Seit 2023 müssen Online-Plattformen in der EU die Einnahmen ihrer Anbieter einmal im Jahr an die Steuerbehörden melden. Erfasst sind Vermietung, Dienstleistungen, Warenverkauf und die Vermietung von Fahrzeugen. Eine Meldung bedeutet nicht automatisch Steuerpflicht, aber das Finanzamt sieht Ihre Einnahmen.
- Seit 2023 melden Online-Plattformen in der EU bis 31. Jänner die Einnahmen ihrer Anbieter aus dem Vorjahr an die Steuerbehörden.
- Beim Warenverkauf gibt es keine Meldung unter 30 Verkäufen und bis 2.000 Euro (in DE unter 2.000 Euro). Vermietung und Dienstleistungen werden ohne Schwelle gemeldet.
- Empfänger sind in AT das Finanzamt Österreich, in DE das BZSt. In CH gilt DAC7 nicht, außer für EU-Wohnungen.
- Meldung heißt nicht Steuerpflicht: Ob Steuer anfällt, regelt weiter Ihr nationales Steuerrecht, auch ohne Meldung zählen alle Einnahmen.
- Wer der Plattform keine Steuer-ID gibt, riskiert nach zwei Mahnungen eine Kontosperre oder einbehaltene Auszahlungen.
Was DAC7 ist und worum es geht
Online-Plattformen in der EU melden einmal im Jahr, wer über sie wie viel eingenommen hat. Grundlage ist die EU-Richtlinie (EU) 2021/514, kurz DAC7. Österreich hat sie im Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) umgesetzt, Deutschland im Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Beide Gesetze gelten seit dem 1. Jänner 2023. Gemeldet wurde also erstmals für das Jahr 2023.
Die Pflicht trifft die Plattform, nicht Sie. Die Plattform muss Ihre Daten erheben, prüfen und an die Steuerbehörde schicken. In Österreich geht die Meldung an das Finanzamt Österreich, in Deutschland an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das die Daten an die zuständigen Finanzämter weiterleitet. Ist eine Plattform in einem anderen EU-Staat gemeldet, schickt sie die Daten dorthin, und die Behörden tauschen sie untereinander aus. Airbnb etwa meldet laut eigener Hilfeseite an die irische Steuerbehörde, die die Informationen an die anderen EU-Staaten weitergibt.
Das Ziel nennt das österreichische Finanzministerium klar: mehr Transparenz und Steuerehrlichkeit bei Geschäften über digitale Plattformen. Für Sie heißt das vor allem eines: Was Sie über eine Plattform einnehmen, sieht das Finanzamt jetzt auch ohne Ihre Erklärung.
Welche Tätigkeiten erfasst sind
DAC7 erfasst vier Arten von Tätigkeiten, für die Sie über eine Plattform bezahlt werden. Das DPMG zählt sie in § 3 auf:
- Vermietung von Immobilien: jede Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, ausdrücklich auch Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie Parkplätze. Typisch ist die Kurzzeitvermietung über Airbnb.
- Persönliche Dienstleistungen: zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten, die eine Person auf Wunsch eines Nutzers erledigt, online oder vor Ort. Darunter fallen etwa Aufträge über Freelancer-Marktplätze, wie sie der Ratgeber Freelancer werden beschreibt.
- Verkauf von Waren: jeder Verkauf von körperlichen Gegenständen über eine Plattform, ob neu oder gebraucht.
- Vermietung von Verkehrsmitteln: etwa das Vermieten eines Autos, Wohnmobils oder Fahrrads über eine Plattform.
Wer als Angestellter der Plattform tätig ist, fällt nicht darunter. Entscheidend ist außerdem, dass Sie für die Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Die Meldung bezieht sich nur auf Geschäfte, die tatsächlich zustande gekommen sind und für die Geld geflossen ist.
Ob eine Tätigkeit auf einer bestimmten Plattform erfasst ist, prüft die Plattform anhand dieser Begriffe. Fragt sie Sie nach Steuerdaten, ist das ein deutlicher Hinweis, dass Ihre Tätigkeit dort als meldepflichtig gilt. Der Handel mit Kryptowerten gehört nicht zu diesen vier Tätigkeiten. Dafür gibt es mit DAC8 (Richtlinie (EU) 2023/2226) eine eigene Meldepflicht für Krypto-Dienstleister, die Österreich laut Finanzministerium im Krypto-Meldepflichtgesetz umgesetzt hat.
Die DAC7-Meldegrenze gilt nur beim Warenverkauf
Eine Ausnahme für kleine Anbieter gibt es nur beim Verkauf von Waren. Wer über eine Plattform im Jahr weniger als 30 Verkäufe hatte und dabei höchstens 2.000 Euro erhalten hat, wird nicht gemeldet. Beide Bedingungen müssen zugleich erfüllt sein. Kurz gesagt: Meldung ab 30 Verkäufen oder bei mehr als 2.000 Euro im Jahr (Verkauf von Waren); bei Vermietung und Dienstleistungen ohne diese Schwelle.
Die Gesetzestexte unterscheiden sich in einem Detail. In Österreich bleibt frei, wessen Vergütung 2.000 Euro nicht übersteigt. In Deutschland muss sie weniger als 2.000 Euro betragen. Bei genau 2.000 Euro kann die Meldung also je nach Land unterschiedlich ausfallen. Eine Rolle spielt das nur in seltenen Fällen.
| Österreich | Deutschland | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Gesetz | DPMG | PStTG | DAC7 gilt nicht |
| Keine Meldung beim Warenverkauf | weniger als 30 Verkäufe und höchstens 2.000 Euro | weniger als 30 Verkäufe und weniger als 2.000 Euro | entfällt |
| Vermietung und Dienstleistungen | ohne Schwelle | ohne Schwelle | Meldung nur für Wohnungen in einem EU-Staat |
| Empfänger | Finanzamt Österreich | Bundeszentralamt für Steuern | entfällt |
| Frist der Plattform | 31. Jänner für das Vorjahr | 31. Januar für das Vorjahr | entfällt |
Drei Beispiele mit angenommenen Werten zeigen, wie die Grenze wirkt:
- 25 Verkäufe für zusammen 1.900 Euro: keine Meldung, weil beide Werte unter der Grenze liegen.
- 30 Verkäufe für zusammen 600 Euro: Meldung, weil 30 Verkäufe die Grenze bereits erreichen.
- 10 Verkäufe für zusammen 2.400 Euro: Meldung, weil der Betrag über 2.000 Euro liegt.
Wichtig ist, dass jede Plattform nur ihre eigenen Zahlen prüft. Das deutsche Gesetz spricht ausdrücklich von Verkäufen über dieselbe Plattform. Verkaufen Sie auf drei Plattformen je 1.500 Euro, wird Sie unter Umständen keine davon melden, obwohl Sie zusammen 4.500 Euro eingenommen haben. Für Ihre Steuer ändert das nichts. Dort zählt alles zusammen.
Für Vermietung und Dienstleistungen gibt es keine solche Schwelle. Schon eine einzige bezahlte Übernachtung oder ein einziger Auftrag über eine Plattform kann gemeldet werden. Eine Sonderregel gibt es nur für große Vermieter: Ein Unternehmen, das über dieselbe Plattform mehr als 2.000 Vermietungen für ein einzelnes Inserat abwickelt, ist ausgenommen. Für private Gastgeber spielt das keine Rolle.
Die Grenze könnte sich ändern
Die EU-Kommission hat am 24. Juni 2026 vorgeschlagen, die Regeln zu überarbeiten. Beim Warenverkauf soll die Grenze von 30 Verkäufen wegfallen und die Betragsgrenze von 2.000 auf 3.000 Euro im Jahr steigen. Das ist bisher nur ein Vorschlag, der im Rat die Zustimmung aller Mitgliedstaaten braucht. Laut KPMG sollen die Länder die Änderungen bis Ende 2027 umsetzen und ab 1. Jänner 2028 anwenden. Bis dahin gelten die heutigen Grenzen.
Welche Daten gemeldet werden
Die Plattform meldet neben Name und Anschrift auch Steuer-ID, Geburtsdatum, Bankkonto und Ihre Vergütung je Quartal. Für natürliche Personen sieht das DPMG in § 13 unter anderem folgende Angaben vor:
- Vor- und Nachname sowie Hauptanschrift
- Steueridentifikationsnummer und den Staat, der sie ausgestellt hat, ersatzweise den Geburtsort
- Geburtsdatum
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden
- Kennung des Bankkontos, auf das die Plattform auszahlt, sofern sie diese kennt
- den Staat, in dem Sie ansässig sind
- die Vergütung für jedes Quartal des Jahres und die Zahl der Tätigkeiten, für die sie gezahlt wurde
- Gebühren, Provisionen und Steuern, die die Plattform je Quartal einbehalten hat
Bei der Vermietung von Immobilien kommen weitere Daten dazu: die Adresse jeder inserierten Unterkunft, wenn vorhanden die Grundbuchnummer, die Vergütung je Unterkunft und Quartal und, sofern bekannt, die Zahl der vermieteten Tage.
Die Vergütung ist nicht der Preis, den der Käufer zahlt. Laut DPMG ist es das Entgelt abzüglich aller Gebühren, Provisionen und Steuern, die die Plattform einbehält. Für Unternehmen gelten ähnliche Angaben, ergänzt etwa um die Firmenbuchnummer.
Fristen und Ablauf
Plattformen melden bis 31. Jänner die Daten des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Ablauf folgt jedes Jahr dem gleichen Kalender.
- Laufendes Jahr: Die Plattform erhebt Ihre Daten und prüft sie. Diese Sorgfaltspflichten muss sie in Österreich bis 31. Dezember abschließen.
- Aufforderung: Fehlen Angaben, fordert die Plattform Sie schriftlich auf, sie nachzureichen. In Österreich muss sie diese Aufforderung spätestens drei Tage nach Ende des Meldezeitraums verschicken (§ 20 Abs. 1 DPMG).
- Information an Sie: Vor der Meldung teilt Ihnen die Plattform mit, welche Daten sie über Sie meldet. Das deutsche PStTG verlangt das bis 31. Januar des Folgejahres.
- Meldung: Bis 31. Januar übermittelt die Plattform die Daten für das Vorjahr an die Behörde.
- Austausch: Die Behörde gibt die Informationen an andere EU-Staaten weiter, wenn Sie dort wohnen oder Ihre Immobilie dort liegt.
Laut BZSt erhalten Anbieter im Januar eine Übersicht der Daten für das Vorjahr. Prüfen Sie diese und melden Sie Fehler der Plattform. Ändern kann eine Meldung nur der Plattformbetreiber selbst.
Wenn Sie keine Daten angeben
Wer die verlangten Daten nicht liefert, riskiert gesperrte Auszahlungen. Das ist keine Willkür der Plattform, sondern gesetzlich vorgeschrieben.
Das österreichische DPMG regelt in § 20 den Ablauf: Liefern Sie nach der ersten Aufforderung nichts, muss die Plattform Sie bis 31. Jänner zweimal mahnen, mit mindestens sieben Tagen Abstand. Reagieren Sie auf die zweite Mahnung nicht, muss die Plattform nach 60 Tagen entweder Ihr Konto schließen und eine neue Anmeldung verhindern oder Ihre Auszahlungen einbehalten, bis die Daten vorliegen.
In Deutschland ist es ähnlich. Nach § 23 PStTG folgen zwei Erinnerungen. Danach muss die Plattform frühestens 60 und spätestens 180 Tage nach der ersten Aufforderung Ihr Konto sperren oder Ihre Vergütung einbehalten. Sobald Sie die Angaben nachreichen, muss sie die Maßnahme aufheben.
Die Plattformen setzen das sichtbar um:
- Airbnb friert nach Ankündigung die Auszahlungen ein und gibt sie wieder frei, sobald die Angaben vorliegen. Was Gastgeber sonst beachten, steht im Ratgeber Airbnb-Vermieter werden.
- Fiverr gibt Verkäufern aus der EU laut Hilfeseite 60 Tage ab der Benachrichtigung, um das DAC7-Formular auszufüllen. Sonst drohen eine Kontosperre und blockierte Auszahlungen.
- Etsy setzt eine Frist per E-Mail und im Shop Manager und gewährt keine Verlängerung. Wer sie verpasst, erhält keine Auszahlungen, und der Shop kann in einen Urlaubsmodus versetzt werden, in dem niemand kaufen kann. Mehr zum Verkaufen dort steht im Ratgeber Etsy-Shop eröffnen.
Was die Meldung für Ihre Steuer heißt
Meldung bedeutet nicht automatisch Steuerpflicht. Das österreichische Gesetz sagt es in § 28 DPMG ausdrücklich: Die Meldung des Plattformbetreibers hat keine Auswirkung auf das Abgabenverfahren des Anbieters. Das BZSt formuliert es für Deutschland so, dass Sie durch die Meldung nicht automatisch einen höheren Steuerbescheid erhalten.
Die Meldung ändert also nicht, ob Steuer anfällt, sondern nur, wie gut das Finanzamt Ihre Einnahmen kennt. Das BZSt beschreibt die Daten als Kontrollmitteilungen für die Finanzämter. Wer Einnahmen bisher nicht erklärt hat, sollte damit rechnen, dass sie auffallen.
Ob Sie tatsächlich Steuer zahlen, hängt von denselben Fragen ab wie vor DAC7:
- Privat oder gewerblich? Wer gelegentlich Dinge aus dem eigenen Haushalt verkauft, handelt in der Regel privat. Wo die Grenze verläuft, erklärt der Ratgeber Gebrauchtes online verkaufen. Was das konkret für Verkäufe auf Vinted heißt, steht unter Vinted und Steuern. Wer gezielt für den Weiterverkauf einkauft, handelt in der Regel gewerblich.
- Gewinn statt Umsatz: Besteuert wird nicht der gemeldete Betrag, sondern Ihr Gewinn. Wer ein altes Sofa unter dem Kaufpreis verkauft, macht keinen Gewinn.
- Haltedauer und Freigrenzen: Für private Verkäufe gelten je Land eigene Fristen und Freigrenzen.
- Nebeneinkünfte neben dem Gehalt: Auch hier gibt es Grenzen, ab denen Sie eine Erklärung abgeben müssen.
Umgekehrt gilt auch: Werden Sie nicht gemeldet, sind Ihre Einnahmen deshalb nicht steuerfrei. Wer etwa über einen eigenen Shop verkauft oder unter der Meldegrenze bleibt, muss steuerpflichtige Einnahmen trotzdem erklären. Wer über Amazon FBA ein eigenes Handelsgeschäft aufbaut, ist ohnehin gewerblich tätig. Für ihn ändert DAC7 an der Steuerpflicht nichts, die Meldung ist nur ein zusätzlicher Abgleich.
Schritt für Schritt: so gehen Sie vor
Wer der Plattform vollständige Daten gibt und eigene Aufzeichnungen führt, ist auf eine Meldung gut vorbereitet.
- Daten vollständig angeben: Tragen Sie Steuer-ID, Geburtsdatum und Adresse ein, sobald die Plattform danach fragt. So vermeiden Sie gesperrte Auszahlungen.
- Steuer-ID bereithalten: Prüfen Sie, welche Nummer Ihr Land als Steueridentifikationsnummer verwendet, und halten Sie sie bereit.
- Eigene Aufzeichnungen führen: Notieren Sie für jeden Verkauf oder Auftrag Datum, Betrag, Gebühren und bei Waren den Einkaufspreis.
- Übersicht der Plattform prüfen: Vergleichen Sie die jährliche Mitteilung der Plattform mit Ihren eigenen Zahlen und melden Sie Fehler.
- Status klären: Klären Sie, ob Sie privat verkaufen oder schon gewerblich tätig sind.
- Alle Plattformen zusammenrechnen: Für die Steuer zählen alle Einnahmen, auch die ungemeldeten.
- Erklärung abgeben, wenn nötig: Liegen Sie über den Grenzen Ihres Landes, geben Sie die Einnahmen in der Steuererklärung an.
Häufige Irrtümer
Der häufigste Irrtum ist, die Meldegrenze für eine Steuergrenze zu halten. Die wichtigsten Missverständnisse:
- „Ab 2.000 Euro muss ich Steuer zahlen.“ Die 2.000 Euro sind eine Meldegrenze für Plattformen, keine Steuergrenze. Ob Steuer anfällt, regelt allein das Steuerrecht Ihres Landes.
- „Unter 30 Verkäufen bin ich steuerfrei.“ Auch das ist nur eine Meldegrenze. Steuerpflichtige Gewinne müssen Sie erklären, auch wenn keine Plattform meldet.
- „Die Grenze gilt auch für Airbnb.“ Nein, die Schwelle von 30 Verkäufen und 2.000 Euro gilt nur für den Verkauf von Waren. Vermietungen und Dienstleistungen werden ohne Mindestbetrag gemeldet.
- „Gemeldet wird der Umsatz.“ Gemeldet wird die Vergütung nach Abzug der Plattformgebühren, und die Gebühren getrennt dazu.
- „Ohne Steuer-ID passiert nichts.“ Die Plattform muss nach zwei Mahnungen Ihr Konto sperren oder Auszahlungen einbehalten.
- „Als Schweizer bin ich nie betroffen.“ Für eine Wohnung in einem EU-Staat kann die Plattform trotzdem melden.
Steuer und Anmeldung
Die Meldung selbst verlangt von Ihnen keine Anmeldung. Ob Sie ein Gewerbe brauchen und wie Sie Einnahmen versteuern, richtet sich nach Ihrem Land und Ihrer Tätigkeit. Die wichtigsten Regeln für Österreich, Deutschland und die Schweiz finden Sie weiter unten in der Länder-Übersicht. Grenzen für Steuererklärung, Gewerbe und Sozialversicherung erklärt die Seite Grundlagen zu Steuer und Gewerbe. Im Zweifel klären Sie Ihren Fall beim Finanzamt oder mit einer Steuerberatung.
Fazit
DAC7 macht Einnahmen über Plattformen für das Finanzamt sichtbar, ändert aber nichts an der Frage, ob Steuer anfällt. Wer gelegentlich privat verkauft und unter den Grenzen seines Landes bleibt, muss sich in der Regel keine Sorgen machen, sollte die Daten aber vollständig angeben, damit Auszahlungen nicht gesperrt werden. Wer regelmäßig verkauft, vermietet oder Aufträge annimmt, sollte seine Einnahmen sauber aufzeichnen und ohnehin erklären. Die jährliche Übersicht der Plattform ist dabei eine gute Gelegenheit, die eigenen Zahlen zu prüfen.
Länder-Übersicht: Steuer und Anmeldung in Ihrem Land
Österreich
- Gesetz
- Umgesetzt im Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG), in Kraft seit 1. Jänner 2023. Plattformen melden bis 31. Jänner für das Vorjahr an das Finanzamt Österreich.
- Grenze Warenverkauf
- Nicht gemeldet wird, wer über eine Plattform weniger als 30 Verkäufe hatte und dessen Vergütung 2.000 Euro nicht übersteigt. Vermietung und Dienstleistungen werden ohne diese Schwelle gemeldet.
- Bedeutung der Meldung
- Laut § 28 DPMG hat die Meldung keine Auswirkung auf Ihr eigenes Abgabenverfahren. Ob Steuer anfällt, richtet sich wie bisher nach dem Einkommensteuergesetz.
- Private Verkäufe
- Liegt zwischen Kauf und Verkauf höchstens ein Jahr, ist der Gewinn ein Spekulationsgeschäft. Er bleibt steuerfrei, solange alle Spekulationseinkünfte im Kalenderjahr zusammen 440 Euro nicht übersteigen (§ 31 EStG).
- Neben dem Gehalt
- Liegen Ihre Nebeneinkünfte über 730 Euro im Jahr, müssen Sie eine Veranlagung abgeben (§ 41 EStG).
Deutschland
- Gesetz
- Umgesetzt im Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), erstmals für das Jahr 2023. Plattformen melden bis 31. Januar an das Bundeszentralamt für Steuern, das die Daten an die Finanzämter weiterleitet.
- Grenze Warenverkauf
- Nicht gemeldet wird, wer über dieselbe Plattform in weniger als 30 Fällen Waren verkauft und dafür insgesamt weniger als 2.000 Euro erhalten hat. Vermietung und Dienstleistungen werden ohne diese Schwelle gemeldet.
- Bedeutung der Meldung
- Laut BZSt erhalten Sie durch die Meldung nicht automatisch einen höheren Steuerbescheid. Die Daten dienen den Finanzämtern als Kontrollmitteilungen.
- Private Verkäufe
- Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind ausgenommen. Sonst bleiben private Veräußerungsgewinne steuerfrei, wenn sie im Jahr zusammen weniger als 1.000 Euro betragen (§ 23 EStG).
- Neben dem Gehalt
- Liegen Ihre Nebeneinkünfte über 410 Euro im Jahr, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben (§ 46 EStG).
Schweiz
- DAC7
- Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, die EU-Meldepflicht DAC7 gilt hier nicht. Die OECD-Musterregeln für Plattformen hat das SIF geprüft und eine Einführung im Dezember 2021 als derzeit verfrüht eingestuft.
- Wohnung in der EU
- Vermieten Sie eine Wohnung, die in einem EU-Staat liegt, kann die Plattform diese Vermietung trotzdem melden, weil die Regel an den Ort der Immobilie anknüpft.
- Steuer
- Einkommen aus selbständiger Nebentätigkeit geben Sie in der Steuererklärung an, abzüglich der geschäftlich begründeten Kosten. Steuersätze und Abzüge unterscheiden sich je nach Kanton.
- AHV und MWST
- Liegt der Reingewinn aus dem Nebenerwerb über CHF 2.500 im Jahr, melden Sie sich bei einer AHV-Ausgleichskasse an. MWST-pflichtig werden Sie ab einem weltweiten Jahresumsatz von CHF 100.000.
Häufige Fragen
Was ist DAC7 einfach erklärt?
DAC7 ist die EU-Richtlinie (EU) 2021/514. Sie verpflichtet Online-Plattformen seit 2023, die Einnahmen ihrer Anbieter einmal im Jahr an die Steuerbehörden zu melden. Österreich hat sie im DPMG umgesetzt, Deutschland im PStTG.
Ab wie vielen Verkäufen meldet mich eine Plattform ans Finanzamt?
Beim Verkauf von Waren bleiben Sie ungemeldet, solange Sie über eine Plattform weniger als 30 Verkäufe im Jahr haben und dafür höchstens 2.000 Euro erhalten. Erreichen Sie 30 Verkäufe oder liegen die Einnahmen darüber, werden Sie gemeldet. In Deutschland müssen die Einnahmen für die Ausnahme sogar unter 2.000 Euro bleiben. Bei Vermietung und Dienstleistungen gibt es diese Schwelle nicht.
Muss ich Steuern zahlen, wenn ich gemeldet wurde?
Nicht automatisch. Die Meldung zeigt dem Finanzamt nur, was Sie über die Plattform eingenommen haben. Ob Steuer anfällt, hängt davon ab, ob Sie privat oder gewerblich verkaufen, wie lange Sie Dinge besessen haben und wie hoch Gewinne und Freigrenzen sind. Die Regeln je Land stehen in der Länder-Übersicht oberhalb dieser Fragen.
Was passiert, wenn ich der Plattform meine Steuer-ID nicht gebe?
Die Plattform muss Sie zweimal mahnen. Liefern Sie die Daten danach weiterhin nicht, muss sie Ihr Konto sperren oder Ihre Auszahlungen einbehalten, bis die Angaben vorliegen. In Deutschland greift diese Folge frühestens 60 und spätestens 180 Tage nach der ersten Aufforderung.
Zählen Verkäufe auf verschiedenen Plattformen zusammen?
Für die Meldegrenze nicht. Jede Plattform prüft nur die Verkäufe, die über sie selbst gelaufen sind. Für die Steuer zählt dagegen alles zusammen, egal ob eine Plattform Sie gemeldet hat oder nicht.
Wird der Verkaufspreis oder der Betrag nach Gebühren gemeldet?
Gemeldet wird die Vergütung. Das ist laut österreichischem DPMG der Betrag nach Abzug der Gebühren, Provisionen und Steuern, die die Plattform einbehält. Zusätzlich meldet die Plattform diese Gebühren getrennt für jedes Quartal.
Wann sehe ich, was über mich gemeldet wurde?
Die Plattform muss Ihnen die Daten mitteilen, die sie über Sie meldet. In Deutschland muss das bis 31. Januar des Folgejahres geschehen, in Österreich vor jeder Meldung. Prüfen Sie diese Übersicht und heben Sie sie zusammen mit Ihren Unterlagen auf.
Was kann ich tun, wenn die gemeldeten Daten falsch sind?
Wenden Sie sich direkt an die Plattform. Laut BZSt kann nur der Plattformbetreiber eine Meldung ändern. Halten Sie eigene Aufzeichnungen bereit, damit Sie Abweichungen belegen können.
Muss ich als Schweizer bei Plattformen etwas angeben?
Die EU-Regel DAC7 gilt in der Schweiz nicht. Vermieten Sie aber eine Wohnung in einem EU-Staat, kann die Plattform diese Vermietung melden. Ihre Einnahmen deklarieren Sie in der Schweiz unabhängig davon in der Steuererklärung.
Werden die DAC7-Meldegrenzen geändert?
Die EU-Kommission hat im Juni 2026 vorgeschlagen, beim Warenverkauf die Grenze von 30 Verkäufen zu streichen und die Betragsgrenze von 2.000 auf 3.000 Euro zu erhöhen. Beschlossen ist das noch nicht, die Mitgliedstaaten müssen im Rat einstimmig zustimmen. Geplant ist eine Anwendung ab 1. Jänner 2028, bis dahin gelten die bisherigen Grenzen.
- Fiverr Help: Tax Regulations for Canada, Australia and the EU (DAC7, 60 Tage)
- EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2021/514 (DAC7)
- RIS: Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG)
- BMF: Automatischer Informationsaustausch
- BZSt: FAQ DAC7
- § 4 PStTG
- § 13 PStTG
- § 22 PStTG
- § 23 PStTG
- SIF: Sharing Economy
- EU-Kommission: Vorschlag zur Änderung der DAC (2026)
- Parlament Österreich: SWD(2026) 166, Folgenabschätzung zur DAC-Neufassung
- KPMG Austria: DAC-Recast, Vorschlag der EU-Kommission
- PwC: European Commission publishes recast of all directives on administrative cooperation
- Linde: § 20 DPMG
- KPMG Austria: Krypto-Meldepflichtgesetz im Betrugsbekämpfungsgesetz 2025
- Airbnb: Weitergabe von Steuerdaten gemäß DAC7
- Fiverr: Steuervorschriften für Kanada, Australien und die EU
- Etsy: Etsy Asked Me to Confirm My Seller Info
- RIS: § 31 EStG 1988
- § 23 EStG

Gründer von Finanzbaron, lebt in Graz. Schreibt hier, wie man online Geld verdient und was dabei in Österreich, Deutschland und der Schweiz gilt.
Mehr über mich