Grundlagen

OSS-Verfahren erklärt: Umsatzsteuer bei Verkäufen ins EU-Ausland

Foto von Mathias GallerMathias GallerGeprüft am
Das Wichtigste in Kürze

Verkaufen Sie Waren oder digitale Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten, gilt bis 10.000 Euro netto im Jahr die Umsatzsteuer Ihres eigenen Landes. Darüber schulden Sie die Steuer des Kundenlandes und melden sie gesammelt über den One-Stop-Shop (OSS), in Österreich über FinanzOnline, in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern. Für Anbieter aus der Schweiz gibt es den EU-OSS nicht, für digitale Leistungen aber ein eigenes Verfahren ohne Schwelle.

  • Bis 10.000 Euro netto im Jahr an Privatkunden in anderen EU-Staaten gilt die Umsatzsteuer Ihres eigenen Landes, EU-weit zusammengerechnet.
  • Darüber schulden Sie die Steuer des Kundenlandes und melden sie vierteljährlich über den OSS, auch als Nullmeldung.
  • Registrierung in AT über FinanzOnline mit UID-Nummer, in DE beim BZSt. Für Schweizer Anbieter gibt es den EU-OSS nicht.
  • Die Kleinunternehmerbefreiung gilt nicht für Umsätze mit fremder EU-Steuer. Alternative seit 2025: EU-Kleinunternehmerregelung bis 100.000 Euro EU-Umsatz.
  • Schweizer Anbieter digitaler Leistungen schulden die EU-Steuer ab dem ersten Euro und nutzen das Nicht-EU-Verfahren.

Worum es beim OSS-Verfahren geht

Das OSS-Verfahren löst ein praktisches Problem: Verkaufen Sie an Privatkunden in anderen EU-Staaten, gilt ab einer bestimmten Grenze die Umsatzsteuer des Kundenlandes. Ohne Vereinfachung müssten Sie sich dann in jedem dieser Länder steuerlich registrieren. Der One-Stop-Shop (OSS) erlaubt stattdessen, die ausländische Steuer gesammelt im eigenen Land zu erklären und zu bezahlen. Seit 1. Juli 2021 umfasst er neben digitalen Leistungen auch den Versandhandel mit Waren.

Betroffen sind vor allem zwei Gruppen. Erstens Händler, die Waren selbst an Privatkunden in anderen EU-Ländern verschicken, etwa aus einem eigenen Shop. Zweitens Anbieter elektronischer Dienstleistungen wie E-Books, Online-Kurse, Downloads oder Apps. Verkäufe an Unternehmen laufen nach anderen Regeln, meist mit Übergang der Steuerschuld auf den Kunden, die der Ratgeber zu Rechnungen als Kleinunternehmer beschreibt.

Wann das OSS-Verfahren greift: die 10.000-Euro-Schwelle

Die zentrale Grenze liegt bei 10.000 Euro netto im Jahr, gerechnet für alle EU-Staaten zusammen. Laut EU-Kommission gelten bis dahin die Regeln Ihres eigenen Landes, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie sind nur in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen.
  • Sie liefern Waren in einen anderen Mitgliedstaat oder erbringen elektronische Dienstleistungen an Privatkunden dort.
  • Diese Umsätze betragen EU-weit zusammengerechnet weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer.

Wichtig ist, was mitzählt. Laut Unternehmensserviceportal zählen nur grenzüberschreitende Fernverkäufe und Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten. Ihre Inlandsumsätze und Verkäufe in Länder außerhalb der EU rechnen Sie nicht ein. Wurde die Grenze im Vorjahr überschritten, gilt sie im laufenden Jahr von Anfang an als überschritten.

Rechenbeispiel: Schwelle prüfen

Beispiel mit angenommenen Werten, keine Steuerberatung. Eine Verkäuferin aus Graz verkauft 2026 handgemachten Schmuck über ihren eigenen Shop. In Österreich setzt sie 30.000 Euro um. An Privatkunden in Deutschland verschickt sie Ware für 6.500 Euro netto, nach Italien für 1.800 Euro, dazu kommen E-Books an Kunden in Frankreich für 1.200 Euro.

  • Umsätze, die zählen: 6.500 + 1.800 + 1.200 = 9.500 Euro
  • Der Inlandsumsatz von 30.000 Euro zählt nicht mit.
  • Ergebnis: Sie bleibt unter 10.000 Euro und versteuert alles nach österreichischem Recht.

Kommen im Dezember weitere Lieferungen nach Deutschland für 800 Euro dazu, steigt die Summe auf 10.300 Euro. Damit ist die Schwelle überschritten, und es gilt die Steuer der Kundenländer. Weil die Grenze auch im Vorjahr eingehalten sein muss, gilt das 2027 für das ganze Jahr. Ab welchem Umsatz genau umzustellen ist, klären Sie in so einem Fall rechtzeitig mit Ihrer Steuerberatung.

Unter der Schwelle dürfen Sie freiwillig schon die Steuer des Kundenlandes anwenden. Laut EU-Kommission bindet Sie diese Wahl dann zwei Kalenderjahre. In Deutschland erklären Sie den Verzicht vorher gegenüber dem Finanzamt.

Rechenbeispiel: Steuer des Kundenlandes über die Schwelle

Beispiel mit angenommenen Werten, keine Steuerberatung. Ein Anbieter aus Linz, kein Kleinunternehmer, lag schon im Vorjahr über 10.000 Euro. Er verkauft digitale Vorlagen als Download für 29 Euro brutto an Privatkunden. Im ersten Quartal 2026 gehen 300 Verkäufe nach Deutschland und 120 nach Italien. Laut WKO (Stand 1. Mai 2026) beträgt der Normalsatz in Deutschland 19 Prozent, in Italien 22 Prozent und in Österreich 20 Prozent.

Deutschland Italien
Umsatz brutto 8.700,00 Euro 3.480,00 Euro
darin Umsatzsteuer 1.389,08 Euro (19 %) 627,54 Euro (22 %)
Umsatz netto 7.310,92 Euro 2.852,46 Euro

Über den OSS meldet und zahlt er für das Quartal 2.016,62 Euro. Mit österreichischer Steuer wären es 2.030,00 Euro gewesen. Bei gleichem Bruttopreis bleiben ihm pro Verkauf in Deutschland 24,37 Euro netto, in Italien 23,77 Euro, in Österreich 24,17 Euro. Für E-Books dürfen die EU-Staaten seit der Richtlinie (EU) 2018/1713 ermäßigte Sätze anwenden. Prüfen Sie deshalb den Satz für Ihr konkretes Produkt bei der Behörde des Kundenlandes.

Wann gilt welche Umsatzsteuer? Die Fälle im Überblick

Welche Umsatzsteuer gilt, hängt davon ab, wer kauft, wo der Kunde sitzt und wie Sie verkaufen. Die Übersicht beruht auf den Angaben von Unternehmensserviceportal und WKO für Verkäufer aus Österreich, die Grundregeln folgen dem EU-Recht und gelten in Deutschland sinngemäß.

Fall Welche Steuer gilt Was Sie tun
Privatkunden in anderen EU-Staaten, zusammen höchstens 10.000 Euro netto Steuer Ihres Landes wie Inlandsumsätze erklären
Privatkunden in anderen EU-Staaten, über 10.000 Euro netto Steuer des Kundenlandes OSS vierteljährlich oder Registrierung im Kundenland
Kleinunternehmer über der Schwelle Steuer des Kundenlandes, die Befreiung gilt dafür nicht OSS oder EU-Kleinunternehmerregelung mit EX-Nummer
Dienstleistungen an Unternehmen mit UID in anderen EU-Staaten die Steuerschuld geht in der Regel auf den Kunden über (Reverse Charge) Rechnung ohne Steuer, mit Hinweis und beiden UID-Nummern, Zusammenfassende Meldung
Waren an Unternehmen mit UID in anderen EU-Staaten steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, der Kunde versteuert den Erwerb UID-Nummer prüfen, Zusammenfassende Meldung
Elektronische Dienstleistungen über eine Plattform in der Regel schuldet die Plattform die Steuer Abrechnung der Plattform prüfen
Waren über eine Plattform die Plattform gilt nur in Sonderfällen als Lieferer, etwa bei Verkäufern außerhalb der EU als EU-Verkäufer die Schwelle selbst überwachen
Elektronische Dienstleistungen an Privatkunden in der Schweiz laut WKO in Österreich nicht steuerbar, Schweizer MWST ab CHF 100.000 weltweitem Umsatz keine österreichische Umsatzsteuer verrechnen
Waren an Kunden in der Schweiz Ausfuhrlieferung unter Voraussetzungen steuerfrei, Schweizer Einfuhrsteuer erst bei einem Steuerbetrag über CHF 5 Ausfuhr- und Buchnachweis aufbewahren

Kleinunternehmer und OSS

Die Kleinunternehmerregelung befreit nur Umsätze, die in Ihrem eigenen Land steuerbar sind. Das ist der Punkt, an dem viele kleine Händler stolpern. Laut Unternehmensserviceportal gilt die österreichische Befreiung nicht für Umsätze, die der Steuer eines anderen EU-Staates unterliegen. Dann kommt der EU-OSS in Betracht. Die Grenzen für die Kleinunternehmerregelung in Ihrem Land stehen in den Grundlagen zur Kleinunternehmerregelung.

Für Kleinunternehmer heißt das konkret:

  • Unter 10.000 Euro Auslandsumsatz: Die Umsätze gelten als Inlandsumsätze, und Ihre Kleinunternehmerbefreiung kann greifen. Sie stellen weiterhin Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus.
  • Über 10.000 Euro: Für diese Umsätze schulden Sie die Steuer des Kundenlandes. Sie melden sie über den OSS, obwohl Sie im Inland weiter Kleinunternehmer sein können.
  • UID-Nummer in Österreich: Den OSS können Sie laut USP nur mit österreichischer UID-Nummer beantragen. Kleinunternehmer erhalten eine UID-Nummer, wenn sie sie für Geschäfte mit anderen EU-Staaten brauchen.

Die neue EU-Kleinunternehmerregelung seit 2025

Seit 1. Jänner 2025 gibt es eine zusätzliche Möglichkeit. Kleinunternehmer können die Befreiung jetzt auch in anderen EU-Staaten nutzen, in denen ihre Umsätze steuerpflichtig wären. Zwei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Ihr Umsatz in der gesamten EU beträgt im laufenden und im vorangegangenen Jahr höchstens 100.000 Euro.
  • Im jeweiligen Zielland halten Sie dessen eigene Kleinunternehmergrenze ein.

In Österreich stellen Sie dafür eine Vorabmitteilung über FinanzOnline, in Deutschland melden Sie sich beim Bundeszentralamt für Steuern an. Nach Bestätigung erhalten Sie eine Kleinunternehmer-Nummer mit der Endung EX, die laut USP keine UID-Nummer ist. Danach melden Sie Ihre EU-Umsätze vierteljährlich, jeweils bis Ende des Folgemonats. Für jedes weitere Land braucht es eine neue Mitteilung. Ob sich dieser Weg gegenüber dem OSS lohnt, hängt von den Grenzen der Zielländer ab und ist eine Frage für Ihre Steuerberatung.

Plattformen als fiktive Lieferer

Verkaufen Sie über einen Marktplatz, übernimmt die Plattform die Umsatzsteuer nur in bestimmten Fällen. Bei Waren gilt die Plattform laut EU-Kommission in zwei Konstellationen als Lieferer: wenn der eigentliche Verkäufer außerhalb der EU sitzt und Ware innerhalb der EU verkauft, und bei Sendungen aus Drittländern bis 150 Euro. Für Verkäufer aus Österreich oder Deutschland, die Ware selbst verschicken, ist das nicht der Fall. Sie bleiben Lieferer und müssen die 10.000-Euro-Schwelle selbst im Blick behalten.

Anders ist es bei elektronischen Dienstleistungen. Nach Art. 9a der EU-Durchführungsverordnung 282/2011 gilt eine Plattform, über die solche Leistungen verkauft werden, in der Regel als Leistungserbringer gegenüber dem Kunden. Der Europäische Gerichtshof hat diese Regel 2023 bestätigt (C-695/20). Etsy etwa zieht bei digitalen Artikeln die Mehrwertsteuer für Käufer in der EU selbst ein. Wie das beim Verkauf über Etsy aussieht, erklärt der Ratgeber zum Etsy-Shop.

Zwei Sonderfälle laufen nicht über den OSS. Liegt Ihre Ware in einem Lager in einem anderen EU-Land, etwa bei Amazon FBA, sind die Lieferungen von dort innerstaatlich und lassen sich nicht über den OSS erklären. Beim Dropshipping ist laut WKO oft eine Registrierung im Land des Kunden nötig.

Digitale Produkte: Umsatzsteuer ab dem ersten Euro?

Für Anbieter mit Sitz in nur einem EU-Land lautet die Antwort Nein. E-Books, Kurse und Downloads zählen zur gemeinsamen Schwelle von 10.000 Euro, die seit 2019 für elektronische Dienstleistungen gilt. Bleiben Sie darunter, versteuern Sie wie im Inland. Mehr zu Widerruf, Plattformen und Preisen digitaler Produkte steht im Ratgeber Digitale Infoprodukte.

Ab dem ersten Euro gilt die Steuer des Kundenlandes dagegen für Anbieter von außerhalb der EU, etwa aus der Schweiz. Die Schwelle setzt laut EU-Kommission eine Niederlassung in einem EU-Staat voraus. Wer ohne EU-Sitz elektronische Leistungen an Privatkunden in der EU verkauft, nutzt das Nicht-EU-Verfahren des OSS und registriert sich dafür in einem frei wählbaren EU-Staat.

Die Meldung Schritt für Schritt

So kommen Sie in Österreich und Deutschland zur ersten OSS-Erklärung:

  1. Umsätze trennen: Erfassen Sie Auslandsumsätze an Privatkunden getrennt nach Land, von Anfang an.
  2. Schwelle überwachen: Prüfen Sie monatlich, wie nah Sie den 10.000 Euro kommen, Vorjahr eingeschlossen.
  3. UID beantragen (AT): Als Kleinunternehmer ohne UID-Nummer beantragen Sie diese beim Finanzamt.
  4. Registrieren: In Österreich über FinanzOnline, in Deutschland über das BZSt-Online-Portal. Die Teilnahme gilt in der Regel ab dem Quartal nach dem Antrag. In Österreich reicht bei der ersten betroffenen Leistung ein Antrag bis zum 10. des Folgemonats.
  5. Steuersätze prüfen: Maßgeblich ist der Satz im Land des Kunden. Laut WKO sind EU-Datenbanken nur unverbindlich, verbindlich ist die Behörde des jeweiligen Landes.
  6. Preise und Rechnungen anpassen: Im Shop genügt laut WKO der Hinweis „inkl. MwSt.“. Auf Rechnungen gelten die Vorschriften des Bestimmungslandes.
  7. Vierteljährlich erklären: Die Erklärung ist bis Ende des Monats nach dem Quartal fällig, auch als Nullmeldung.
  8. Bezahlen: Überweisen Sie die Steuer auf das OSS-Konto unter Angabe der Erklärung, in Deutschland auf das Sonderkonto EU/USt der Bundeskasse Trier.
  9. Aufbewahren: Bewahren Sie die Aufzeichnungen nach Ländern getrennt 10 Jahre auf.

Schweiz: kein OSS, aber eigene Regeln

Für Anbieter aus der Schweiz gibt es den EU-OSS nicht, weil er eine Niederlassung in der EU voraussetzt. Welche Wege es gibt, hängt vom Produkt ab:

  • Digitale Leistungen an Privatkunden in der EU: Nicht-EU-Verfahren des OSS, ohne Schwelle ab dem ersten Euro.
  • Warensendungen bis 150 Euro in die EU: Import-One-Stop-Shop mit monatlicher Erklärung. Anbieter außerhalb der EU brauchen dafür laut EU-Kommission einen Vertreter in der EU.
  • Verkauf über Marktplätze: Bei Sendungen bis 150 Euro aus Drittländern gilt die Plattform als Lieferer und zieht die Steuer ein.

In der umgekehrten Richtung schützt die Schweiz ihre Händler mit eigenen Regeln. Bei der Einfuhr wird die Steuer erst erhoben, wenn der Steuerbetrag CHF 5 übersteigt. Ausländische Versandhändler, die mindestens CHF 100.000 Umsatz mit solchen Kleinsendungen in die Schweiz erzielen, werden laut ESTV seit 2019 in der Schweiz steuerpflichtig, seit 1. Januar 2025 gilt eine vergleichbare Regel für Plattformen. Beziehen Sie als Schweizer Selbständige Dienstleistungen aus dem Ausland, etwa Werbung, fällt die Bezugsteuer an. Nicht steuerpflichtige Personen trifft sie laut ESTV erst bei Bezügen über CHF 10.000 im Jahr.

Häufige Irrtümer

Rund um den OSS halten sich einige Missverständnisse:

  • „Als Kleinunternehmer betrifft mich das nicht.“ Über 10.000 Euro Auslandsumsatz gilt die Steuer des Kundenlandes auch für Kleinunternehmer.
  • „Die Inlandsumsätze zählen zur Schwelle.“ Es zählen nur Fernverkäufe und Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten.
  • „Ich kann den OSS nur für ein Land nutzen.“ Laut USP müssen alle erfassbaren Umsätze über den OSS erklärt werden, nicht nur einzelne Länder.
  • „Ohne Verkäufe keine Meldung.“ Auch leere Quartale müssen gemeldet werden.
  • „Die Plattform kümmert sich um alles.“ Bei Waren von EU-Verkäufern ist das in der Regel nicht so.
  • „Ich melde einfach rückwirkend.“ Laut USP lässt sich der Beginn nach der Übermittlung nicht rückwirkend ändern, Umsätze davor können nicht über den OSS erklärt werden.

Steuer und Anmeldung

Der OSS ist eine Vereinfachung für die Umsatzsteuer, an Ihrer Einkommensteuer ändert er nichts. Ob Sie Kleinunternehmer sind, welche Grenzen in Ihrem Land gelten und wo Sie sich anmelden, steht weiter unten in der Länder-Übersicht und in den Grundlagen. Bevor Sie die Schwelle erreichen, lohnt ein Gespräch mit der Steuerberatung oder dem Finanzamt, denn Umsätze vor dem gewählten Beginn lassen sich laut USP nicht über den OSS erklären.

Fazit

Für die meisten kleinen Verkäufer ist der OSS lange kein Thema, solange die Auslandsumsätze an Privatkunden unter 10.000 Euro im Jahr bleiben. Wer diese Grenze erreicht, kann sich mit dem OSS die Registrierung in jedem Kundenland sparen und meldet vierteljährlich im eigenen Land. Kleinunternehmer sollten wissen, dass ihre Befreiung für diese Umsätze nicht gilt, die neue EU-Kleinunternehmerregelung aber eine Alternative sein kann. Anbieter aus der Schweiz brauchen für digitale Leistungen von Beginn an das Nicht-EU-Verfahren.

Länder-Übersicht: Steuer und Anmeldung in Ihrem Land

Österreich

Schwelle
Bleiben Fernverkäufe und elektronische Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten zusammen bei höchstens 10.000 Euro netto im Kalenderjahr, gilt laut WKO die österreichische Umsatzsteuer. Darüber gilt die Steuer des Kundenlandes.
Kleinunternehmer
Bis 55.000 Euro Umsatz im Jahr gilt die Kleinunternehmerregelung. Für Umsätze, die der Steuer eines anderen EU-Staates unterliegen, greift sie laut USP nicht, dann kommt der EU-OSS in Betracht.
Registrierung
Den EU-OSS beantragen Sie über FinanzOnline, Voraussetzung ist eine österreichische UID-Nummer. Er gilt ab dem Quartal nach dem Antrag. Bei der ersten betroffenen Leistung reicht ein Antrag bis zum 10. des Folgemonats.
Erklärung
Die Erklärung ist vierteljährlich bis Ende des Folgemonats fällig, auch als Nullmeldung. Gezahlt wird auf das OSS-Konto unter Angabe der Erklärung, Korrekturen sind bis drei Jahre nach der ursprünglichen Frist möglich.
EU-Kleinunternehmer
Seit 1. Jänner 2025 können Sie die Kleinunternehmerbefreiung auch in anderen EU-Staaten nutzen, wenn Ihr EU-Umsatz im laufenden und im Vorjahr höchstens 100.000 Euro beträgt. Die Vorabmitteilung läuft über FinanzOnline, danach erhalten Sie eine Nummer mit der Endung EX.

Deutschland

Schwelle
Liegen elektronische Leistungen und Fernverkäufe an Privatkunden in anderen EU-Staaten weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr über 10.000 Euro (EU-weit zusammengerechnet), erklären Sie sie mit dem deutschen Steuersatz beim Finanzamt. Wer trotzdem den OSS nutzen will, verzichtet vorher gegenüber dem Finanzamt.
Kleinunternehmer
Kleinunternehmer sind Sie, wenn der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Die Befreiung gilt für Umsätze, die Sie im Inland bewirken.
Registrierung
Die Teilnahme beantragen Sie beim Bundeszentralamt für Steuern über das BZSt-Online-Portal. Sie beginnt in der Regel am ersten Tag des Quartals nach dem Antrag.
Erklärung
Die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Quartalsende fällig, also bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar (§ 18j Abs. 4 UStG). Gezahlt wird auf das Sonderkonto EU/USt der Bundeskasse Trier, Aufzeichnungen bewahren Sie 10 Jahre auf.
EU-Kleinunternehmer
Für die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Staaten melden Sie sich beim BZSt an und erhalten eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit der Endung EX. Danach melden Sie Ihre Umsätze vierteljährlich bis Ende des Folgemonats (§ 19a UStG).

Schweiz

Kein EU-OSS
Der EU-OSS steht nur Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der EU offen. Für elektronische Dienstleistungen an Privatkunden in der EU gibt es das Nicht-EU-Verfahren, die 10.000-Euro-Schwelle setzt laut EU-Kommission aber eine Niederlassung in einem EU-Staat voraus.
Waren in die EU
Für Sendungen bis 150 Euro Sachwert gibt es den Import-One-Stop-Shop mit monatlicher Erklärung. Anbieter von außerhalb der EU brauchen dafür einen Vertreter in der EU.
MWST in der Schweiz
MWST-pflichtig werden Sie erst ab einem weltweiten Jahresumsatz von CHF 100.000. Das gilt laut ESTV auch für ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Leistungen erbringen.
Einfuhr und Versandhandel
Bei der Einfuhr in die Schweiz wird die Steuer erst erhoben, wenn der Steuerbetrag CHF 5 übersteigt. Ausländische Versandhändler mit mindestens CHF 100.000 Umsatz aus solchen Kleinsendungen werden in der Schweiz steuerpflichtig.
Bezugsteuer
Beziehen Sie Dienstleistungen von Unternehmen im Ausland, etwa Werbung oder Software, schulden Sie die Bezugsteuer. Nicht steuerpflichtige Personen trifft sie laut ESTV erst bei Bezügen über CHF 10.000 im Kalenderjahr.

Passt das zu Ihnen?

Gute Wahl, wenn Sie
  • an Privatkunden in mehreren EU-Ländern verkaufen
  • digitale Produkte wie E-Books, Kurse oder Vorlagen anbieten
  • als Kleinunternehmer wissen wollen, ab wann Auslandsumsätze zählen
Eher nichts, wenn Sie
  • nur an Unternehmen verkaufen, dafür gelten andere Regeln
  • eine verbindliche Steuerberatung für Ihren Einzelfall brauchen

Häufige Fragen

Was ist das OSS-Verfahren?

Der One-Stop-Shop ist ein Meldeverfahren der EU. Statt sich in jedem Land Ihrer Kunden steuerlich zu registrieren, erklären und bezahlen Sie die ausländische Umsatzsteuer gesammelt im eigenen Land. In Österreich läuft das über FinanzOnline, in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern.

Ab wann muss ich das OSS-Verfahren nutzen?

Sobald Ihre Fernverkäufe und elektronischen Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten zusammen mehr als 10.000 Euro netto im Jahr betragen. Dann gilt die Steuer des Kundenlandes. Der OSS selbst ist freiwillig, die Alternative wäre aber eine Registrierung in jedem einzelnen Kundenland.

Zählen Verkäufe in Österreich oder Deutschland zur 10.000-Euro-Grenze?

Nein. Laut Unternehmensserviceportal zählen nur grenzüberschreitende Fernverkäufe und Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten. Inlandsumsätze und Verkäufe in Länder außerhalb der EU bleiben außen vor.

Muss ich als Kleinunternehmer das OSS-Verfahren nutzen?

Nur wenn Sie über der 10.000-Euro-Schwelle liegen. Dann unterliegen die betroffenen Umsätze der Steuer des Kundenlandes, und die Befreiung Ihres Heimatlandes gilt dafür laut USP nicht. In Österreich brauchen Sie für den OSS eine UID-Nummer, die Kleinunternehmer auf Antrag erhalten.

Was ist die neue EU-Kleinunternehmerregelung?

Seit 1. Jänner 2025 können Kleinunternehmer die Befreiung auch in anderen EU-Staaten nutzen. Voraussetzung ist ein EU-Umsatz von höchstens 100.000 Euro im laufenden und im Vorjahr, zudem muss die Grenze des jeweiligen Landes eingehalten sein. Angemeldet wird im Heimatland, gemeldet wird vierteljährlich.

Muss ich bei E-Books ab dem ersten Euro ausländische Umsatzsteuer zahlen?

Nicht, wenn Sie nur in einem EU-Land niedergelassen sind. Dann gilt auch für digitale Produkte die gemeinsame Schwelle von 10.000 Euro. Anbieter aus der Schweiz oder anderen Nicht-EU-Ländern können diese Schwelle laut EU-Kommission dagegen nicht nutzen.

Muss ich OSS-Umsätze melden, wenn ich über Etsy verkaufe?

Bei digitalen Artikeln zieht Etsy die Umsatzsteuer für Käufer in der EU selbst ein. Bei physischer Ware, die Sie aus Österreich oder Deutschland verschicken, bleiben Sie Lieferer, über 10.000 Euro brauchen Sie also selbst den OSS. Plattformen gelten bei Waren nur in bestimmten Fällen als Lieferer, etwa bei Verkäufern von außerhalb der EU.

Wie oft muss ich eine OSS-Erklärung abgeben?

Vierteljährlich, jeweils bis Ende des Monats nach dem Quartal, und zwar auch dann, wenn Sie im Quartal nichts verkauft haben. In Österreich kann wiederholtes Versäumen laut USP zum Ausschluss führen. Die Fristen je Land stehen in der Länder-Übersicht oberhalb dieser Fragen.

Gibt es für Schweizer Verkäufer einen OSS?

Den EU-OSS nicht. Für elektronische Dienstleistungen an Privatkunden in der EU gibt es das Nicht-EU-Verfahren, für Warensendungen bis 150 Euro den Import-One-Stop-Shop mit Vertreter in der EU. In der Schweiz selbst gilt die MWST-Pflicht erst ab CHF 100.000 weltweitem Umsatz.

Welcher Steuersatz gilt bei OSS-Verkäufen?

Der Satz des Landes, in dem Ihr Privatkunde sitzt, laut WKO (Stand 1. Mai 2026) etwa 19 Prozent in Deutschland und 22 Prozent in Italien als Normalsatz. Für E-Books dürfen die EU-Staaten ermäßigte Sätze anwenden. Verbindlich ist laut WKO die Auskunft der Behörde des jeweiligen Landes, nicht eine EU-Datenbank.

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Mathias Galler

Gründer von Finanzbaron, lebt in Graz. Schreibt hier, wie man online Geld verdient und was dabei in Österreich, Deutschland und der Schweiz gilt.

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