Grundlagen

Scheinselbständigkeit und Plattformarbeit: Kriterien, Statusprüfung und EU-Richtlinie

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Das Wichtigste in Kürze

Scheinselbständig ist, wer auf dem Papier selbständig arbeitet, tatsächlich aber wie Angestellte nach Weisung und eingebunden in fremde Abläufe tätig ist. Entscheidend ist in allen drei Ländern die gelebte Praxis, nicht der Vertrag. Klären lässt sich der Status in Deutschland bei der Deutschen Rentenversicherung, in Österreich über das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz und in der Schweiz bei der AHV-Ausgleichskasse. Für Plattformarbeit kommt eine EU-Richtlinie mit Umsetzungsfrist 2. Dezember 2026.

  • Es zählt, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird. Weisungen, feste Zeiten, Eingliederung und nur ein Auftraggeber sprechen für eine Anstellung.
  • DE: Statusfeststellung bei der DRV Bund (§ 7a SGB IV). Antrag innerhalb eines Monats nach Beginn schützt unter Bedingungen vor rückwirkender Versicherungspflicht.
  • AT: Neben echtem Dienstvertrag und Werkvertrag gibt es den freien Dienstvertrag (§ 4 Abs. 4 ASVG). Das SV-ZG bietet eine Prüfung mit Bindung für SVS, ÖGK und Finanzamt.
  • CH: Die Ausgleichskasse beurteilt jede Tätigkeit gesondert. Wer nur für einen Auftraggeber arbeitet, gilt laut AHV üblicherweise als unselbständig.
  • Die EU-Richtlinie 2024/2831 bringt eine widerlegbare Vermutung eines Arbeitsverhältnisses bei Steuerung und Kontrolle durch die Plattform. DE und AT hatten sie Ende Oktober 2026 noch nicht umgesetzt.

Worum es bei Scheinselbständigkeit geht

Scheinselbständig sind Sie, wenn Sie formal als Selbständige auftreten, die Zusammenarbeit aber wie eine Anstellung funktioniert. Typisch ist ein einziger Auftraggeber, der Arbeitszeit, Arbeitsort und Vorgehen bestimmt, Ihnen Arbeitsmittel stellt und Sie wie einen Teil des eigenen Teams einsetzt. Rechnungen statt Lohnzettel ändern daran nichts.

In allen drei Ländern gilt derselbe Grundsatz: Entscheidend ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird. Die WKO spricht von der gelebten Praxis, das Schweizer AHV-Merkblatt nennt die wirtschaftlichen Verhältnisse ausschlaggebend, nicht die vertraglichen Vereinbarungen. Ein sauber formulierter Freelancer-Vertrag schützt deshalb nicht, wenn der Alltag anders aussieht.

Das Thema betrifft viele, die online verdienen: Texterinnen mit einem Großkunden, Social-Media-Betreuung mit festen Präsenzzeiten, Kurierfahrer, Chatmoderation oder Support über Plattformen. Wie Sie als Freelancer starten und Aufträge kalkulieren, erklärt ein eigener Ratgeber. Hier geht es um die Frage, wo die Grenze zur Anstellung verläuft, wie Sie den Status klären und was die neue EU-Richtlinie für Plattformarbeit ändert.

Die Kriterien: selbständig oder angestellt

Ob Sie selbständig sind, entscheidet ein Gesamtbild aus mehreren Merkmalen, keine einzelne Zahl. Die Kriterien sind in Österreich, Deutschland und der Schweiz sehr ähnlich.

In Deutschland definiert § 7 Abs. 1 SGB IV Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Laut Deutscher Rentenversicherung (DRV) gibt es keinen festen Katalog, jeder Fall wird einzeln geprüft. Auch scheinbar gleiche Tätigkeiten können unterschiedlich eingestuft werden.

In Österreich ist die persönliche Abhängigkeit das zentrale Kriterium. Die WKO nennt dafür Weisungen zu Arbeitsort, Arbeitszeit und Verhalten, die Eingliederung in den Betrieb, die persönliche Arbeitspflicht, Kontrolle und disziplinäre Verantwortung. Es müssen nicht alle Merkmale vorliegen. Auch ein Gewerbeschein schützt laut WKO nicht vor der Einstufung als Dienstverhältnis.

In der Schweiz nennt das AHV-Merkblatt 2.02 als Merkmale der Selbständigkeit den Auftritt als Firma, ein eigenes wirtschaftliches Risiko, die freie Wahl der Betriebsorganisation und Arbeit für mehrere Auftraggeber. Die Eidgenössische Ausgleichskasse ergänzt, dass die arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit Vorrang vor dem wirtschaftlichen Risiko hat.

Merkmal Spricht eher für Anstellung Spricht eher für Selbständigkeit
Weisungen Vorgaben zu Zeit, Ort und Art der Arbeit nur Vorgaben zum Ergebnis
Eingliederung feste Schichten, Teammeetings, Firmen-E-Mail eigene Organisation, eigener Auftritt
Persönliche Arbeitspflicht Sie müssen selbst arbeiten Vertretung oder Mitarbeiter möglich und üblich
Betriebsmittel Laptop, Software und Zugang vom Auftraggeber eigene Ausstattung
Auftraggeber einer, oft über lange Zeit mehrere, wechselnd
Risiko fester Betrag pro Monat, kein Verlust möglich Preis pro Projekt, Haftung für Mängel, Investitionen

Keine Zeile entscheidet allein. Die Tabelle fasst die Kriterien von DRV, WKO und AHV zusammen.

Österreich: drei Vertragsarten und das SV-ZG

Österreich kennt neben dem Arbeitsvertrag zwei Formen der Selbständigkeit, und für beide gelten unterschiedliche Versicherungen. Deshalb ist die Einordnung hier besonders wichtig.

  • Echter Dienstvertrag: Sie schulden Ihre Arbeitskraft unter Leitung und Weisung des Arbeitgebers. Es gelten Kollektivvertrag, Urlaub und Entgeltfortzahlung.
  • Freier Dienstvertrag: Sie stellen Ihre Arbeitskraft auf Dauer zur Verfügung, aber ohne persönliche Abhängigkeit. Nach § 4 Abs. 4 ASVG sind freie Dienstnehmer versichert, wenn sie die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Laut WKO sind sie grundsätzlich wie Dienstnehmer in Pension, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, Ansprüche auf Urlaub oder Krankenentgelt haben sie aber nicht. Seit 1. Jänner 2026 gelten für sie laut WKO gesetzliche Kündigungsfristen: vier Wochen, nach dem zweiten vollendeten Dienstjahr sechs Wochen.
  • Werkvertrag: Sie schulden einen Erfolg, etwa ein fertiges Logo, arbeiten nach eigenem Plan mit eigenen Mitteln und haften für Mängel. Dann sind Sie mit Gewerbeschein nach GSVG oder als Neue Selbständige bei der SVS versichert.

Die Grenzen zur Sozialversicherung als Selbständige stehen weiter unten in der Länder-Übersicht und in den Grundlagen zu Steuer und Sozialversicherung.

Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) gilt seit 1. Juli 2017. Meldet sich jemand als Neue Selbständige oder mit einem von 14 bestimmten freien Gewerben an, etwa Botendienste oder Büroservice, prüft die SVS laut WKO von Amts wegen vorab. Zusätzlich können Sie oder Ihr Auftraggeber online bei der SVS eine Neuzuordnung beantragen. Der Bescheid bindet SVS, ÖGK und Finanzamt, solange Ihre Angaben stimmen und sich der Sachverhalt nicht ändert. Änderungen melden Sie unverzüglich.

Deutschland: Statusfeststellung bei der DRV

In Deutschland klärt die Clearingstelle der DRV Bund verbindlich, ob Sie beschäftigt oder selbständig sind. Das Verfahren nach § 7a SGB IV ist der sicherste Weg, wenn Sie unsicher sind.

  • Wer beantragt: Auftragnehmer und Auftraggeber, jeder auch allein. Bei Einsätzen über einen Vermittler hat laut DRV auch die dritte Partei ein Antragsrecht.
  • Wie: Online mit dem Formular V0027. Laut DRV dauert das Verfahren im Schnitt etwa drei Monate. Eine feste Entscheidungsfrist gibt es nicht, nach drei Monaten ist aber eine Untätigkeitsklage zulässig (§ 7a Abs. 6 SGB IV).
  • Vorab klären: Schon vor Beginn ist eine Prognoseentscheidung möglich, wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt und feststeht, wie er umgesetzt wird. Sie bindet, solange die Zusammenarbeit wie angegeben läuft.
  • Monatsfrist: Stellen Sie den Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit, beginnt eine festgestellte Beschäftigung erst mit Bekanntgabe der Entscheidung (§ 7a Abs. 5 SGB IV). Voraussetzung ist laut DRV, dass Sie zustimmen und bis dahin gegen Krankheit und für das Alter abgesichert sind.

Davon zu trennen ist die Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger. Wer ohne versicherungspflichtige Angestellte auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet, ist nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig, obwohl er selbständig bleibt. Laut IHK Chemnitz gilt das bei einer Ausschließlichkeitsklausel oder wenn mindestens fünf Sechstel der Einnahmen von einem Auftraggeber stammen. Minijobber mit höchstens 603 Euro im Monat (2026) zählen dabei nicht als Angestellte. Die Tätigkeit melden Sie innerhalb von drei Monaten beim Rentenversicherungsträger, eine Befreiung für bis zu drei Jahre ab erstmaliger Aufnahme ist auf Antrag möglich. Wie sich die Selbständigkeit auf Ihre Krankenkasse auswirkt, erklärt der Ratgeber Krankenversicherung im Nebenerwerb.

Schweiz: die Ausgleichskasse entscheidet

In der Schweiz ordnet die AHV-Ausgleichskasse jede Erwerbstätigkeit als selbständig oder unselbständig ein. Eine Anmeldung als Selbständige allein genügt nicht.

Die Eidgenössische Ausgleichskasse betont, dass jedes Erwerbsverhältnis für sich untersucht wird. Sie können also für einen Kunden selbständig und für einen anderen unselbständig sein. Eine Anerkennung als Selbständige gilt nicht automatisch für alle weiteren Aufträge. Laut KMU-Portal des Bundes gilt als wirtschaftlich abhängig, wer die Hälfte seiner Einnahmen von einem Auftraggeber bezieht oder weniger als drei Auftraggeber hat. Bei unklarer Lage empfiehlt die Eidgenössische Ausgleichskasse, vor Vertragsabschluss mit der Kasse Kontakt aufzunehmen.

Für Plattformen ist ein Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2023 wichtig. Es stufte typische Uber-Fahrer als unselbständig Erwerbende ein, unter anderem wegen weitreichender Weisungen, die über die App kontrolliert wurden, und eines praktisch fehlenden wirtschaftlichen Risikos.

Die EU-Plattformrichtlinie

Die Richtlinie (EU) 2024/2831 soll Plattformtätige besser vor Scheinselbständigkeit schützen. Sie ist am 1. Dezember 2024 in Kraft getreten und muss bis 2. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt werden (Art. 29).

Vermutung eines Arbeitsverhältnisses: Deuten Tatsachen auf Steuerung und Kontrolle durch die Plattform hin, wird ein Arbeitsverhältnis widerlegbar vermutet (Art. 5). Die Plattform muss dann beweisen, dass keines besteht. Welche Tatsachen genügen, legen die Mitgliedstaaten nach eigenem Recht fest. Laut Gleiss Lutz gilt die Vermutung für Verträge, die am 2. Dezember 2026 laufen, ab diesem Tag und nicht rückwirkend.

Algorithmisches Management: Die Regeln zu automatisierten Systemen, die Aufträge verteilen, Arbeit bewerten oder sperren, gelten laut Wissenschaftlichem Dienst des Bundestages für alle Plattformtätigen, also auch für echte Selbständige. Laut BMAS müssen weitreichende Entscheidungen wie die Sperre eines Kontos von einem Menschen getroffen werden.

Stand der Umsetzung im Oktober 2026:

  • Deutschland: Laut Antwort der Bundesregierung vom 22. April 2026 soll die Vermutung den Einstieg in die Statusklärung erleichtern, die endgültige Entscheidung läuft weiter über die bestehenden Verfahren. Das Arbeitsministerium arbeitete damals noch am Referentenentwurf. Am 25. September 2026 forderte der Bundesrat die Bundesregierung auf, zeitnah einen Entwurf vorzulegen.
  • Österreich: Ein Entschließungsantrag im Nationalrat verlangte schon im März 2025 einen Entwurf bis Ende September 2025. Laut Deloitte lag Mitte Oktober 2026 noch kein Gesetzesentwurf vor.
  • Schweiz: Die Richtlinie gilt nicht, weil die Schweiz kein EU-Mitglied ist.

Bis zur Umsetzung gelten die bestehenden Kriterien. Was die Vermutung konkret für Lieferdienste, Fahrdienste oder Clickwork-Plattformen bedeutet, hängt von den nationalen Gesetzen ab, die noch ausstehen.

Folgen für Auftragnehmer

Wird ein Verhältnis als Anstellung eingestuft, trifft die finanzielle Hauptlast in der Regel den Auftraggeber. Für Sie hat es dennoch Folgen, gute und weniger gute.

  • Beiträge: Der Auftraggeber muss die Sozialversicherung nachzahlen. In Deutschland kann er den Arbeitnehmeranteil laut DRV ohne rechtzeitigen Antrag nur für die letzten drei Abrechnungen von Ihrem Entgelt abziehen. In Österreich werden bereits an die SVS gezahlte Beiträge laut WKO auf die Nachzahlung an die ÖGK angerechnet.
  • Rechte: Als Angestellte haben Sie Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung und in Österreich auf den Kollektivvertrag. In der Schweiz sind Sie dann laut Eidgenössischer Ausgleichskasse über Arbeitslosenversicherung, obligatorische Unfallversicherung und berufliche Vorsorge versichert.
  • Freiheit: Sie unterliegen dann Weisungen und können Preise nicht mehr frei festlegen.
  • Weitere Kunden: Die Einstufung gilt für das einzelne Verhältnis. Andere Aufträge bleiben selbständig, wenn sie es tatsächlich sind.
  • Steuer: Aus Honorar wird Lohn. Ob und wie bisherige Rechnungen korrigiert werden, klären Sie mit einer Steuerberatung.

Ein Risiko für Sie selbst ist die Lücke: Wer jahrelang wie ein Angestellter für einen Kunden arbeitet und sich nur gering versichert, hat bei Krankheit oder Auftragsende oft wenig Schutz. Zahlt der Kunde am Ende nicht, hilft der Ratgeber Kunde zahlt nicht.

Checkliste: Wie selbständig arbeiten Sie?

Je mehr Fragen Sie mit Ja beantworten, desto klarer sind Sie selbständig. Die Liste ersetzt keine Prüfung, zeigt aber Schwachstellen.

  1. Entscheiden Sie selbst, wann und wo Sie arbeiten?
  2. Gibt Ihr Kunde nur das Ergebnis vor, nicht den Weg dorthin?
  3. Dürfen Sie Aufgaben an Vertretungen oder Mitarbeiter abgeben, und tun Sie das auch?
  4. Arbeiten Sie mit eigener Ausstattung, eigener Software und eigener E-Mail-Adresse?
  5. Haben Sie mehrere Auftraggeber, und stammt höchstens die Hälfte Ihrer Einnahmen von einem?
  6. Tragen Sie ein Risiko, etwa Pauschalpreise, Haftung für Mängel oder eigene Investitionen?
  7. Treten Sie nach außen als Unternehmen auf, mit Website, Angeboten und eigenen Rechnungen?
  8. Können Sie Aufträge ablehnen, ohne Nachteile befürchten zu müssen?
  9. Ist Ihre Tätigkeit richtig angemeldet? Den Ablauf je Land zeigt der Ratgeber Gewerbe anmelden.

Schritt für Schritt den Status klären

Je früher Sie den Status klären, desto geringer ist das Risiko von Nachzahlungen. So gehen Sie vor:

  1. Ehrlich einschätzen: Gehen Sie die Checkliste für jeden größeren Kunden einzeln durch.
  2. Vertrag und Praxis abgleichen: Steht im Vertrag Selbständigkeit, läuft der Alltag aber anders, zählt der Alltag.
  3. Plattformbedingungen lesen: Bei Vermittlungsplattformen prüfen Sie, wer Preise, Zeiten und Bewertungen steuert. Bei Online-Nachhilfe etwa halten manche Plattformen in ihren AGB ausdrücklich fest, dass kein Arbeitsverhältnis entsteht.
  4. Status prüfen lassen: In Deutschland mit dem Statusfeststellungsverfahren, möglichst innerhalb eines Monats nach Beginn. In Österreich über einen Antrag nach dem SV-ZG. In der Schweiz direkt bei der Ausgleichskasse.
  5. Abhängigkeit verringern: Gewinnen Sie weitere Kunden und organisieren Sie Ihre Arbeit selbst.
  6. Arbeitgeber beachten: Arbeiten Sie nebenbei für den eigenen Arbeitgeber auf Rechnung, ist das Risiko besonders hoch. Hinweise dazu gibt der Ratgeber Nebenjob neben Vollzeit.
  7. Rat holen: Bei Zweifeln helfen DRV, SVS, WKO, IHK, die Ausgleichskasse oder eine Fachberatung.

Häufige Irrtümer

Rund um Scheinselbständigkeit halten sich einige Missverständnisse, die teuer werden können.

  • „Mit Gewerbeschein bin ich sicher selbständig.“ Laut WKO schützt er nicht vor einer Umqualifizierung.
  • „Der Vertrag sagt freie Mitarbeit, also passt es.“ Maßgeblich ist die gelebte Praxis.
  • „Mit einem Kunden ist alles verboten.“ Ein Auftraggeber ist nur ein Indiz, in Deutschland kann er aber Rentenversicherungspflicht auslösen.
  • „Scheinselbständigkeit ist nur ein Problem des Auftraggebers.“ Sie verlieren Schutz und können in Streit über Ansprüche geraten.
  • „Die EU-Richtlinie gilt schon.“ Sie wirkt erst über nationale Gesetze, die in Deutschland und Österreich Ende Oktober 2026 noch fehlten.

Fazit

Scheinselbständigkeit entsteht nicht durch einen Vertrag, sondern durch den Arbeitsalltag. Arbeiten Sie nach Weisung, eingebunden und für nur einen Kunden, sollten Sie den Status klären, in Deutschland bei der DRV, in Österreich über das SV-ZG und in der Schweiz bei der Ausgleichskasse. Für Plattformarbeit bringt die EU-Richtlinie eine Vermutung zugunsten der Anstellung, die Umsetzung in Deutschland und Österreich stand Ende Oktober 2026 aber noch aus. Wer mehrere Kunden hat, eigene Mittel nutzt und Ergebnisse statt Arbeitszeit verkauft, ist auf der sicheren Seite.

Länder-Übersicht: Steuer und Anmeldung in Ihrem Land

Österreich

Vertragsarten
Echter Dienstvertrag bei persönlicher Abhängigkeit, freier Dienstvertrag ohne persönliche Abhängigkeit, Werkvertrag bei einem geschuldeten Erfolg. Maßgeblich ist laut WKO die gelebte Praxis, nicht die Vertragsbezeichnung.
Freier Dienstvertrag
Nach § 4 Abs. 4 ASVG versichert sind freie Dienstnehmer, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Seit 1. Jänner 2026 gelten für sie gesetzliche Kündigungsfristen.
SV-Zuordnung
Seit 1. Juli 2017 prüft die SVS Anmeldungen Neuer Selbständiger und bestimmter freier Gewerbe vorab. Versicherte oder Auftraggeber können eine Neuzuordnung beantragen. Der Bescheid bindet SVS, ÖGK und Finanzamt, solange die Angaben stimmen.
Sozialversicherung
Mit Gewerbeschein sind Sie nach GSVG grundsätzlich ab dem ersten Euro bei der SVS versichert. Auf Antrag gibt es die Kleinunternehmerausnahme (2026: höchstens 6.613,20 Euro Einkünfte und 55.000 Euro Umsatz), die Unfallversicherung bleibt. Als Neue Selbständige sind Sie 2026 erst ab Einkünften über 6.613,20 Euro versichert.
Plattformrichtlinie
Ein Gesetzesentwurf zur Umsetzung lag laut Deloitte Mitte Oktober 2026 noch nicht vor.

Deutschland

Begriff
Beschäftigung ist nichtselbständige Arbeit. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
Statusfeststellung
Auftragnehmer und Auftraggeber können bei der Clearingstelle der DRV Bund eine Entscheidung über den Erwerbsstatus beantragen (§ 7a SGB IV), auch schon vor Beginn der Tätigkeit. Das Verfahren dauert laut DRV im Schnitt etwa drei Monate.
Ein Auftraggeber
Selbständige ohne versicherungspflichtige Angestellte, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten, sind rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Laut IHK Chemnitz gilt das ab fünf Sechsteln der Einnahmen von einem Auftraggeber.
Plattformrichtlinie
Das Arbeitsministerium arbeitete im April 2026 laut Bundestag noch am Referentenentwurf. Im September 2026 forderte der Bundesrat einen zeitnahen Entwurf.

Schweiz

Wer entscheidet
Ob Sie selbständig oder unselbständig erwerbstätig sind, beurteilt die AHV-Ausgleichskasse im Einzelfall. Ausschlaggebend sind laut Merkblatt 2.02 die wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht der Vertrag.
Merkmale
Für Selbständigkeit sprechen Auftritt als Firma, eigenes wirtschaftliches Risiko, freie Betriebsorganisation und mehrere Auftraggeber. Wer nur für einen Auftraggeber arbeitet, gilt üblicherweise als unselbständig.
Je Tätigkeit
Jedes Erwerbsverhältnis wird für sich beurteilt. Dieselbe Person kann für eine Tätigkeit selbständig und für eine andere unselbständig sein.
Plattformen
Die EU-Richtlinie gilt in der Schweiz nicht. Das Bundesgericht hat am 16. Februar 2023 typische Uber-Fahrer als unselbständig Erwerbende im Sinne der AHV eingestuft.

Häufige Fragen

Was ist Scheinselbständigkeit einfach erklärt?

Sie arbeiten offiziell als Selbständige, tatsächlich aber wie Angestellte: nach Weisung, zu vorgegebenen Zeiten, eingebunden in die Abläufe eines Auftraggebers und ohne eigenes unternehmerisches Risiko. Dann behandeln Sozialversicherung und Gerichte das Verhältnis als Anstellung, egal wie der Vertrag heißt.

Ab wann bin ich scheinselbständig?

Eine feste Grenze gibt es nicht. Geprüft wird das Gesamtbild: Weisungen zu Zeit, Ort und Art der Arbeit, Eingliederung, persönliche Arbeitspflicht, eigene Betriebsmittel, Zahl der Auftraggeber und unternehmerisches Risiko. Je mehr Merkmale einer Anstellung zutreffen, desto höher das Risiko.

Bin ich mit nur einem Kunden automatisch scheinselbständig?

Nein, ein einziger Auftraggeber ist nur ein Indiz. In Deutschland kann er aber zur Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbständige führen, laut IHK Chemnitz ab fünf Sechsteln der Einnahmen. In der Schweiz gilt laut AHV-Merkblatt, wer nur für einen Auftraggeber arbeitet, üblicherweise als unselbständig.

Wie beantrage ich ein Statusfeststellungsverfahren in Deutschland?

Den Antrag stellen Sie oder Ihr Auftraggeber bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, online über das Formular V0027. Laut DRV dauert das Verfahren im Schnitt etwa drei Monate. Eine Prognoseentscheidung ist schon vor Beginn möglich, wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt.

Was ist der Unterschied zwischen freiem Dienstvertrag und Werkvertrag in Österreich?

Beim Werkvertrag schulden Sie einen Erfolg, etwa eine fertige Website, und tragen das Risiko des Misslingens. Beim freien Dienstvertrag stellen Sie Ihre Arbeitskraft auf Dauer zur Verfügung, aber ohne persönliche Abhängigkeit. Freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG sind über die ÖGK versichert, Werkvertragsnehmer in der Regel bei der SVS.

Was passiert, wenn Scheinselbständigkeit festgestellt wird?

Der Auftraggeber wird zum Arbeitgeber und muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Für Sie entstehen Ansprüche wie Urlaub und Entgeltfortzahlung, dafür entfällt die unternehmerische Freiheit. Bereits gezahlte Beiträge werden in Österreich laut WKO auf die Nachzahlung angerechnet.

Muss ich als Auftragnehmer Beiträge nachzahlen?

Die Nachzahlung trifft vor allem den Auftraggeber. In Deutschland darf er den Arbeitnehmeranteil laut DRV nur für die letzten drei Abrechnungen nachholen, wenn kein rechtzeitiger Antrag vorlag. In Österreich werden Ihre an die SVS gezahlten Beiträge laut WKO angerechnet.

Was ändert die EU-Plattformrichtlinie für mich?

Arbeiten Sie über eine digitale Plattform, die Ihre Arbeit steuert und kontrolliert, wird künftig ein Arbeitsverhältnis vermutet. Die Plattform muss dann beweisen, dass Sie selbständig sind. Regeln zum algorithmischen Management gelten auch für echte Selbständige. Die Details legt jedes Land bei der Umsetzung fest.

Gilt die Plattformrichtlinie schon?

Sie ist am 1. Dezember 2024 in Kraft getreten und muss bis 2. Dezember 2026 umgesetzt werden. Deutschland und Österreich hatten Ende Oktober 2026 noch kein Umsetzungsgesetz. Bis dahin gelten die bestehenden Regeln in der Länder-Übersicht oberhalb dieser Fragen.

Gilt die Plattformrichtlinie auch in der Schweiz?

Nein, die Schweiz ist kein EU-Mitglied. Dort entscheidet die AHV-Ausgleichskasse nach den üblichen Kriterien. Das Bundesgericht hat 2023 typische Uber-Fahrer als unselbständig Erwerbende eingestuft.

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Mathias Galler

Gründer von Finanzbaron, lebt in Graz. Schreibt hier, wie man online Geld verdient und was dabei in Österreich, Deutschland und der Schweiz gilt.

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