Wer Selbstgemachtes verkauft, braucht neben einem guten Produkt vor allem einen Überblick über die Regeln für seine Produktgruppe. Lebensmittel wie Marmelade müssen bei der Behörde gemeldet und nach der LMIV gekennzeichnet werden, Kosmetik wie Seife braucht vor dem Verkauf eine Sicherheitsbewertung und eine EU-Meldung. Für Kerzen, Spielzeug und andere Waren gilt die Produktsicherheitsverordnung, für Spielzeug zusätzlich die CE-Kennzeichnung.
- Lebensmittel wie Marmelade melden Sie vor dem Verkauf bei der Behörde und kennzeichnen sie nach der LMIV.
- Seife und Cremes brauchen vor dem ersten Verkauf eine Sicherheitsbewertung und eine Notifizierung über das EU-Portal CPNP.
- Für Kerzen und Schmuck gilt die GPSR, Spielzeug für Kinder unter 14 Jahren braucht zusätzlich die CE-Kennzeichnung.
- Lebensmittel melden: AT beim Landeshauptmann, DE bei der Lebensmittelüberwachung des Kreises, CH bei der kantonalen Vollzugsbehörde.
- Passt, wenn Sie gern herstellen und sich vor dem Start mit Nachweisen befassen. Kosmetik lohnt erst bei genug verkauften Stück.
Selbstgemachtes verkaufen: so funktioniert es
Selbstgemachtes verkaufen heißt, eigene Produkte herzustellen und sie an Kunden zu bringen, online oder vor Ort. Typisch sind Marmelade und Gebäck, Seife und Naturkosmetik, Kerzen, Schmuck, Genähtes oder Holzspielzeug. Der Verkauf selbst ist einfach. Die eigentliche Arbeit liegt darin, für jede Produktgruppe die richtigen Regeln zu kennen, denn das Recht unterscheidet streng zwischen Lebensmitteln, Kosmetik, Spielzeug und sonstigen Waren.
Diese Unterscheidung entscheidet über Aufwand und Kosten. Ein Armband aus Perlen braucht vor allem Herstellerangaben nach der Produktsicherheitsverordnung. Ein Glas Marmelade braucht eine Meldung bei der Behörde und ein Etikett nach Lebensmittelrecht. Eine Seife braucht vor dem ersten Verkauf ein Gutachten. Prüfen Sie deshalb zuerst, in welche Gruppe Ihr Produkt fällt, und rechnen Sie erst danach Preise.
Was Sie realistisch verdienen können
Wie viel bleibt, hängt von Material, Arbeitszeit, Verkaufsweg und den einmaligen Kosten für Nachweise ab. Ein typisches Einkommen gibt es nicht. Viele Hersteller unterschätzen die eigene Arbeitszeit und Fixkosten wie eine Sicherheitsbewertung, die sich erst über viele Stücke verteilt.
Rechenbeispiel
Beispiel mit angenommenen Werten, keine Prognose. Sie verkaufen eine handgegossene Duftkerze über Etsy für 24 Euro mit kostenlosem Versand. Wachs, Docht, Duft, Glas und Verpackung kosten 6 Euro, der Versand 5,50 Euro. Ihr Konto liegt in Österreich oder Deutschland. Die Gebühren entsprechen den Etsy-Werten aus dem Ratgeber zum Etsy-Shop, die Einstellgebühr von 0,20 US-Dollar ist vereinfacht mit 0,20 Euro angesetzt.
- Transaktionsgebühr 6,5 Prozent: 1,56 Euro
- Zahlungsgebühr 4 Prozent plus 0,30 Euro: 1,26 Euro
- Einstellgebühr: 0,20 Euro
- Gebühren gesamt: 3,02 Euro
- Ergebnis vor Steuer und ohne Arbeitszeit: 9,48 Euro
Brauchen Sie für eine Kerze 20 Minuten, entspricht das rund 28 Euro pro Stunde vor Steuer, Sozialversicherung und Fixkosten. Bei Kosmetik kommen einmalige Kosten für Sicherheitsbewertung und Etiketten dazu, die Sie auf die geplante Stückzahl umlegen. Den Margen-Rechner können Sie mit Ihren eigenen Werten füllen.
Was Sie brauchen
Für den Start brauchen Sie weniger Geld als Ordnung. Konkret:
- Ein sauberer Arbeitsplatz: Für Lebensmittel und Kosmetik mit Reinigungsplan und getrennten Utensilien.
- Rezepturen und Chargen: Schriftlich festgehalten, damit Sie Zutaten, Herstellungsdatum und Mengen nachweisen können.
- Etiketten: Mit allen Pflichtangaben Ihrer Produktgruppe, gut lesbar und dauerhaft.
- Nachweise: Je nach Produkt Registrierung, Hygieneschulung, Sicherheitsbericht oder Konformitätserklärung.
- Ein Impressum: Für Shop und Social Media, wie im Ratgeber zur Impressumspflicht beschrieben.
- Eine Kalkulation: Material, Verpackung, Versand, Gebühren, Nachweise und Arbeitszeit je Stück.
Die Regeln je Produktgruppe
Jede Produktgruppe hat ihr eigenes Regelwerk, und für die meisten gilt EU-Recht unmittelbar in Österreich und Deutschland. Die Schweiz hat eigene Gesetze, orientiert sich aber stark an der EU. Was Sie bei welcher Behörde melden, steht weiter unten in der Länder-Übersicht.
Lebensmittel: Marmelade, Gebäck, Sirup
Wer Lebensmittel verkauft, gilt als Lebensmittelunternehmer. Nach Art. 6 der EU-Hygieneverordnung 852/2004 melden Sie jeden Betrieb der zuständigen Behörde zur Registrierung, auch wenn Sie von zu Hause aus arbeiten. In Österreich geht die Meldung nach § 10 LMSVG an den Landeshauptmann, in Deutschland an die Lebensmittelüberwachung Ihres Kreises. Laut Stadt Wiesbaden betrifft das ausdrücklich auch Online-Händler auf Plattformen wie eBay oder Amazon. In der Schweiz melden Sie Ihre Tätigkeit nach Art. 20 LGV der kantonalen Vollzugsbehörde, in der Regel dem kantonalen Lebensmittelinspektorat oder Labor.
Die Hygieneverordnung erlaubt die Herstellung in der Privatküche. Sie nennt ausdrücklich Wohngebäude, in denen regelmäßig Lebensmittel für den Verkauf zubereitet werden, und verlangt dort unter anderem hygienische Händewaschgelegenheiten, leicht zu reinigende Flächen und eine geeignete Temperaturkontrolle. Dieselben Vorgaben gelten für Marktstände. Anhang II der Verordnung verlangt zudem, dass Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, in Lebensmittelhygiene geschult sind. In Deutschland brauchen Sie für bestimmte Lebensmittel wie Milch- und Eiprodukte oder Torten mit Sahnefüllung vor Beginn eine Belehrung des Gesundheitsamts nach § 43 IfSG.
Für die Kennzeichnung gilt die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Laut Merkblatt der Stadt Jena gehören auf vorverpackte Lebensmittel unter anderem:
- Bezeichnung und Zutatenverzeichnis
- die 14 Hauptallergene, im Zutatenverzeichnis hervorgehoben
- Nettofüllmenge und Mindesthaltbarkeitsdatum
- Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
- Nährwertdeklaration, wobei handwerklich hergestellte Lebensmittel in kleinen Mengen, die direkt an Endverbraucher oder lokale Geschäfte gehen, ausgenommen sein können
Die Schrift muss mindestens 1,2 Millimeter hoch sein, bei Packungen unter 80 Quadratzentimetern 0,9 Millimeter. Verkaufen Sie online, müssen die Pflichtangaben laut Merkblatt schon vor dem Kauf im Angebot stehen, das Mindesthaltbarkeitsdatum spätestens bei der Lieferung. Auch bei unverpackter Ware am Markt müssen Sie über Allergene informieren. Ob die Ausnahme von der Nährwerttabelle auch beim Versand greift, klären Sie am besten mit Ihrer Lebensmittelaufsicht.
Kosmetik: Seife, Cremes, Badebomben
Seife, Cremes und Lippenbalsam sind kosmetische Mittel, für die die EU-Kosmetikverordnung 1223/2009 gilt. Sie gehört zu den strengsten Regelwerken für kleine Hersteller. Vor dem ersten Verkauf brauchen Sie:
- Eine verantwortliche Person: Wer selbst in der EU herstellt, ist das in der Regel selbst (Art. 4).
- Gute Herstellungspraxis: Die Herstellung muss nach Art. 8 der guten Herstellungspraxis folgen.
- Eine Sicherheitsbewertung: Nach Art. 10 bewertet eine Person mit Hochschulabschluss in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach jede Rezeptur und erstellt einen Sicherheitsbericht nach Anhang I.
- Eine Produktinformationsdatei: Sie enthält Beschreibung, Sicherheitsbericht und Herstellungsmethode und wird zehn Jahre nach der letzten Charge aufbewahrt (Art. 11).
- Eine Notifizierung: Vor dem Inverkehrbringen melden Sie das Produkt elektronisch an die EU-Kommission über deren Notifizierungsportal (CPNP), Art. 13.
Selbst gemischte Seife ohne Sicherheitsbericht zu verkaufen, ist also nicht erlaubt, auch nicht in kleinen Mengen. In der Schweiz zählen kosmetische Mittel nach dem Lebensmittelgesetz zu den Gebrauchsgegenständen, für die eine Pflicht zur Selbstkontrolle gilt.
Kerzen, Schmuck, Spielzeug: Produktsicherheit
Für alle übrigen Verbraucherprodukte gilt seit 13. Dezember 2024 die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR), sofern keine speziellere Regel besteht. Laut IHK Köln führen Hersteller vor dem Verkauf eine interne Risikoanalyse durch, erstellen technische Unterlagen und bewahren sie zehn Jahre auf. Auf das Produkt gehören Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse sowie eine Typen- oder Chargennummer. Online müssen Herstellerangaben, Produktkennung, eine Abbildung und etwaige Warnhinweise schon im Angebot stehen. Bei Kerzen bieten sich etwa Hinweise zum sicheren Abbrennen an.
Spielzeug hat ein eigenes Regelwerk. Als Spielzeug gilt nach der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG alles, was dazu bestimmt ist, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden, also auch das genähte Kuscheltier oder die Holzrassel. Der Hersteller führt eine Konformitätsbewertung durch, erstellt technische Unterlagen und eine EG-Konformitätserklärung und bringt die CE-Kennzeichnung an. Unterlagen und Erklärung bewahren Sie zehn Jahre auf. Warnhinweise beginnen mit „Achtung“, und kaufentscheidende Hinweise wie das Mindestalter müssen auch online vor dem Kauf erkennbar sein.
Auf Weihnachts- und Kunsthandwerksmärkten verkaufen
Auf Märkten brauchen Sie neben den Regeln für Ihr Produkt einen zugeteilten Standplatz und je nach Land eine Gewerbeberechtigung sowie passende Regeln für Kasse und Beleg. Den Platz vergibt der Veranstalter oder die Gemeinde, einen Anspruch darauf gibt es in der Regel nicht.
Österreich: Marktordnung, Gewerbe und Kalte-Hände-Regelung
Märkte brauchen laut WKO eine Verordnung der Gemeinde, Gelegenheitsmärkte wie Advent- oder Weihnachtsmärkte eine Bewilligung. Die Marktordnung regelt Standvergabe, Zeiten und erlaubte Waren. Wer gewerblich verkauft, braucht eine Gewerbeberechtigung und trägt den Nachweis im Original bei sich, Privatpersonen dürfen nur sehr eingeschränkt anbieten. Für den Handel auf Märkten gibt es das freie Gewerbe Marktfahrer. Stellen Sie selbst her, klären Sie mit dem Gründerservice der WKO, welches Gewerbe Herstellung und Marktverkauf abdeckt.
Eine Registrierkasse brauchen Sie, wenn der Jahresumsatz 15.000 Euro und die Barumsätze 7.500 Euro übersteigen. Einen Beleg stellen Sie grundsätzlich ab dem ersten Barumsatz aus, auch handschriftlich. Für Umsätze im Freien gilt die Kalte-Hände-Regelung: Bis 45.000 Euro netto Jahresumsatz im Freien entfallen laut WKO Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, die Tageslosung ermitteln Sie per Kassasturz. Für Umsätze in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumen gilt das nicht. Ob eine geschlossene Markthütte noch als Verkauf im Freien zählt, klären Sie mit dem Finanzamt.
Deutschland: Marktprivileg und Belegausgabe
Für festgesetzte Märkte, Messen und Ausstellungen nach §§ 64 ff. GewO brauchen Sie laut IHK keine Reisegewerbekarte (sogenanntes Marktprivileg). Ist eine Veranstaltung nicht festgesetzt, kann Reisegewerbe vorliegen, dann ist grundsätzlich eine Reisegewerbekarte nach § 55 GewO nötig. Für gelegentliche Verkäufe auf Messen, Ausstellungen oder öffentlichen Festen gibt es mit Erlaubnis der Behörde eine Ausnahme nach § 55a GewO. Eine Kassenpflicht gibt es nicht, eine offene Ladenkasse ist erlaubt. Nutzen Sie eine elektronische Kasse, müssen Sie Kunden einen Beleg anbieten (§ 146a Abs. 2 AO).
Schweiz: kantonale Regeln
Wer an einer behördlich angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung wie einem Markt verkauft, braucht nach Art. 3 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden keine Reisendenbewilligung. Standplätze und Marktbewilligungen regeln Kanton und Gemeinde, fragen Sie dort oder beim Veranstalter nach.
Schritt für Schritt starten
- Produktgruppe bestimmen: Ordnen Sie jedes Produkt ein: Lebensmittel, Kosmetik, Spielzeug oder sonstige Ware.
- Gewerbe klären: Klären Sie, ob und welches Gewerbe Sie brauchen, bevor der erste Verkauf läuft.
- Behörde kontaktieren: Melden Sie Lebensmittel vor dem Start bei der Lebensmittelaufsicht und fragen Sie dort nach den Anforderungen an Ihre Küche.
- Nachweise beschaffen: Organisieren Sie Hygieneschulung, Sicherheitsbewertung oder Konformitätsunterlagen.
- Etiketten gestalten: Legen Sie alle Pflichtangaben fest und prüfen Sie Schriftgröße und Allergenkennzeichnung.
- Kalkulieren: Rechnen Sie Material, Gebühren, Versand, Nachweise und Arbeitszeit je Stück.
- Verkaufsweg wählen: Starten Sie auf einem Markt, in einem Laden in der Region oder online über Etsy oder einen eigenen Shop.
- Dokumentieren: Führen Sie ein Chargenbuch mit Zutaten, Herstellungsdatum und Menge, damit Sie bei Rückfragen jede Charge zuordnen können.
Häufige Fehler
Die meisten Probleme entstehen nicht beim Herstellen, sondern bei den Pflichten davor. Typische Fehler:
- Ohne Meldung starten: Lebensmittel ohne Registrierung zu verkaufen, ist auch im Kleinen nicht erlaubt.
- Seife als Bastelprodukt sehen: Seife ist Kosmetik und braucht einen Sicherheitsbericht.
- Allergene vergessen: Nüsse, Milch oder Gluten müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben sein.
- Spielzeug nicht erkennen: Ein Kuscheltier für Kinder ist Spielzeug und braucht die CE-Kennzeichnung.
- Arbeitszeit nicht rechnen: Wer nur Material kalkuliert, verkauft oft unter dem eigenen Stundensatz.
- Herstellerangaben weglassen: Ohne Name, Anschrift und E-Mail verstoßen Sie gegen die GPSR.
Steuer und Anmeldung
Wer regelmäßig Selbstgemachtes verkauft, ist in der Regel unternehmerisch tätig. In Österreich brauchen Sie meist ein Gewerbe, außer Sie sind Land- oder Forstwirt und verarbeiten überwiegend eigene Erzeugnisse. In Deutschland melden Sie auch ein kleines Nebengewerbe beim Gewerbeamt an. Was in Ihrem Land gilt, steht weiter unten in der Länder-Übersicht und ausführlich in den Grundlagen zum Gewerbe.
Verkaufen Sie über Plattformen, meldet die Plattform Ihre Verkäufe an die Finanzbehörden. Ausgenommen ist nur, wer weniger als 30 Verkäufe und höchstens 2.000 Euro im Jahr erzielt (in Deutschland: weniger als 2.000 Euro), ab 30 Verkäufen wird also in jedem Fall gemeldet. Eine Meldung bedeutet nicht automatisch Steuerpflicht, Details im DAC7-Ratgeber. Verschicken Sie Ware an Privatkunden in anderen EU-Ländern, beachten Sie die 10.000-Euro-Schwelle aus dem Ratgeber zum OSS-Verfahren.
Verkaufswege im Vergleich
Wo Sie verkaufen, beeinflusst Reichweite, Gebühren und Pflichten. Ein Überblick:
| Etsy | Eigener Onlineshop | Markt und Laden vor Ort | |
|---|---|---|---|
| Kunden | über Etsy-Suche und Werbung | eigene Vermarktung nötig | Laufkundschaft |
| Kosten | Gebühren je Angebot und Verkauf | Shop-Software und Zahlungsanbieter | Standgebühr oder Kommission |
| Versand | ja, mit Verpackung | ja, mit Verpackung | entfällt |
| Kennzeichnung | alle Pflichtangaben vor dem Kauf im Angebot | alle Pflichtangaben vor dem Kauf im Angebot | auf dem Produkt, bei loser Ware Allergeninformation |
| Erlaubte Produkte | selbst gemacht, selbst entworfen, Vintage, Material | frei | frei |
Etsy lässt laut Kreativitätsstandards keine zugekaufte Massenware zu, Selbstgemachtes und eigene Designs passen dort gut. Für den Einstieg ist ein Markt oft ideal, weil Sie direkte Rückmeldungen bekommen und keine Versandkosten anfallen. Läuft ein Produkt dort gut, können Sie es mit fertigen Etiketten, Fotos und Kalkulation später online anbieten. Zusätzliche Besucher für Ihren Shop kann Pinterest bringen, den Verkauf direkt über Videos ermöglicht der TikTok Shop.
Für wen es sich lohnt
Selbstgemachtes zu verkaufen, passt zu Ihnen, wenn Sie gern herstellen und bereit sind, sich vor dem Start mit Behörden und Nachweisen zu befassen. Mit Schmuck, Textilien oder Kerzen ist der Einstieg vergleichsweise leicht, bei Lebensmitteln kommen Meldung und Kennzeichnung dazu. Kosmetik lohnt sich erst, wenn Sie genug Stück verkaufen, um die Sicherheitsbewertung zu tragen. Rechnen Sie Ihre Arbeitszeit von Anfang an ehrlich ein, dann wird aus dem Hobby ein tragfähiger Nebenverdienst.
Länder-Übersicht: Steuer und Anmeldung in Ihrem Land
Österreich
- Gewerbe
- Für den regelmäßigen Verkauf selbst hergestellter Waren brauchen Sie in der Regel ein Gewerbe, je nach Produkt ein freies oder ein reglementiertes. Land- und Forstwirte dürfen überwiegend eigene Naturprodukte laut WKO ohne Gewerbe verarbeiten und verkaufen, wenn zugekaufte Zutaten wertmäßig untergeordnet bleiben. Die Einordnung klärt das Gründerservice der WKO.
- Lebensmittel
- Lebensmittelunternehmer melden ihre Betriebe nach § 10 LMSVG beim Landeshauptmann zur Eintragung, gestützt auf Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Für die Direktvermarktung kleiner Mengen bestimmter tierischer Produkte gilt eine eigene Verordnung.
- Sozialversicherung
- Mit Gewerbeschein sind Sie nach GSVG grundsätzlich ab dem ersten Euro bei der SVS versichert. Auf Antrag gibt es die Kleinunternehmerausnahme (2026: höchstens 6.613,20 Euro Einkünfte und 55.000 Euro Umsatz), die Unfallversicherung bleibt. Ob Sie die Ausnahme nutzen können, hängt auch von Alter und früheren Versicherungszeiten ab. Als Neue Selbständige sind Sie 2026 erst ab Einkünften über 6.613,20 Euro versichert.
- Steuer
- Neben dem Gehalt müssen Sie eine Veranlagung abgeben, wenn Ihre Nebeneinkünfte über 730 Euro im Jahr liegen. Bis 55.000 Euro Umsatz im Jahr gilt die Kleinunternehmerregelung.
Deutschland
- Gewerbe
- Gewerbliche Tätigkeiten melden Sie auch im Nebenerwerb beim Gewerbeamt an, auch wenn sie klein sind. Gewerbesteuer fällt erst ab einem Gewerbeertrag über 24.500 Euro im Jahr an.
- Lebensmittel
- Lebensmittelbetriebe registrieren Sie bei der Lebensmittelüberwachung Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Das gilt laut Stadt Wiesbaden auch für Online-Händler, ausgenommen ist nur der private häusliche Bereich.
- Infektionsschutz
- Wer gewerbsmäßig Lebensmittel wie Milch- und Eiprodukte, Fleischerzeugnisse oder Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung herstellt, braucht vorher eine Belehrung durch das Gesundheitsamt nach § 43 IfSG. Die Bescheinigung darf bei Beginn höchstens drei Monate alt sein.
- Steuer
- Liegen Ihre Nebeneinkünfte über 410 Euro im Jahr, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Kleinunternehmer sind Sie, wenn der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
- Krankenversicherung
- Sind Sie mehr als 20 Stunden pro Woche angestellt und verdienen dort mehr als die Hälfte der Bezugsgröße (2026: 1.977,50 Euro im Monat), gilt die Selbständigkeit in der Regel als nebenberuflich.
Schweiz
- Anmeldung
- Eine Gewerbeanmeldung wie in Österreich oder Deutschland gibt es nicht. Liegt der Reingewinn aus dem Nebenerwerb über CHF 2.500 im Jahr, melden Sie sich bei einer AHV-Ausgleichskasse als selbständigerwerbend an.
- Lebensmittel
- Wer mit Lebensmitteln umgeht, meldet seine Tätigkeit nach Art. 20 LGV der kantonalen Vollzugsbehörde. Ausgenommen ist nur die gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen, etwa an Basaren oder Schulfesten.
- Kosmetik
- Kosmetische Mittel sind nach Art. 5 LMG Gebrauchsgegenstände. Wer sie herstellt oder verkauft, ist nach Art. 26 LMG zur Selbstkontrolle verpflichtet, Details regelt die Verordnung über kosmetische Mittel. Für den Verkauf in die EU braucht es eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU.
- Mehrwertsteuer
- MWST-pflichtig werden Sie erst ab einem weltweiten Jahresumsatz von CHF 100.000.
Passt das zu Ihnen?
- gern und sorgfältig etwas herstellen
- Rezepturen und Kosten genau dokumentieren
- sich vor dem Start mit Behörden und Regeln befassen
- schnell ohne Vorbereitung verkaufen möchten
- Kosmetik verkaufen wollen, ohne eine Sicherheitsbewertung zu bezahlen
- Kennzeichnung und Aufzeichnungen als lästig empfinden
Häufige Fragen
Darf ich selbstgemachte Marmelade verkaufen?
Ja, wenn Sie sich vorher als Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde melden und die Gläser nach der LMIV kennzeichnen. Herstellen dürfen Sie auch in der eigenen Küche, die Hygienevorschriften der EU gelten dann aber auch dort. Ob Sie dafür ein Gewerbe brauchen, steht in der Länder-Übersicht oberhalb dieser Fragen.
Muss ich selbstgebackene Kuchen beim Amt melden?
Wenn Sie regelmäßig und nicht nur privat verkaufen, ja. In der EU melden Lebensmittelunternehmer jeden Betrieb zur Registrierung, in der Schweiz ist nur die gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen wie am Schulfest ausgenommen. In Deutschland brauchen Sie für Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung zusätzlich die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Welche Angaben müssen auf ein selbstgemachtes Lebensmittel?
Für vorverpackte Ware unter anderem Bezeichnung, Zutatenverzeichnis mit hervorgehobenen Allergenen, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum und Name mit Anschrift des Herstellers. Die Mindestschriftgröße beträgt 1,2 Millimeter, bei sehr kleinen Packungen 0,9 Millimeter. Für handwerklich hergestellte Kleinmengen kann die Nährwerttabelle entfallen.
Darf ich selbstgemachte Seife verkaufen?
Ja, aber Seife ist ein kosmetisches Mittel. Vor dem Verkauf braucht jede Rezeptur eine Sicherheitsbewertung durch eine Fachperson mit Studium etwa in Pharmazie oder Toxikologie, eine Produktinformationsdatei und eine elektronische Meldung an die EU-Kommission. Die Sicherheitsbewertung kostet Geld, das Sie in Ihre Preise einrechnen sollten.
Brauchen selbstgemachte Kerzen eine Kennzeichnung?
Kerzen fallen unter die allgemeine Produktsicherheitsverordnung GPSR. Darauf gehören Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers, eine Typen- oder Chargennummer und nötige Sicherheitshinweise. Vor dem Verkauf führen Sie eine Risikoanalyse durch und bewahren die Unterlagen zehn Jahre auf.
Darf ich selbstgenähte Kuscheltiere verkaufen?
Ja, aber Produkte zum Spielen für Kinder unter 14 Jahren gelten als Spielzeug. Dann führen Sie eine Konformitätsbewertung durch, erstellen technische Unterlagen und eine EG-Konformitätserklärung und bringen die CE-Kennzeichnung an. Warnhinweise wie die Altersangabe müssen auch online vor dem Kauf sichtbar sein.
Gilt die Produktsicherheitsverordnung auch für Hobbyverkäufer auf Etsy?
Sie gilt für alle, die Produkte für Verbraucher herstellen und auf den Markt bringen. Wer regelmäßig verkauft, sollte davon ausgehen, dass er erfasst ist. Im Angebot müssen Hersteller, Produktkennung, eine Abbildung und etwaige Warnhinweise stehen.
Darf ich in meiner Privatküche Lebensmittel zum Verkauf herstellen?
Grundsätzlich ja. Die EU-Hygieneverordnung kennt ausdrücklich Wohngebäude, in denen regelmäßig Lebensmittel für den Verkauf zubereitet werden, und stellt dafür eigene Anforderungen, etwa an Handwaschgelegenheit und Reinigung. Was Ihre Küche konkret braucht, klären Sie bei der Meldung mit der Lebensmittelaufsicht.
Was kostet die Sicherheitsbewertung für Naturkosmetik?
Feste Preise gibt es nicht, sie hängen vom Anbieter und von der Zahl der Rezepturen ab. Pflicht ist, dass eine fachlich qualifizierte Person die Bewertung durchführt und einen Sicherheitsbericht nach Anhang I der Kosmetikverordnung erstellt. Holen Sie vor dem Start mehrere Angebote ein und rechnen Sie die Kosten auf die erwartete Stückzahl um.
Brauche ich für den Weihnachtsmarkt eine Registrierkasse?
In Österreich oft nicht. Für Umsätze im Freien bis 45.000 Euro netto im Jahr entfallen nach der Kalte-Hände-Regelung Registrierkasse und Belegpflicht, für Verkäufe in fest umschlossenen Räumen gilt die Ausnahme nicht. Sonst ist eine Registrierkasse ab 15.000 Euro Jahresumsatz und mehr als 7.500 Euro Barumsätzen Pflicht. In Deutschland gibt es keine Kassenpflicht, wer eine elektronische Kasse nutzt, muss aber einen Beleg anbieten.
- EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
- EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel
- EUR-Lex: Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug
- IHK Köln: Produktsicherheit
- Stadt Jena: LMIV-Kennzeichnungsangaben für Lebensmittel
- Stadt Wiesbaden: FAQ Registrierung Lebensmittelunternehmen
- Landkreis München: Registrierung als Lebensmittelunternehmen
- Gesetze im Internet: § 42 IfSG
- Stadt Köln: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
- Jusline: § 10 LMSVG
- Land Oberösterreich: Hygienekontrollen in der Direktvermarktung
- WKO: Land- und Forstwirtschaft, Ausnahmen von der Gewerbeordnung
- Fedlex: Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
- Fedlex: Lebensmittelgesetz (LMG)
- Etsy: Gebühren im Überblick
- Etsy: Zahlungsgebühren nach Land
- Etsy: Kreativitätsstandards
- WKO: Märkte und Gelegenheitsmärkte
- WKO NÖ: Informationen zur Gewerbeberechtigung Marktfahrer
- USP: Registrierkassen
- USP: Kalte-Hände-Regelung
- WKO: Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
- IHK Osnabrück: Festsetzung von Märkten, Messen, Ausstellungen
- Stadt Regensburg: Hinweise zur Ausnahme von der Reisegewerbekarte
- BMF: FAQ Belegausgabepflicht
- Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1)

Gründer von Finanzbaron, lebt in Graz. Schreibt hier, wie man online Geld verdient und was dabei in Österreich, Deutschland und der Schweiz gilt.
Mehr über mich