Zur regulären Alterspension in Österreich, zur Altersrente in Deutschland und zur AHV-Rente in der Schweiz dürfen Sie unbegrenzt dazuverdienen. Grenzen gibt es bei der Korridorpension und anderen vorzeitigen Pensionen in Österreich und bei der Erwerbsminderungsrente in Deutschland. Auf den Zuverdienst fallen Steuern und meist Sozialversicherungsbeiträge an.
- Zur regulären Alterspension (AT), Altersrente (DE) und AHV-Rente (CH) dürfen Sie unbegrenzt dazuverdienen, ohne Kürzung der Pension.
- Bei Korridorpension und anderen vorzeitigen Pensionen in AT entfällt die Pension ganz, sobald Sie über 551,10 Euro im Monat verdienen.
- DE: Seit 1.1.2026 bleiben mit der Aktivrente bis 2.000 Euro im Monat steuerfrei, aber nur bei Anstellung, nicht für Selbständige.
- AT: Ab 1.1.2027 senkt die Aktivpension den GSVG-Pensionsbeitrag von 18,5 auf 10,18 Prozent, dazu bis 1.250 Euro Steuerfreibetrag im Monat.
- CH: Nach dem Referenzalter bleiben 16.800 Franken pro Jahr und Tätigkeit AHV-frei. Pension und Zuverdienst werden überall gemeinsam versteuert.
Zuverdienst in der Pension: worum es geht
Ein Zuverdienst in der Pension ist in Österreich, Deutschland und der Schweiz grundsätzlich unbegrenzt möglich, sobald Sie die reguläre Alterspension, die Regelaltersrente oder die AHV-Altersrente beziehen. Die Pension wird dadurch nicht gekürzt. Viele nutzen das für Beratung, Unterricht, Schreibaufträge oder einen kleinen Online-Shop.
Komplizierter wird es an drei Stellen:
- Vorzeitige Pensionen: In Österreich entfallen Korridorpension, Schwerarbeitspension und die Pension für Langzeitversicherte, sobald Sie mehr als geringfügig verdienen.
- Erwerbsminderung und Invalidität: Hier gelten in Deutschland und Österreich eigene Grenzen oder Anrechnungsregeln.
- Beiträge und Steuer: Wer arbeitet, zahlt in der Regel weiter Sozialversicherungsbeiträge, und der Zuverdienst wird gemeinsam mit der Pension versteuert.
2026 und 2027 bringen dazu wichtige Neuerungen. In Deutschland gibt es seit 1.1.2026 die Aktivrente, in Österreich ist die Aktivpension ab 1.1.2027 beschlossen. Dieser Ratgeber erklärt, wen das betrifft und was für Selbständige gilt. Die Werte je Land stehen weiter unten in der Länder-Übersicht.
Die Regeln je Pensionsart
Ob und wie viel Sie dazuverdienen dürfen, hängt vor allem von der Art Ihrer Pension ab.
Österreich: Alterspension ohne Grenze
Zur regulären Alterspension können Sie laut oesterreich.gv.at unbegrenzt dazuverdienen, die Pensionshöhe wird nicht verringert. Das gilt für Anstellung und Selbständigkeit gleichermaßen. Liegt Ihre Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze und entsteht eine Pflichtversicherung, zahlen Sie wieder Beiträge. Im Gegenzug erhalten Sie ab dem Kalenderjahr nach Beginn der Tätigkeit einen besonderen Höherversicherungsbetrag, der Ihre Pension erhöht.
Eine Ausnahme gilt für die Ausgleichszulage: Laut WKO wird sie um das Erwerbseinkommen gekürzt. Wer eine niedrige Pension mit Ausgleichszulage bezieht, behält vom Zuverdienst also weniger als erwartet.
Österreich: Korridorpension und andere vorzeitige Pensionen
Bei der Korridorpension, der Schwerarbeitspension und der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gilt eine strenge Grenze. Laut WKO entfällt die Pension zur Gänze, wenn Sie nach dem Stichtag Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielen oder eine Pflichtversicherung begründen. Die Grenze beträgt 2026 monatlich 551,10 Euro.
Für Selbständige heißt das: Eine selbständige Tätigkeit ist laut WKO nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflichtversicherung in Pensions- und Krankenversicherung vorliegen. Mit Gewerbeschein sind Sie nach GSVG grundsätzlich ab dem ersten Euro bei der SVS versichert. Auf Antrag gibt es die Kleinunternehmerausnahme (2026: höchstens 6.613,20 Euro Einkünfte und 55.000 Euro Umsatz), die Unfallversicherung bleibt. Ob Sie die Ausnahme nutzen können, hängt auch von Alter und früheren Versicherungszeiten ab. Als Neue Selbständige sind Sie 2026 erst ab Einkünften über 6.613,20 Euro versichert. Die SVS unterscheidet bei der Kleinunternehmerausnahme nach Alter, ab 57 Jahren und ab dem Regelpensionsalter für Frauen gelten eigene Voraussetzungen. Beachten Sie aber, dass bei vorzeitigen Pensionen zusätzlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Einkommen gilt.
Ganz verloren ist der Wegfall nicht. Bei der Korridorpension erhöht sich die spätere Alterspension für jeden Monat, in dem sie weggefallen ist, um 0,55 Prozent. Bei Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen gelten eigene Anrechnungsregeln, die sich am Gesamteinkommen aus Pension und Zuverdienst orientieren.
Österreich: Beiträge 2026 und die Aktivpension ab 2027
2026 zahlen erwerbstätige Pensionisten über der Geringfügigkeitsgrenze grundsätzlich die regulären Beiträge. Die befristete Beitragsübernahme des Bundes ist mit 31.12.2025 ausgelaufen. Sie galt nur für Erwerbstätigkeit ab dem Regelpensionsalter und deckte den Versichertenanteil zur Pensionsversicherung von höchstens 10,25 Prozent, berechnet bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze.
Ab 1.1.2027 ändert sich das deutlich. Der Nationalrat hat die Aktivpension am 23.9.2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 8.10.2026 keinen Einspruch erhoben. Kundgemacht ist das Gesetz im BGBl. I Nr. 88/2026 vom 16.10.2026. Vorgesehen ist:
- Angestellte ab dem Regelpensionsalter: Der Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung von 10,25 Prozent entfällt, der Dienstgeber zahlt weiter 12,55 Prozent.
- Selbständige: Gewerbetreibende nach GSVG zahlen 10,18 statt 18,5 Prozent, Bauern 9,36 statt 17 Prozent, Freiberufler nach FSVG 11,01 statt 20 Prozent.
- Steuer: Ein Aktivitätsfreibetrag nach § 105a EStG von bis zu 1.250 Euro im Monat für Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit, also Arbeitslohn sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft. Er gilt erstmals für Einkünfte, die nach dem 31.12.2026 erzielt werden. Wer die Pension schon bezieht, braucht dafür laut Regierungsvorlage Mindestversicherungszeiten, bei Männern 480 Monate, bei Frauen 408 Monate. Bei Frauen steigt der Wert bis 2033 auf 480 Monate, für Pensionsantritte vor 1.7.2026 gilt eine Übergangsregel.
- Höherversicherung: Der besondere Höherversicherungsbetrag fällt für Erwerbszeiten ab 2027 weg. Bereits erworbene Ansprüche bleiben.
Laut Finanzministerium ist der Freibetrag mit 15.000 Euro im Kalenderjahr gedeckelt und gilt pro Person, nicht pro Tätigkeit. Selbständige beantragen ihn in der Steuererklärung, er steht grundsätzlich für jeden Monat zu, in dem der Betrieb besteht. Die Begünstigung knüpft an das Regelpensionsalter an. Eine Invaliditätspension vor diesem Alter begründet laut Sozialministerium keinen Anspruch.
Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Sie sind als Gewerbetreibende in Alterspension und haben eine Beitragsgrundlage von 10.000 Euro im Jahr. 2026 beträgt der Pensionsversicherungsbeitrag mit 18,5 Prozent 1.850 Euro. Mit dem beschlossenen Satz von 10,18 Prozent wären es ab 2027 noch 1.018 Euro, also 832 Euro weniger. Kranken- und Unfallversicherung sind hier nicht enthalten.
Deutschland: keine Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten
In Deutschland gibt es seit 1.1.2023 auch für vorgezogene Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Die Rente wird laut Deutscher Rentenversicherung unabhängig von der Höhe des Verdiensts in voller Höhe gezahlt. Eine Meldung des Hinzuverdiensts an die Rentenversicherung ist bei Altersrenten nicht mehr nötig. Den Arbeitgeber sollten Sie über den Rentenbezug informieren, weil das steuerliche Folgen haben kann.
Anders ist es bei der Erwerbsminderungsrente. 2026 dürfen Sie bei voller Erwerbsminderung bis 20.763,75 Euro im Jahr hinzuverdienen, bei teilweiser Erwerbsminderung bis 41.527,50 Euro. Bei Selbständigen zählt der steuerliche Gewinn. Arbeit ist zudem nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens zulässig, sonst kann der Anspruch entfallen. Aufnahme und Höhe des Hinzuverdiensts melden Sie der Rentenversicherung vorher.
Deutschland: Aktivrente seit 1.1.2026
Seit 1.1.2026 gilt das Aktivrentengesetz. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmer beschäftigt ist, kann bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei verdienen. Der Arbeitgeber berücksichtigt das automatisch bei der Lohnsteuer. Ob Sie schon Rente beziehen, spielt laut Deutscher Rentenversicherung keine Rolle.
Für Selbständige gilt die Aktivrente nicht. Gewerbetreibende, Freiberufler und Selbständige sind ausgeschlossen. Ein Minijob selbst ist ebenfalls nicht begünstigt. Wer daneben sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann die Aktivrente laut Deutscher Rentenversicherung für diese Beschäftigung nutzen. Ein Gewinn aus selbständiger Arbeit wird also normal mit der Rente zusammen versteuert. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen auch bei der Aktivrente weiter an.
Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Sie arbeiten nach der Regelaltersgrenze angestellt für 2.500 Euro brutto im Monat. 2.000 Euro bleiben steuerfrei, 500 Euro unterliegen der Lohnsteuer. Hätten Sie denselben Betrag als selbständiger Gewinn erzielt, wäre der volle Betrag steuerpflichtig.
Zur Rentenversicherung: Neben einer vorgezogenen Altersrente sind Beschäftigte rentenversicherungspflichtig, die Beiträge erhöhen später die Rente. Nach der Regelaltersgrenze sind Beschäftigte in der Regel versicherungsfrei, der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil trotzdem. Wer weiter Beiträge zahlen will, teilt das dem Arbeitgeber mit, die Rente steigt dann ab Juli des Folgejahres. Selbständige sind in der Rentenversicherung grundsätzlich nicht pflichtversichert, mit Ausnahmen für bestimmte Gruppen wie selbständige Lehrkräfte. Mehr dazu steht im Ratgeber Online-Nachhilfe.
Schweiz: AHV-Rente und Freibetrag
Die AHV-Altersrente wird durch Erwerbseinkommen nicht gekürzt. Wer nach dem Referenzalter arbeitet, zahlt aber weiter AHV/IV/EO-Beiträge. Laut Bundesamt für Sozialversicherungen bleibt ein Freibetrag von 16.800 Franken pro Kalenderjahr und Arbeitsverhältnis beitragsfrei. Laut AHV-Merkblatt 2.02 gilt der Freibetrag auch für Selbständige, bei gleichzeitiger Anstellung und Selbständigkeit für jede Tätigkeit.
Sie können auf den Freibetrag verzichten. Dann zahlen Sie Beiträge auf das gesamte Einkommen, was die Rente verbessern kann. Nach Merkblatt 3.08 können Sie einmalig eine Neuberechnung der Rente verlangen, höchstens bis zum Maximum Ihrer Rentenskala. Berücksichtigt wird Einkommen bis spätestens zum Monat, in dem Sie 70 werden.
Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Sie haben nach dem Referenzalter 30.000 Franken Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Nach Abzug des Freibetrags bleiben 13.200 Franken. Für dieses Einkommen gilt laut Merkblatt 2026 der tiefste Satz von 5,371 Prozent, der Beitrag beträgt 708,97 Franken. Dazu kommen Verwaltungskosten der Ausgleichskasse von höchstens 5 Prozent der Beiträge.
Pension und Zuverdienst im Ländervergleich
Zur regulären Pension ist der Zuverdienst in allen drei Ländern unbegrenzt, die Unterschiede liegen bei vorzeitigen Pensionen, Beiträgen und neuen Steuervorteilen. Die Werte aus den Abschnitten oben im Überblick:
| Österreich | Deutschland | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Reguläre Pension | Alterspension: unbegrenzt, keine Kürzung | Altersrente: unbegrenzt, keine Kürzung | AHV-Altersrente: keine Kürzung |
| Vorzeitige Pension | Korridor-, Schwerarbeits- und Langzeitversichertenpension entfallen über 551,10 Euro im Monat (2026) | vorgezogene Altersrente ohne Grenze, Erwerbsminderungsrente bis 20.763,75 oder 41.527,50 Euro im Jahr (2026) | der Freibetrag gilt erst ab dem Referenzalter |
| Steuer auf Zuverdienst | gemeinsam mit der Pension, zwei Bezüge führen zur Pflichtveranlagung | gemeinsam mit der Rente | gemeinsam mit der Rente im Wohnkanton |
| Sozialversicherung | über der Geringfügigkeitsgrenze Beiträge, 2026 zur Pensionsversicherung 10,25 Prozent (Angestellte) oder 18,5 Prozent (GSVG) | Angestellte nach der Regelaltersgrenze in der Regel rentenversicherungsfrei, Kranken- und Pflegeversicherung weiter | AHV/IV/EO weiter, 16.800 Franken pro Jahr und Tätigkeit frei |
| Aktivpension, Aktivrente | ab 1.1.2027: bis 1.250 Euro im Monat steuerfrei, auch für Selbständige, GSVG-Satz 10,18 Prozent | seit 1.1.2026: bis 2.000 Euro im Monat steuerfrei, nur bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung | Beitragsfreibetrag statt Steuerfreibetrag, ein Verzicht darauf kann die Rente einmalig erhöhen |
Der wichtigste Unterschied für Selbständige: In Österreich erfasst der Aktivitätsfreibetrag ab 2027 auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb, in Deutschland bleibt die Aktivrente Angestellten vorbehalten.
Schritt für Schritt: Zuverdienst in der Pension starten
Mit einer kurzen Prüfung vor dem ersten Auftrag vermeiden Sie böse Überraschungen. Gehen Sie so vor:
- Pensionsart klären. Prüfen Sie im Bescheid, ob Sie eine reguläre Alterspension oder eine vorzeitige Pension, eine Erwerbsminderungsrente oder eine Invaliditätspension beziehen.
- Grenze prüfen. Bei vorzeitigen Pensionen in Österreich und bei der Erwerbsminderungsrente in Deutschland rechnen Sie aus, ob Sie unter der Grenze bleiben.
- Vorher melden. Klären Sie eine vorzeitige Pension oder eine Erwerbsminderungsrente vor Aufnahme der Tätigkeit mit der Pensionsversicherung oder Rentenversicherung. In Österreich melden Sie eine Erwerbstätigkeit binnen 7 Tagen beim Sozialversicherungsträger.
- Form wählen. Entscheiden Sie zwischen Anstellung und Selbständigkeit. In Deutschland ist die Aktivrente nur bei Anstellung möglich. Bei Selbständigkeit klärt der Ratgeber Freiberuf oder Gewerbe? die Einordnung.
- Beiträge einplanen. Rechnen Sie mit Pensions-, Kranken- oder AHV-Beiträgen auf den Zuverdienst. In der Schweiz entscheiden Sie, ob Sie auf den Freibetrag verzichten.
- Steuer berechnen. Pension und Zuverdienst werden gemeinsam besteuert. Legen Sie einen Teil jedes Honorars zurück.
- Preis kalkulieren. Setzen Sie Ihren Preis so an, dass nach Steuer und Beiträgen genug bleibt. Der Stundensatz-Rechner hilft dabei.
Häufige Irrtümer
Rund um den Zuverdienst in der Pension halten sich einige falsche Annahmen.
- „In der Pension darf ich nur geringfügig verdienen.“ Das gilt nur für vorzeitige Pensionen in Österreich. Zur regulären Alterspension ist der Zuverdienst unbegrenzt.
- „Die Aktivrente gilt für alle über der Regelaltersgrenze.“ Selbständige und Freiberufler sind ausgeschlossen, ein Minijob ist nicht begünstigt.
- „Die Aktivpension gilt schon jetzt.“ Sie ist beschlossen, gilt aber erst ab 1.1.2027. 2026 gelten die regulären Beiträge.
- „Ein bisschen über der Grenze kostet nur ein bisschen.“ Bei der Korridorpension entfällt die Pension für diese Zeit vollständig.
- „Nach 65 zahle ich keine AHV mehr.“ Erwerbstätige zahlen weiter Beiträge, nur 16.800 Franken pro Jahr und Tätigkeit sind frei.
- „Was ich nebenbei verdiene, ist steuerfrei, weil die Pension niedrig ist.“ Pension und Zuverdienst bilden zusammen Ihr Einkommen.
Steuer und Anmeldung
Der Zuverdienst ist in allen drei Ländern steuerpflichtig und wird mit der Pension zusammengerechnet. In Österreich führen zwei gleichzeitige Bezüge, etwa Pension und Lohn, zur Pflichtveranlagung (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG). Neben einem Gehalt oder einer Pension müssen Sie in Österreich eine Veranlagung abgeben, wenn Ihre Nebeneinkünfte über 730 Euro im Jahr liegen. In Deutschland ist für Angestellte die Aktivrente zu beachten, Gewinne aus Selbständigkeit versteuern Sie in der Steuererklärung. In der Schweiz geben Sie Rente und Erwerbseinkommen in der Steuererklärung Ihres Wohnkantons an.
Wie viel nach Steuer und Beiträgen tatsächlich bleibt, zeigt der Ratgeber Was netto vom Nebenverdienst bleibt an Beispielen. Die Pensionswerte je Land stehen weiter unten in der Länder-Übersicht. Den allgemeinen Überblick zu Gewerbe, Einkommensteuer und Sozialversicherung finden Sie in den Grundlagen zur Einkommensteuer.
Fazit
Zur regulären Alterspension, zur Altersrente und zur AHV-Rente dürfen Sie unbegrenzt dazuverdienen. Vorsicht gilt bei vorzeitigen Pensionen in Österreich und bei Erwerbsminderungsrenten in Deutschland, wo schon ein kleiner Zuverdienst den Anspruch gefährden kann. Klären Sie das vor Aufnahme der Tätigkeit mit der Pensionsversicherung oder der Deutschen Rentenversicherung. 2026 fallen in Österreich noch die regulären Beiträge an, ab 1.1.2027 bringt die beschlossene Aktivpension eine deutliche Entlastung. In Deutschland nützt die Aktivrente nur Angestellten, in der Schweiz bleibt ein Freibetrag von 16.800 Franken beitragsfrei.
Länder-Übersicht: Steuer und Anmeldung in Ihrem Land
Österreich
- Alterspension
- Zur regulären Alterspension können Sie unbegrenzt dazuverdienen, die Pension wird nicht gekürzt. Pension und Erwerbseinkommen werden gemeinsam versteuert. Eine Ausgleichszulage wird um das Erwerbseinkommen gekürzt.
- Vorzeitige Pensionen
- Bei Korridorpension, Schwerarbeitspension und vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer entfällt die Pension, sobald Sie über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro im Monat verdienen oder pflichtversichert werden. Bei der Korridorpension erhöht sich die spätere Alterspension für jeden Monat des Wegfalls um 0,55 Prozent.
- Beiträge 2026
- Bei pflichtversicherter Arbeit zahlen Sie 2026 Beiträge, auch zur Pensionsversicherung (unselbständig 10,25 Prozent, GSVG 18,5 Prozent). Dafür gibt es ab dem Folgejahr einen besonderen Höherversicherungsbetrag. Die Beitragsübernahme des Bundes für Erwerbstätige ab dem Regelpensionsalter (Versichertenanteil bis 10,25 Prozent, bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze) ist mit 31.12.2025 ausgelaufen.
- Aktivpension ab 2027
- Der Nationalrat hat die Aktivpension am 23.9.2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 8.10.2026 keinen Einspruch erhoben (BGBl. I Nr. 88/2026). Sie gilt ab 1.1.2027. Ab dem Regelpensionsalter entfällt dann der Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung, Gewerbetreibende zahlen 10,18 statt 18,5 Prozent. Dazu kommt ein Steuerfreibetrag von bis zu 1.250 Euro im Monat. Der besondere Höherversicherungsbetrag fällt für Zeiten ab 2027 weg.
- Meldung
- Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit melden Sie dem Sozialversicherungsträger innerhalb von 7 Tagen.
Deutschland
- Altersrente
- Seit 1.1.2023 gibt es auch für vorgezogene Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Eine Meldung des Hinzuverdiensts an die Rentenversicherung ist bei Altersrenten nicht mehr nötig.
- Erwerbsminderungsrente
- Hier gelten 2026 Grenzen von 20.763,75 Euro im Jahr bei voller und 41.527,50 Euro bei teilweiser Erwerbsminderung. Bei Selbständigen zählt der steuerliche Gewinn. Aufnahme und Höhe des Hinzuverdiensts müssen Sie melden.
- Aktivrente
- Seit 1.1.2026 bleiben bis zu 2.000 Euro im Monat aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerfrei. Selbständige, Gewerbetreibende und Freiberufler können die Aktivrente nicht nutzen. Ein Minijob selbst ist nicht begünstigt, eine daneben ausgeübte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung schon. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen weiter an.
- Rentenversicherung
- Neben einer vorgezogenen Altersrente sind Beschäftigte rentenversicherungspflichtig, die Beiträge erhöhen später die Rente. Nach der Regelaltersgrenze können Beschäftigte ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass sie weiter Beiträge zahlen wollen. Über Kranken- und Pflegeversicherung entscheidet die Krankenkasse.
Schweiz
- AHV-Rente
- Die AHV-Altersrente wird durch Erwerbseinkommen nicht gekürzt. Beiträge nach dem Referenzalter können die Rente auf Antrag einmalig erhöhen, höchstens bis zum Maximum Ihrer Rentenskala.
- Beitragspflicht
- Wer nach dem Referenzalter erwerbstätig ist, zahlt weiter AHV/IV/EO-Beiträge. Ein Freibetrag von 16.800 Franken pro Jahr und Tätigkeit bleibt beitragsfrei, auf ihn können Sie verzichten.
- Selbständige
- Liegt das Einkommen nach Abzug des Freibetrags unter 10.100 Franken, gilt der tiefste Satz von 5,371 Prozent. Dazu kommen Verwaltungskosten der Ausgleichskasse von höchstens 5 Prozent der Beiträge.
- Steuer
- Rente und Erwerbseinkommen geben Sie in der Steuererklärung Ihres Wohnkantons an. Steuersätze und Abzüge unterscheiden sich je nach Kanton.
Passt das zu Ihnen?
- die Regelpension oder Regelaltersgrenze schon erreicht haben
- Ihre Erfahrung als Beratung, Unterricht oder Dienstleistung anbieten wollen
- Steuer und Beiträge im Voraus einplanen
- eine Korridorpension beziehen und deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen wollen
- eine Erwerbsminderungsrente beziehen und das Leistungsvermögen überschreiten würden
- mit einem steuerfreien Zuverdienst rechnen, ohne Ihren Steuersatz zu kennen
Häufige Fragen
Wie viel darf ich zur Pension dazuverdienen?
Zur regulären Alterspension in Österreich unbegrenzt, ebenso zur Altersrente in Deutschland und zur AHV-Rente in der Schweiz. Grenzen gibt es in Österreich bei Korridorpension, Schwerarbeitspension und Langzeitversichertenpension sowie in Deutschland bei der Erwerbsminderungsrente. Die Werte stehen in der Länder-Übersicht oberhalb dieser Fragen.
Was passiert, wenn ich in der Korridorpension mehr als geringfügig verdiene?
Dann entfällt die Korridorpension für diese Zeit vollständig, nicht nur anteilig. Die Grenze liegt 2026 bei 551,10 Euro im Monat. Als Ausgleich erhöht sich die spätere Alterspension für jeden Monat des Wegfalls um 0,55 Prozent.
Muss ich in der Pension noch Pensionsversicherungsbeiträge zahlen?
In Österreich 2026 ja, wenn Sie über der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten. Die Beiträge erhöhen über den besonderen Höherversicherungsbetrag ab dem Folgejahr Ihre Pension. Ab 1.1.2027 entfällt mit der beschlossenen Aktivpension der Dienstnehmerbeitrag ab dem Regelpensionsalter, der GSVG-Satz sinkt auf 10,18 Prozent.
Gilt die Aktivrente auch für Selbständige?
Nein. Laut Deutscher Rentenversicherung können Gewerbetreibende, Freiberufler und Selbständige die Aktivrente nicht nutzen. Auch ein Minijob ist nicht begünstigt. Begünstigt ist nur eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze, die Sie auch neben einem Minijob ausüben können.
Muss ich einen Zuverdienst zur Rente melden?
In Deutschland bei Altersrenten seit 2023 nicht mehr, bei der Erwerbsminderungsrente schon. In Österreich melden Sie eine Erwerbstätigkeit innerhalb von 7 Tagen beim Sozialversicherungsträger. In der Schweiz rechnen Sie Beiträge über die Ausgleichskasse ab.
Wird meine Pension gekürzt, wenn ich nebenbei selbständig arbeite?
Die reguläre Alterspension, die Altersrente und die AHV-Rente werden nicht gekürzt. Anders ist es bei vorzeitigen Pensionen in Österreich, wo schon eine Pflichtversicherung zum Wegfall führt, und bei der Erwerbsminderungsrente in Deutschland, wo der Gewinn als Hinzuverdienst zählt.
Muss ich Pension und Zuverdienst gemeinsam versteuern?
Ja, in allen drei Ländern. Pension und Erwerbseinkommen bilden zusammen Ihr Einkommen, der Zuverdienst rutscht damit oft in einen höheren Steuersatz. In Österreich führen zwei gleichzeitige Bezüge zur Pflichtveranlagung.
Zahle ich in der Schweiz nach 65 noch AHV-Beiträge?
Ja, solange Sie erwerbstätig sind. Pro Jahr und Tätigkeit bleiben 16.800 Franken beitragsfrei. Verzichten Sie auf diesen Freibetrag, können die zusätzlichen Beiträge Ihre Rente über eine einmalige Neuberechnung erhöhen.
Lohnt sich ein Zuverdienst in der Pension finanziell?
Das hängt vom Steuersatz, den Beiträgen und Ihren Kosten ab. Rechnen Sie den Nettoertrag pro Stunde aus, bevor Sie Preise festlegen. Ab 1.1.2027 werden Zuverdienende in Österreich durch die Aktivpension deutlich entlastet, in Deutschland profitieren nur Angestellte von der Aktivrente.
Gilt die Aktivpension auch für Selbständige?
Ja. Laut Finanzministerium umfasst der Aktivitätsfreibetrag nach § 105a EStG ab 1.1.2027 auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft, mit bis zu 1.250 Euro im Monat und höchstens 15.000 Euro im Jahr. Selbständige beantragen ihn in der Steuererklärung. Zusätzlich sinkt der GSVG-Pensionsbeitrag ab dem Regelpensionsalter von 18,5 auf 10,18 Prozent.
- oesterreich.gv.at: Zuverdienst während der Pension
- WKO: Pensionsbezug und Zuverdienst
- oesterreich.gv.at: Sozialversicherungsbeiträge für ältere Arbeitnehmer
- RIS: § 24g BSVG (Beitragsübernahme bis 31.12.2025)
- Sozialministerium: Aktivpension
- Parlament: Nationalrat beschließt Steuerbonus für Erwerbstätige im Pensionsalter
- Parlament: Stenographisches Protokoll Bundesrat, 996. Sitzung am 8.10.2026
- RIS: BGBl. I Nr. 88/2026 (Aktivitätsfreibetrag § 105a EStG)
- Parlamentskorrespondenz: Bundesrat legt Aktivpension keine Steine in den Weg
- BMF: Aktivpension
- TK: Aktivrente im Sozialversicherungsrecht
- SVS: Kleinunternehmer
- Parlament: Regierungsvorlage 592 d.B., Aktivitätsfreibetrag (Vorblatt und WFA)
- RIS: § 41 EStG
- Deutsche Rentenversicherung: Änderungen beim Hinzuverdienst
- Deutsche Rentenversicherung: Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente 2026
- Deutsche Rentenversicherung: FAQ Aktivrente
- Deutsche Rentenversicherung: Flexirente nach der Regelaltersgrenze
- Deutsche Rentenversicherung: Versicherungsfreiheit nach Erreichen der Regelaltersgrenze
- BSV: Beitragspflicht nach Erreichen des Referenzalters
- AHV/IV Merkblatt 2.02
- AHV/IV Merkblatt 3.08

Gründer von Finanzbaron, lebt in Graz. Schreibt hier, wie man online Geld verdient und was dabei in Österreich, Deutschland und der Schweiz gilt.
Mehr über mich