Die Kleinunternehmerregelung befreit kleine Umsätze von der Umsatz- oder Mehrwertsteuer, mit Einkommensteuer und Sozialversicherung hat sie nichts zu tun. Die Grenzen 2026: Österreich 55.000 Euro im Jahr, Deutschland 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr, Schweiz CHF 100.000 weltweiter Umsatz. Dafür entfällt der Vorsteuerabzug, deshalb kann sich bei Geschäftskunden oder hohen Investitionen der freiwillige Verzicht lohnen.
- Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer, nicht Einkommensteuer, Gewerbe oder Sozialversicherung.
- Grenzen 2026: AT 55.000 Euro (bis 60.500 Euro bleibt das Jahr steuerfrei), DE 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro laufend, CH CHF 100.000 weltweit.
- Ohne Umsatzsteuer gibt es auch keinen Vorsteuerabzug. Ein Verzicht bindet in AT und DE fünf Jahre, in CH mindestens eine Steuerperiode.
- Bei Geschäften mit dem EU-Ausland brauchen auch Kleinunternehmer oft eine UID-Nummer und schulden bei Reverse Charge selbst Steuer.
- Seit 2025 gibt es die EU-Kleinunternehmerregelung bis 100.000 Euro EU-Umsatz, angemeldet im eigenen Land.
Worum es bei der Kleinunternehmerregelung geht
Die Kleinunternehmerregelung befreit Selbständige mit kleinen Umsätzen von der Umsatzsteuer. Sie verrechnen Ihren Kunden dann keine Umsatzsteuer und führen auch keine an das Finanzamt ab. Das spart Verwaltungsaufwand und macht Ihre Preise für Privatkunden günstiger.
Der Name unterscheidet sich je Land. In Österreich spricht das Gesetz von der Kleinunternehmerbefreiung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG), in Deutschland von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). In der Schweiz heißt es Befreiung von der MWST-Pflicht (Art. 10 MWSTG). Gemeint ist überall dasselbe Prinzip: Unter einer Umsatzgrenze bleibt die Umsatz- oder Mehrwertsteuer außen vor.
Die Befreiung hat einen Preis. Weil Sie keine Umsatzsteuer verrechnen, dürfen Sie auch die Vorsteuer aus Ihren Einkäufen nicht abziehen. Die Umsatzsteuer auf Laptop, Software oder Werbung bleibt also an Ihnen hängen. Ob sich die Regelung für Sie lohnt, hängt deshalb von Ihren Kunden und Ihren Kosten ab.
Was die Kleinunternehmerregelung nicht regelt
Die Kleinunternehmerregelung betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Einkommensteuer, Gewerbe und Sozialversicherung laufen davon völlig unabhängig.
- Einkommensteuer: Ihren Gewinn versteuern Sie ganz normal. Neben dem Gehalt ist in Österreich eine Veranlagung ab Nebeneinkünften über 730 Euro Pflicht (§ 41 EStG), in Deutschland eine Steuererklärung ab Nebeneinkünften über 410 Euro (§ 46 EStG).
- Gewerbe: Ob Sie ein Gewerbe anmelden müssen, hängt von der Tätigkeit ab, nicht vom Umsatz. Wie das geht, zeigt der Ratgeber Gewerbe anmelden.
- Sozialversicherung in Österreich: Hier gibt es eine leicht verwechselbare Regelung mit fast gleichem Namen. Mit Gewerbeschein sind Sie nach GSVG grundsätzlich ab dem ersten Euro bei der SVS versichert. Auf Antrag gibt es die Kleinunternehmerausnahme (2026: höchstens 6.613,20 Euro Einkünfte und 55.000 Euro Umsatz), die Unfallversicherung bleibt. Als Neue Selbständige sind Sie 2026 erst ab Einkünften über 6.613,20 Euro versichert.
Die SVS-Ausnahme beantragen Sie bei der SVS, die Umsatzsteuerbefreiung gilt dagegen automatisch. Wer nur die eine nutzt, hat die andere noch lange nicht. Einen Überblick über alle drei Themen geben die Grundlagen zu Steuer und Sozialversicherung.
Die Umsatzgrenzen 2026 je Land
Die Grenzen 2026 liegen bei 55.000 Euro in Österreich, 25.000 und 100.000 Euro in Deutschland und CHF 100.000 in der Schweiz. Entscheidend ist der Umsatz, also Ihre Einnahmen, nicht der Gewinn.
| Österreich | Deutschland | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Grenze | 55.000 Euro im Jahr, laut WKO brutto | 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr | CHF 100.000 im Jahr |
| Was zählt | Im Inland steuerbare Umsätze | Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten | Weltweite Entgelte aus steuerbaren Leistungen |
| Toleranz | Bis 10 Prozent darüber (60.500 Euro) bleibt das Jahr steuerfrei | Keine | Keine |
| Antrag nötig | Nein, gilt automatisch | Nein, gilt automatisch | Nein, befreit bis zur Grenze |
Österreich. Seit 1. Jänner 2025 liegt die Grenze bei 55.000 Euro, vorher waren es 35.000 Euro netto. Laut USP darf sie weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten sein. Nicht mitgerechnet werden unter anderem Hilfsgeschäfte wie der Verkauf des ganzen Betriebs, empfangene Reverse-Charge-Leistungen und bestimmte steuerfreie Umsätze, etwa ärztliche Heilbehandlungen oder Aufsichtsratsvergütungen.
Deutschland. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG. Umsätze mit Anlagevermögen, etwa der Verkauf eines betrieblich genutzten Autos, bleiben außen vor. Laut IHK Nord Westfalen werden auch bestimmte steuerfreie Umsätze wie Vermietung abgezogen. Im Gründungsjahr gilt laut IHK die Grenze von 25.000 Euro für das laufende Jahr.
Schweiz. Laut ESTV zählen Entgelte aus steuerbaren Leistungen im In- und Ausland. Von der Steuer ausgenommene Leistungen und Nicht-Entgelte wie Spenden oder Subventionen zählen nicht mit. Ob Zahlungen von Fans an Creator als Spende gelten, erklärt der Ratgeber Spenden und Trinkgeld als Creator versteuern.
Was beim Überschreiten der Grenze passiert
Wer die Grenze überschreitet, wird umsatzsteuerpflichtig, je nach Land sofort oder erst im Folgejahr. Deshalb lohnt es sich, den Umsatz laufend im Blick zu behalten.
Österreich: Überschreiten Sie die 55.000 Euro um höchstens 10 Prozent, bleibt die Befreiung für das ganze Jahr erhalten. Im Folgejahr gilt sie nicht mehr. Liegen Sie über 60.500 Euro, entfällt die Befreiung laut USP ab dem Umsatz, mit dem 60.500 Euro überschritten werden, und für alle weiteren Umsätze. Laut WKO sind dann alle weiteren Rechnungen ab diesem Zeitpunkt steuerpflichtig.
Deutschland: Liegt der Umsatz eines Jahres über 25.000 Euro, aber höchstens bei 100.000 Euro, sind Sie ab dem Folgejahr regelbesteuert (im Gründungsjahr gilt schon die Grenze von 25.000 Euro). Überschreiten Sie im laufenden Jahr 100.000 Euro, verlieren Sie die Regelung laut IHK Nord Westfalen sofort, ab dem Umsatz, mit dem 100.000 Euro überschritten werden. Eine Prognose wie früher gibt es für die 100.000 Euro nicht mehr.
Schweiz: Bestehende Unternehmen werden laut ESTV nach Ablauf des Geschäftsjahres steuerpflichtig, in dem sie die Grenze erreichen. Wer neu startet und voraussichtlich innerhalb von zwölf Monaten CHF 100.000 erreicht, ist von Anfang an steuerpflichtig. Anmelden müssen Sie sich innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht.
Vorteile, Nachteile und freiwilliger Verzicht
Die Befreiung lohnt sich vor allem bei Privatkunden und geringen Kosten. Bei Geschäftskunden und hohen Investitionen kann der freiwillige Verzicht günstiger sein.
Vorteile:
- Keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen, Ihre Preise sind für Privatkunden günstiger.
- In Österreich und Deutschland in der Regel keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Jahreserklärung.
- Weniger Buchhaltung und einfachere Rechnungen.
Nachteile:
- Kein Vorsteuerabzug auf Einkäufe und Investitionen.
- Geschäftskunden profitieren nicht, weil sie ohnehin Vorsteuer abziehen könnten.
- Beim Überschreiten der Grenze müssen Sie Preise und Rechnungen kurzfristig umstellen.
Verzicht in Österreich: Den Verzicht erklären Sie laut USP schriftlich mit Formular U12, und zwar bis der Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig ist. Er bindet Sie fünf Jahre. Mit dem Verzicht geben Sie eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab.
Verzicht in Deutschland: Nach § 19 Abs. 3 UStG erklären Sie den Verzicht dem Finanzamt bis Ende Februar des zweiten Folgejahres. Er bindet Sie mindestens fünf Kalenderjahre, danach ist ein Widerruf zum Beginn eines Jahres möglich.
Verzicht in der Schweiz: Laut ESTV ist der Verzicht voraussetzungslos möglich, auch wenn Sie noch keinen Umsatz haben. Er gilt frühestens ab Beginn der laufenden Steuerperiode und für mindestens eine Steuerperiode.
Rechenbeispiel: Kleinunternehmer oder Verzicht?
Ein Beispiel mit angenommenen Werten: Sie erzielen 30.000 Euro Umsatz und kaufen im selben Jahr Technik für 6.000 Euro netto. Angenommen wird ein Steuersatz von 20 Prozent, das ist der Normalsteuersatz in Österreich. Die Technik kostet damit 7.200 Euro brutto.
| Kleinunternehmer | Verzicht, Geschäftskunden | Verzicht, Privatkunden | |
|---|---|---|---|
| Einnahmen vom Kunden | 30.000 Euro | 36.000 Euro (30.000 + 6.000 Steuer) | 30.000 Euro (25.000 + 5.000 Steuer) |
| Kosten der Technik | 7.200 Euro | 7.200 Euro | 7.200 Euro |
| Abzuführende Steuer | 0 Euro | 4.800 Euro (6.000 minus 1.200 Vorsteuer) | 3.800 Euro (5.000 minus 1.200 Vorsteuer) |
| Bleibt Ihnen | 22.800 Euro | 24.000 Euro | 19.000 Euro |
Bei Geschäftskunden zahlt der Kunde netto gleich viel, weil er die 6.000 Euro als Vorsteuer zurückholt. Sie gewinnen durch den Verzicht 1.200 Euro Vorsteuer. Bei Privatkunden, die keinen höheren Preis akzeptieren, steckt die Steuer dagegen in Ihrem Preis. Dort verlieren Sie mit dem Verzicht 3.800 Euro. Denken Sie bei der Entscheidung an die Bindung von fünf Jahren in Österreich und Deutschland.
Kleinunternehmer und Geschäfte mit dem Ausland
Auch als Kleinunternehmer können Sie bei Geschäften mit dem EU-Ausland Pflichten haben. Zwei Fälle kommen online besonders oft vor.
Sie erhalten Geld von einer Plattform im EU-Ausland. AdSense-Zahlungen etwa kommen laut Google von der Google Ireland Limited, die Leistung unterliegt der Steuerschuldumkehr. Für Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland beantragen österreichische Kleinunternehmer laut WKO eine UID-Nummer, stellen eine Nettorechnung aus und melden den Umsatz in einer Zusammenfassenden Meldung. Laut USP haben Kleinunternehmer genau dafür Anspruch auf eine UID-Nummer. In Deutschland verlangt § 14a UStG für solche Rechnungen die USt-IdNr. beider Seiten, Ihre beantragen Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 27a UStG). Eine Zusammenfassende Meldung geben deutsche Kleinunternehmer nicht ab (§ 18a UStG).
Sie beziehen Leistungen aus dem EU-Ausland, etwa Werbung oder Gebühren eines Marktplatzes wie Amazon, wenn der Vertragspartner im EU-Ausland sitzt. Dann geht die Steuerschuld auf Sie über (Reverse Charge). Laut WKO berechnen österreichische Kleinunternehmer die Umsatzsteuer selbst und führen sie ab, ohne Vorsteuerabzug. Für Deutschland bestätigt die IHK Nord Westfalen, dass die Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG auch für Kleinunternehmer gilt. In der Schweiz werden nicht eingetragene Personen bezugsteuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr für mehr als CHF 10.000 Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG).
EU-Kleinunternehmerregelung seit 2025. Seit 1. Jänner 2025 können Sie die Befreiung auch in anderen EU-Staaten nutzen. Laut USP darf Ihr EU-Umsatz im laufenden und im Vorjahr 100.000 Euro nicht überschreiten, zusätzlich gilt die Grenze des Ziellandes. Die Anmeldung läuft über Ihr Ansässigkeitsland, in Österreich über FinanzOnline, in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern. Sie erhalten eine Kleinunternehmer-Nummer mit der Endung EX und melden Ihre EU-Umsätze vierteljährlich. Laut WKO gibt es bei der EU-Grenze keine Toleranz. Wann bei Verkäufen an Privatkunden im EU-Ausland deren Umsatzsteuer gilt, erklärt der Ratgeber Verkaufen ins EU-Ausland (OSS).
Schritt für Schritt als Kleinunternehmer starten
- Tätigkeit anmelden: Melden Sie den Beginn beim Finanzamt, in Österreich mit dem Fragebogen Verf 24, in Deutschland innerhalb eines Monats mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (§ 138 AO). In der Schweiz ist eine Anmeldung bei der ESTV erst ab der MWST-Pflicht nötig.
- Umsatz schätzen: Prüfen Sie, ob Sie im ersten Jahr realistisch unter der Grenze bleiben.
- Entscheidung treffen: Wägen Sie Befreiung und Verzicht ab, vor allem bei Geschäftskunden oder größeren Anschaffungen.
- Rechnung anpassen: Setzen Sie in Österreich und Deutschland den Hinweis auf die Steuerbefreiung auf jede Rechnung, in der Schweiz erwähnen Sie ohne MWST-Nummer keine Steuer. Alle Pflichtangaben stehen im Ratgeber Rechnungen als Kleinunternehmer.
- Umsatz monatlich prüfen: Halten Sie Ihre Einnahmen laufend fest, etwa in Ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
- Auslandsgeschäfte klären: Beantragen Sie vor der ersten Leistung an ein EU-Unternehmen oder dem ersten Bezug von dort die UID-Nummer, wenn Sie sie brauchen.
- Überschreiten melden: Kommen Sie über die Grenze, stellen Sie Rechnungen ab dem maßgeblichen Zeitpunkt mit Steuer aus und informieren Sie das Finanzamt oder die ESTV.
Die aktuellen Grenzen auf einen Blick finden Sie in den Werten 2026. Welche Meldungen in Ihrer Situation anstehen, zeigt der Melde-Check.
Häufige Irrtümer
Rund um die Kleinunternehmerregelung halten sich einige Missverständnisse.
- „Als Kleinunternehmer zahle ich keine Steuern.“ Die Befreiung betrifft nur die Umsatzsteuer, Einkommensteuer fällt trotzdem an.
- „Die Grenze bezieht sich auf den Gewinn.“ Es zählt der Umsatz, also die Einnahmen vor Abzug der Kosten.
- „Kleinunternehmer heißt auch SVS-befreit.“ Die SVS-Kleinunternehmerausnahme in Österreich ist eine eigene Regelung mit eigenem Antrag.
- „Ein bisschen über der Grenze ist überall egal.“ Die Toleranz von 10 Prozent gibt es nur in Österreich.
- „Den Verzicht kann ich jederzeit rückgängig machen.“ In Österreich und Deutschland bindet er fünf Jahre.
- „Mit dem Ausland habe ich als Kleinunternehmer nichts zu tun.“ Bei Reverse Charge schulden auch Kleinunternehmer Umsatzsteuer.
Fazit
Die Kleinunternehmerregelung macht den Start einfacher, weil Sie keine Umsatzsteuer verrechnen und abführen. Sie betrifft aber nur die Umsatzsteuer, nicht Einkommensteuer oder Sozialversicherung. Bei Privatkunden ist sie meist die günstigere Wahl, bei Geschäftskunden und hohen Investitionen kann der Verzicht mehr bringen. Behalten Sie Ihren Umsatz laufend im Blick und klären Sie Geschäfte mit dem EU-Ausland vorab. Im Zweifel hilft das Finanzamt, in der Schweiz die ESTV, oder eine Steuerberatung.
Länder-Übersicht: Steuer und Anmeldung in Ihrem Land
Österreich
- Grenze
- Bis 55.000 Euro Umsatz im Jahr gilt die Kleinunternehmerregelung. Wird die Grenze um höchstens 10 Prozent überschritten, bleibt die Befreiung für dieses Jahr erhalten, im Folgejahr aber nicht mehr. Laut WKO ist die Grenze ein Bruttobetrag.
- Überschreiten
- Liegt der Umsatz über 60.500 Euro, entfällt die Befreiung laut USP ab dem Umsatz, mit dem 60.500 Euro überschritten werden, und für alle weiteren Umsätze.
- Was zählt
- Mitgerechnet werden die im Inland steuerbaren Umsätze. Nicht mitgerechnet werden etwa Hilfsgeschäfte, empfangene Reverse-Charge-Leistungen und bestimmte steuerfreie Umsätze wie ärztliche Heilbehandlungen.
- Verzicht
- Den Verzicht erklären Sie schriftlich mit Formular U12, bis der Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig ist. Er bindet Sie laut USP fünf Jahre.
- Sozialversicherung
- Davon getrennt ist die SVS-Kleinunternehmerausnahme: Auf Antrag gibt es sie 2026 bei höchstens 6.613,20 Euro Einkünften und 55.000 Euro Umsatz, die Unfallversicherung bleibt.
Deutschland
- Grenze
- Kleinunternehmer sind Sie, wenn der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG).
- Überschreiten
- Wer im laufenden Jahr über 100.000 Euro kommt, verliert die Regelung laut IHK Nord Westfalen sofort, ab dem Umsatz, mit dem 100.000 Euro überschritten werden.
- Gründungsjahr
- Im Gründungsjahr gilt laut IHK Nord Westfalen die Grenze von 25.000 Euro für das laufende Jahr.
- Verzicht
- Den Verzicht erklären Sie dem Finanzamt bis Ende Februar des zweiten Folgejahres. Er bindet Sie mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).
Schweiz
- Grenze
- MWST-pflichtig werden Sie erst ab einem weltweiten Jahresumsatz von CHF 100.000. Befreit ist, wer weniger als CHF 100.000 umsetzt (Art. 10 Abs. 2 MWSTG).
- Was zählt
- Laut ESTV zählen Entgelte aus steuerbaren Leistungen im In- und Ausland. Von der Steuer ausgenommene Leistungen und Nicht-Entgelte wie Spenden zählen nicht.
- Beginn
- Bestehende Unternehmen werden nach Ablauf des Geschäftsjahres steuerpflichtig, in dem sie die Grenze erreichen. Anmelden müssen Sie sich innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der ESTV.
- Verzicht
- Auf die Befreiung können Sie laut ESTV voraussetzungslos verzichten, frühestens ab Beginn der laufenden Steuerperiode und für mindestens eine Steuerperiode.
Passt das zu Ihnen?
- gerade starten und wissen wollen, ob Sie Umsatzsteuer verrechnen müssen
- vor allem an Privatkunden verkaufen
- abwägen, ob sich der Verzicht auf die Befreiung lohnt
- schon deutlich über der Umsatzgrenze liegen
- eine verbindliche Prüfung Ihres Einzelfalls brauchen
Häufige Fragen
Was ist die Kleinunternehmerregelung einfach erklärt?
Liegt Ihr Umsatz unter einer gesetzlichen Grenze, verrechnen Sie Ihren Kunden keine Umsatz- oder Mehrwertsteuer und führen auch keine ab. Im Gegenzug dürfen Sie die Vorsteuer aus Ihren Einkäufen nicht abziehen. In Österreich heißt die Regelung Kleinunternehmerbefreiung, in der Schweiz spricht man von der Befreiung von der MWST-Pflicht.
Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze 2026?
In Österreich 55.000 Euro Umsatz im Jahr, laut WKO brutto. In Deutschland höchstens 25.000 Euro im Vorjahr und höchstens 100.000 Euro im laufenden Jahr. In der Schweiz werden Sie ab einem weltweiten Jahresumsatz von CHF 100.000 MWST-pflichtig.
Zählt bei der Grenze der Umsatz oder der Gewinn?
Es zählt der Umsatz, also Ihre Einnahmen aus Leistungen, nicht der Gewinn nach Abzug der Kosten. Bestimmte Umsätze bleiben außen vor, etwa in Österreich Hilfsgeschäfte und in Deutschland Verkäufe von Anlagevermögen. Die Details stehen in der Länder-Übersicht oberhalb dieser Fragen.
Was passiert, wenn ich die Grenze in Österreich überschreite?
Bis 60.500 Euro, also höchstens 10 Prozent über der Grenze, bleibt das ganze Jahr steuerfrei, ab dem Folgejahr sind Sie steuerpflichtig. Darüber entfällt die Befreiung laut USP sofort ab dem Umsatz, mit dem 60.500 Euro überschritten werden. Rechnungen ab diesem Zeitpunkt müssen Umsatzsteuer enthalten.
Was passiert, wenn ich in Deutschland mehr als 100.000 Euro umsetze?
Dann gilt die Kleinunternehmerregelung ab dem Umsatz, mit dem Sie 100.000 Euro überschreiten, nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt stellen Sie Rechnungen mit Umsatzsteuer aus. Liegt der Umsatz über 25.000 Euro, aber höchstens bei 100.000 Euro, sind Sie erst im Folgejahr regelbesteuert. Ausnahme ist das Gründungsjahr: Dort gilt schon im laufenden Jahr die Grenze von 25.000 Euro.
Hat die Kleinunternehmerregelung etwas mit der SVS zu tun?
Nein, sie betrifft nur die Umsatzsteuer. Die SVS kennt eine eigene Kleinunternehmerausnahme, die Sie gesondert beantragen: 2026 bei höchstens 6.613,20 Euro Einkünften und 55.000 Euro Umsatz, die Unfallversicherung bleibt. Beide Regelungen haben nur die Umsatzgrenze gemeinsam.
Muss ich als Kleinunternehmer Einkommensteuer zahlen?
Ja, die Befreiung gilt nur für die Umsatzsteuer. Ihren Gewinn versteuern Sie ganz normal über die Einkommensteuererklärung. Neben dem Gehalt ist eine Erklärung in Österreich ab Nebeneinkünften über 730 Euro und in Deutschland über 410 Euro Pflicht.
Wann lohnt sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?
Vor allem, wenn Ihre Kunden Unternehmen mit Vorsteuerabzug sind oder Sie hohe Investitionen planen. Dann holen Sie sich die Vorsteuer zurück, ohne dass Ihre Kunden mehr zahlen. Bei Privatkunden ist die Befreiung meist günstiger, weil die Steuer sonst Ihren Preis verteuert oder Ihre Marge schmälert.
Brauche ich als Kleinunternehmer eine UID-Nummer für AdSense?
AdSense-Zahlungen kommen laut Google von der Google Ireland Limited, die Leistung unterliegt der Steuerschuldumkehr. Laut WKO beantragen österreichische Kleinunternehmer für Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland eine UID-Nummer und geben eine Zusammenfassende Meldung ab. In Deutschland beantragen Sie die USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern, eine Zusammenfassende Meldung entfällt für Kleinunternehmer.
Kann ich die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Ländern nutzen?
Ja, seit 1. Jänner 2025, wenn Ihr EU-Umsatz im laufenden und im Vorjahr höchstens 100.000 Euro beträgt und Sie die Grenze des Ziellandes einhalten. Angemeldet wird im eigenen Land, danach erhalten Sie eine Nummer mit der Endung EX. Mehr dazu im Ratgeber Verkaufen ins EU-Ausland (OSS).
- USP: Kleinunternehmen
- USP: Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten
- WKO Vorarlberg: Kleinunternehmerregelung in Österreich und der EU
- WKO: Unternehmensgründer und UID-Nummern (FAQ)
- WKO: Fragebogen des Finanzamtes zur Betriebseröffnung
- SVS: Kleinunternehmer
- SVS: Aktuelle Werte 2026
- RIS: § 41 EStG
- § 19 UStG
- § 14a UStG
- § 18a UStG
- § 27a UStG
- § 46 EStG
- IHK Nord Westfalen: Kleinunternehmerregelung 2025
- Finanzamt Baden-Württemberg: Was ist die Kleinunternehmerregelung?
- Existenzgründungsportal: Finanzamt
- Fedlex: Art. 10 MWSTG
- ESTV: MWST-Steuerpflicht
- ESTV: Grundsätze der Mehrwertsteuer
- Fedlex: Art. 45 MWSTG (Bezugsteuer)
- BDO Schweiz: MWST bei Dienstleistungsbezügen aus dem Ausland
- Google AdSense-Hilfe: Auftraggeber ist Google Ireland

Gründer von Finanzbaron, lebt in Graz. Schreibt hier, wie man online Geld verdient und was dabei in Österreich, Deutschland und der Schweiz gilt.
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