zurückgefordert, dazu kann eine Geldbuße kommen.

Schweiz

Zwischenverdienst
Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit in einer Kontrollperiode (Art. 24 AVIG). Liegt es unter Ihrer Arbeitslosenentschädigung, zahlt die Arbeitslosenkasse einen Teil der Differenz zum versicherten Verdienst.
Ausgleich
Der Ausgleich beträgt 80 oder 70 Prozent der Differenz, je nach Ihrem Taggeldsatz. 70 Prozent gelten unter anderem ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren und bei einem vollen Taggeld über 140 Franken (Art. 22 AVIG). Der Zwischenverdienst muss orts- und berufsüblich entlöhnt sein.
Dauer
Den Ausgleich gibt es längstens in den ersten zwölf Monaten einer Tätigkeit. Mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren oder ab über 45 Jahren gilt er bis zum Ende der Rahmenfrist.
Meldung
Zwischenverdienst und die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit melden Sie frühzeitig dem RAV und der Arbeitslosenkasse, monatlich zusätzlich im Formular «Angaben der versicherten Person». Falsche Angaben können zu Rückforderung, Einstellung der Leistungen oder Strafanzeige führen.

Passt das zu Ihnen?

Gute Wahl, wenn Sie
  • schon vor der Arbeitslosigkeit eine kleine Nebentätigkeit hatten
  • Ihre Einnahmen und Ausgaben monatlich sauber aufzeichnen
  • jede Änderung sofort melden können und wollen
Eher nichts, wenn Sie
  • in Österreich ohne passende Ausnahme nebenbei weiterarbeiten wollen
  • in Deutschland 15 Stunden oder mehr pro Woche arbeiten wollen
  • Einnahmen erst im Nachhinein oder gar nicht melden möchten

Häufige Fragen

Darf ich 2026 neben dem Arbeitslosengeld in Österreich geringfügig arbeiten?

Nur noch in fünf Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn der Job schon mindestens 26 Wochen neben Ihrer vollversicherten Arbeit lief oder Sie mindestens 365 Tage Leistungen bezogen haben. Ohne Ausnahme dürfen Sie zwar arbeiten, erhalten dann aber kein Geld vom AMS. Die Liste steht in der Länder-Übersicht oberhalb dieser Fragen.

Gilt die neue AMS-Regel auch für eine kleine Selbständigkeit?

Ja. Laut AMS gelten die Ausnahmen für Dienstverhältnisse und für geringfügige Selbständigkeit, die von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Auch ein Blog, ein Etsy-Shop oder Aufträge als Neue Selbständige sind nur erlaubt, wenn eine der fünf Ausnahmen zutrifft.

Wie viel darf ich zum Arbeitslosengeld dazuverdienen, ohne dass etwas abgezogen wird?

In Deutschland bleiben 165 Euro netto im Monat anrechnungsfrei, bei Selbständigen nach Abzug von pauschal 30 Prozent Betriebsausgaben. In Österreich gibt es keinen Freibetrag, sondern eine Grenze: Darüber gelten Sie nicht als arbeitslos. In der Schweiz wird der Zwischenverdienst angerechnet und teilweise ausgeglichen.

Wie viele Stunden darf ich neben dem Arbeitslosengeld I arbeiten?

Weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche, alle Tätigkeiten zusammengerechnet. Bei 15 Stunden oder mehr gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und müssen sich abmelden. Bei Selbständigen zählen auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft, etwa Öffnungszeiten.

Muss ich mein Gewerbe ruhend melden, wenn ich arbeitslos werde?

In Österreich gelten Sie mit GSVG-Pflichtversicherung nicht als arbeitslos. Das AMS nennt die Ruhendmeldung oder Zurücklegung des Gewerbes und die Abmeldung bei der SVS als Nachweise für das Ende der Tätigkeit. Ob Sie das Gewerbe ruhend melden oder eine Ausnahme nutzen können, klären Sie vorher mit dem AMS.

Was passiert, wenn ich einen Nebenverdienst nicht melde?

Zu viel gezahltes Arbeitslosengeld wird zurückgefordert. In Deutschland prüft die Agentur zusätzlich eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße, in der Schweiz nennt das SECO auch eine mögliche Strafanzeige. In Österreich ist die Rückforderung bei Selbständigen auf das Bruttoeinkommen begrenzt, wenn Sie die Tätigkeit rechtzeitig gemeldet haben.

Lohnt sich ein Zwischenverdienst in der Schweiz?

Meist ja, finanziell und für die Beitragszeit. Die Arbeitslosenkasse zahlt 70 oder 80 Prozent der Differenz zwischen Zwischenverdienst und versichertem Verdienst, zusammen erhalten Sie dadurch in der Regel mehr als die reine Entschädigung. Zwischenverdienst bringt zudem neue Beitragszeiten.

Zählt bei Selbständigen der Zahlungseingang oder der Monat der Arbeit?

In Deutschland zählt laut Bundesagentur, in welchem Monat das Einkommen erarbeitet wurde, nicht wann das Geld eingeht. In Österreich bildet das AMS vorläufig einen laufenden Durchschnitt und rechnet am Ende mit dem Einkommensteuerbescheid ab. Halten Sie deshalb Rechnungsdatum und Leistungszeitraum sauber fest.

Darf ich während der Arbeitslosigkeit eine Selbständigkeit vorbereiten?

Ja, aber sprechen Sie vorher mit der zuständigen Stelle. In der Schweiz kann die Arbeitslosenversicherung die Planungsphase eines Projekts mit höchstens 90 Taggeldern unterstützen (Art. 71a AVIG). In Österreich und Deutschland beraten AMS und Agentur für Arbeit zu eigenen Gründungsprogrammen.

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Mathias Galler

Gründer von Finanzbaron, lebt in Graz. Schreibt hier, wie man online Geld verdient und was dabei in Österreich, Deutschland und der Schweiz gilt.

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