Grundlagen

Impressumspflicht auf Instagram und der Website: AT, DE und CH

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Das Wichtigste in Kürze

Wer mit einer Website oder einem Social-Media-Kanal Geld verdient oder etwas anbietet, braucht in Österreich, Deutschland und der Schweiz in aller Regel ein Impressum mit Name, Anschrift und E-Mail. Auf Instagram, TikTok oder YouTube genügt meist ein klar benannter Link, der direkt zum Impressum führt. Österreich verlangt zusätzlich eine Offenlegung nach dem Mediengesetz, für die bei kleinen Websites der Wohnort reicht.

  • Ein Impressum brauchen Sie, sobald Website oder Kanal geschäftlich ist, etwa mit Partnerlinks, Kooperationen oder Verkäufen. Reichweite spielt keine Rolle.
  • Pflicht sind Name, ladungsfähige Anschrift, E-Mail und ein weiterer Kontaktweg. Ein Postfach reicht nicht.
  • Auf Instagram, TikTok oder YouTube genügt ein klar mit „Impressum“ benannter Link, der mit höchstens zwei Klicks zum Impressum führt.
  • AT verlangt zusätzlich eine Offenlegung nach Mediengesetz, DE regelt die Pflicht in § 5 DDG, CH im UWG.
  • Strafen: in AT bis 3.000 Euro (ECG) und 20.000 Euro (Offenlegung), in DE bis 50.000 Euro. c/o-Adressen bleiben riskant.

Worum es bei der Impressumspflicht geht

Die Impressumspflicht ist die gesetzliche Pflicht, bei einem geschäftlichen Online-Angebot Name, Anschrift und Kontaktdaten leicht auffindbar anzugeben. Sie soll sicherstellen, dass Besucher wissen, wer hinter einem Online-Angebot steht, und diese Person auch erreichen. Sie gilt nicht nur für die klassische Website, sondern auch für Social-Media-Kanäle. Die Impressumspflicht auf Instagram, TikTok oder YouTube ist deshalb keine Sonderregel, sondern dieselbe Pflicht an einem anderen Ort. Wer ein Impressum für die Website hat, kann dieses Impressum der Website in der Regel für alle Kanäle verwenden, wenn der Weg dorthin kurz und klar beschriftet ist.

Ausschlaggebend ist der geschäftliche Bezug. Ein rein privater Account, auf dem Sie Urlaubsfotos teilen, braucht in Deutschland kein Impressum. Sobald Sie aber Partnerlinks setzen, Kooperationen annehmen, Produkte verkaufen oder Werbung einblenden, gelten Sie als Anbieter eines geschäftsmäßigen Dienstes. Die Grenze ist laut Landesanstalt für Medien NRW fließend, schon Werbebanner können sie verschieben. Ob Sie für diese Tätigkeit auch ein Gewerbe brauchen, ist eine eigene Frage, die die Grundlagen zum Gewerbe für alle drei Länder beantworten.

Regeln je Land

Die drei Länder verlangen im Kern dieselben Angaben, unterscheiden sich aber in den Rechtsgrundlagen und Zusatzpflichten. Die Details mit Strafrahmen stehen weiter unten in der Länder-Übersicht.

Pflichtangaben je Land

Angabe Österreich: § 5 ECG und § 25 MedienG Deutschland: § 5 DDG und § 18 MStV Schweiz: Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG
Name Name oder Firma Name, bei juristischen Personen auch Rechtsform und Vertretungsberechtigte klare Angaben zur Identität
Anschrift geografische Anschrift der Niederlassung, ladungsfähig Anschrift der Niederlassung, kein Postfach Kontaktadresse
Kontakt E-Mail und ein weiterer direkter Kontaktweg E-Mail und eine weitere schnelle Kontaktmöglichkeit E-Mail-Adresse
Register und Steuer Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, UID-Nummer, soweit vorhanden Register und Registernummer, USt-IdNr. oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit vorhanden im UWG nicht ausdrücklich genannt
Beruf und Aufsicht Aufsichtsbehörde, Kammer und Berufsrecht, soweit zutreffend Aufsichtsbehörde bei Zulassungspflicht, Kammer und Berufsbezeichnung bei reglementierten Berufen im UWG nicht ausdrücklich genannt
Zusatzpflicht Offenlegung: Name, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz, bei Blogs die grundlegende Richtung verantwortliche Person bei journalistisch-redaktionellen Angeboten bei Online-Verkauf: Schritte zum Vertragsschluss, Korrektur von Eingabefehlern, Bestellbestätigung

Österreich: E-Commerce-Gesetz und Mediengesetz

In Österreich greifen zwei Gesetze nebeneinander. Das E-Commerce-Gesetz (ECG) verpflichtet Diensteanbieter nach § 5, folgende Angaben ständig, leicht und unmittelbar zugänglich zu machen:

  • Name oder Firma
  • geografische Anschrift der Niederlassung
  • Kontaktdaten, über die man Sie rasch erreicht, einschließlich E-Mail
  • Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, falls vorhanden
  • zuständige Aufsichtsbehörde, wenn Ihre Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt
  • Kammer, Berufsbezeichnung und anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften
  • UID-Nummer, falls vorhanden

Laut WKO muss die Anschrift ladungsfähig sein, Behörden müssen Ihnen dort also Schriftstücke zustellen können. Neben der E-Mail verlangt die WKO eine weitere direkte Kontaktmöglichkeit, etwa Telefon oder ein Webformular. Haben Sie einen Gewerbeschein, kommen laut WKO-Merkblatt Unternehmensgegenstand, Gewerbebehörde und Kammermitgliedschaft dazu.

Zusätzlich verlangt § 25 Mediengesetz eine Offenlegung für jede Website. Hier unterscheidet das Gesetz zwischen kleinen und großen Websites:

  • Kleine Website: Sie dient nur der Selbstdarstellung, etwa mit Angebot, Standort und Preisen. Laut Unternehmensserviceportal genügen dann Name oder Firma, Unternehmensgegenstand und Wohnort oder Sitz. Eine vollständige Straßenadresse wird für die Offenlegung nicht verlangt.
  • Große Website: Sie enthält Inhalte, die die öffentliche Meinungsbildung beeinflussen können, etwa Kommentare oder ein Blog zu gesellschaftlichen Themen. Dann kommen Beteiligungsverhältnisse und die grundlegende Richtung des Mediums dazu.

Die Offenlegung können Sie mit dem Impressum nach § 5 ECG auf einer Seite zusammenfassen. Für wiederkehrende elektronische Medien wie regelmäßige Newsletter verlangt § 24 MedienG laut WKO zusätzlich ein Impressum mit Name und Anschrift von Medieninhaber und Herausgeber. Wie sich mit einem Newsletter Geld verdienen lässt, zeigt der Ratgeber zu Newsletter und Mitgliedschaften.

Deutschland: Digitale-Dienste-Gesetz und Medienstaatsvertrag

In Deutschland steht die Impressumspflicht seit 14. Mai 2024 in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Das frühere Telemediengesetz ist außer Kraft, laut IHK Bayreuth wurde dabei nur der Begriff „Telemediendienst“ durch „digitaler Dienst“ ersetzt. Wer in seinem Impressum noch auf § 5 TMG verweist, sollte das anpassen.

§ 5 DDG gilt für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste. Pflicht sind Name und Anschrift der Niederlassung, Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme samt E-Mail, bei Registereintrag Register und Nummer sowie eine vorhandene USt-IdNr. oder Wirtschafts-Identifikationsnummer. Daneben verlangt § 18 Abs. 1 Medienstaatsvertrag Name und Anschrift von allen Anbietern, deren Angebot nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Wer journalistisch-redaktionell arbeitet, etwa mit einem Nachrichtenblog, benennt nach § 18 Abs. 2 MStV eine verantwortliche Person.

Schweiz: Angaben nach dem UWG

Die Schweiz kennt kein eigenes Impressumsgesetz. Wer im elektronischen Geschäftsverkehr Waren, Werke oder Leistungen anbietet, muss nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG aber klare und vollständige Angaben zu Identität und Kontaktadresse machen, einschließlich E-Mail. Wer online verkauft, beschreibt außerdem die Schritte bis zum Vertragsschluss und bestätigt Bestellungen elektronisch.

Impressum auf Instagram, TikTok und YouTube: wo es hingehört

Auf Social Media brauchen Sie kein zweites Impressum, aber einen anklickbaren, eindeutig benannten Link im Profil, der direkt zu Ihren Angaben führt. Laut WKO sind auch Social-Media-Auftritte von Unternehmen Dienste im Sinne des ECG. Da Instagram, TikTok und die meisten anderen Netzwerke kein eigenes Impressumsfeld haben, stellen Sie das Impressum über Links bereit. Als unmittelbar erreichbar gilt es laut WKO, wenn es mit höchstens zwei Klicks erreichbar ist. Sie stützt sich dabei auf den deutschen Bundesgerichtshof, der 2006 entschied, dass zwei deutlich benannte Links wie „Kontakt“ und „Impressum“ die Anforderungen erfüllen können (I ZR 228/03). So gehen Sie je Plattform vor:

  • Instagram: Tragen Sie die Adresse Ihrer Impressumsseite im Website- oder Linkfeld des Profils ein und bezeichnen Sie den Link eindeutig als „Impressum“. Ein Link im Biotext ist laut WBS Legal nicht anklickbar und taugt nur als Ergänzung.
  • Linksammlungen: Nutzen Sie ein Tool wie Linktree, muss darin laut WKO ein eigener Eintrag direkt zum Impressum führen, nicht zur Startseite der Website.
  • TikTok: Auch hier hilft nur ein Link. Die Landesmedienanstalt Saarland empfiehlt, die Impressumsadresse im Website-Feld des Profils einzutragen.
  • YouTube: Ein Link nur in der Kanalinfo sieht die Rechtsprechung laut WBS Legal als nicht ausreichend an. Hinterlegen Sie den Impressumslink deshalb zusätzlich als Kanal-Link, der im Kopfbereich des Kanals sichtbar ist. Wie Sie den Kanal sonst aufbauen, erklärt der Ratgeber mit YouTube Geld verdienen.
  • Facebook: Unternehmensseiten haben laut WKO ein eigenes Impressumsfeld, das Sie direkt ausfüllen.
  • LinkedIn: Für LinkedIn gibt es keine eigene Vorgabe. Es gelten dieselben Grundsätze: ein klar mit „Impressum“ beschrifteter Link, der direkt zur Impressumsseite führt, etwa im Info-Bereich einer Unternehmensseite.

Nicht ausreichend ist laut WKO ein bloßer Vermerk im Website-Impressum, dass es auch für die Social-Media-Kanäle gilt. Der Link muss im Profil selbst stehen und laut WBS Legal auch in der App abrufbar sein. Prüfen Sie ihn nach jeder Designänderung der Plattform. Welche weiteren Pflichten für Creator gelten, etwa die Kennzeichnung von Werbung, beschreibt der Ratgeber zu TikTok und Instagram. Veranstalten Sie auf Ihrem Kanal ein Giveaway, brauchen Sie zusätzlich Teilnahmebedingungen, mehr dazu im Ratgeber Gewinnspiele und Giveaways.

Die Privatadresse im Impressum ehrlich bewertet

Viele Selbständige möchten ihre Wohnadresse nicht veröffentlichen. Das Gesetz verlangt in Österreich und Deutschland aber die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, und zwar eine ladungsfähige. Arbeiten Sie von zu Hause, ist das in der Regel Ihre Wohnadresse. Die Optionen im Überblick:

Option Rechtliche Einschätzung Für wen sie passt
Wohnadresse erfüllt die Pflicht, wenn Sie dort tätig sind alle, die von zu Hause arbeiten
Postfach reicht laut Landesanstalt für Medien NRW nicht niemanden
Echte Geschäftsadresse, etwa ein Büro oder fester Coworking-Platz sicherste Alternative, weil Sie dort tatsächlich tätig sind wer ohnehin einen Arbeitsplatz außer Haus hat
c/o-Adresse eines Zustelldienstes nicht abschließend geklärt, Restrisiko wer das Risiko bewusst trägt

Unabhängig von der Adresse können Sie Ihre Privatsphäre an anderer Stelle schützen. Eine eigene geschäftliche E-Mail-Adresse und eine separate Telefonnummer oder ein Kontaktformular halten private Kanäle aus dem Impressum heraus, ohne dass Sie Pflichtangaben weglassen. Auch der Vorname muss ausgeschrieben sein, ein Pseudonym oder Künstlername allein ersetzt den bürgerlichen Namen nicht.

Bei c/o-Adressen werben Anbieter damit, die Adresse sei mit einer Empfangsvollmacht ladungsfähig. Ob eine reine Zustelladresse, an der Sie selbst nicht arbeiten, als Niederlassung gilt, ist aber nicht höchstrichterlich entschieden. Wer diesen Weg wählt, sollte zumindest sicherstellen, dass Post zuverlässig und schnell weitergeleitet wird, damit keine Frist verstreicht.

In Österreich gibt es eine echte Erleichterung: Für die Offenlegung nach dem Mediengesetz reicht der Wohnort, also die Gemeinde. Betreiben Sie eine kleine private Website ohne Einnahmen, brauchen Sie daher keine Straßenadresse. Sobald Sie aber Werbung, Partnerlinks oder Verkäufe einbauen, werden Sie Diensteanbieter nach dem ECG, und dann ist die volle Anschrift Pflicht.

Schritt für Schritt zum Impressum

  1. Rolle klären: Prüfen Sie, ob Ihr Angebot geschäftlich ist. Schon Partnerlinks oder bezahlte Kooperationen reichen in der Regel.
  2. Adresse festlegen: Entscheiden Sie, welche ladungsfähige Anschrift Sie angeben, und bedenken Sie die Optionen aus der Tabelle.
  3. Kontaktwege einrichten: Legen Sie eine E-Mail-Adresse und einen zweiten direkten Kontaktweg an, etwa Telefon oder Formular.
  4. Pflichtangaben sammeln: Ergänzen Sie je nach Land Firmenbuch oder Register, UID-Nummer, Kammer und Gewerbebehörde.
  5. Offenlegung ergänzen (AT): Fügen Sie Unternehmensgegenstand und Wohnort hinzu, bei einem Blog auch die grundlegende Richtung.
  6. Eigene Seite anlegen: Veröffentlichen Sie das Impressum auf einer eigenen Unterseite, die von jeder Seite der Website über einen Link im Fuß erreichbar ist.
  7. Kanäle verlinken: Tragen Sie den Link auf jeder Plattform ein und beschriften Sie ihn mit „Impressum“.
  8. Testen: Rufen Sie das Impressum von jedem Profil aus auf dem Handy auf und zählen Sie die Klicks.
  9. Aktuell halten: Ändern Sie Adresse, Telefonnummer oder Rechtsform, passen Sie das Impressum sofort an.

Wer zusätzlich eine eigene Seite mit Werbung aufbaut, findet die weiteren Rechtstexte wie Datenschutzerklärung und Cookie-Einwilligung im Ratgeber Geld verdienen mit der eigenen Website.

Häufige Irrtümer

Viele Fehler entstehen, weil Regeln aus anderen Ländern oder alten Vorlagen übernommen werden. Typisch sind:

  • „Kleine Kanäle brauchen kein Impressum.“ Die Reichweite spielt keine Rolle, entscheidend ist der geschäftliche Bezug.
  • „Der Link im Biotext genügt.“ Er ist auf Instagram nicht anklickbar, nutzen Sie das Linkfeld.
  • „Ein Postfach schützt meine Privatsphäre.“ Ein Postfach ist keine ladungsfähige Anschrift und reicht nicht.
  • „Der Link zur OS-Plattform gehört dazu.“ Die EU-Plattform ist seit 20. Juli 2025 abgeschaltet, die Hinweispflicht ist entfallen. Alte Links sollten Sie entfernen.
  • „§ 5 TMG ist noch richtig.“ Seit Mai 2024 gilt in Deutschland § 5 DDG.
  • „Ohne Abmahnkosten gibt es kein Risiko.“ Mitbewerber dürfen in Deutschland für solche Informationspflichten zwar keine Abmahnkosten verlangen, Unterlassungsansprüche und Bußgelder bleiben aber möglich.

Steuer und Anmeldung

Das Impressum ist eine Informationspflicht und hat mit Steuer und Gewerbe direkt nichts zu tun. In der Praxis hängen beide aber zusammen: Haben Sie einen Gewerbeschein oder eine UID-Nummer, gehören diese Angaben ins Impressum. Ob Sie für Ihre Tätigkeit ein Gewerbe anmelden oder Einnahmen versteuern müssen, steht weiter unten in der Länder-Übersicht und ausführlich in den Grundlagen. Im Zweifel klären Sie Ihren Fall mit der Wirtschaftskammer, der IHK oder einer Rechtsberatung.

Fazit

Ein Impressum ist schnell erstellt und schützt vor vermeidbaren Strafen und Abmahnungen. Legen Sie eine eigene Impressumsseite an und verlinken Sie sie auf jedem Kanal klar und mit höchstens zwei Klicks. Bei der Adresse gibt es keine perfekte Lösung: Die Wohnadresse ist rechtlich sicher, eine echte Geschäftsadresse die beste Alternative, eine c/o-Adresse bleibt ein Restrisiko. In Österreich lohnt der Blick auf die Offenlegung, für die bei kleinen privaten Websites der Wohnort reicht.

Länder-Übersicht: Steuer und Anmeldung in Ihrem Land

Österreich

Impressum (ECG)
Nach § 5 ECG nennen Diensteanbieter Namen oder Firma, die geografische Anschrift der Niederlassung, Kontaktdaten einschließlich E-Mail sowie, soweit vorhanden, Firmenbuchnummer, Aufsichtsbehörde, Kammer und UID-Nummer. Laut WKO muss die Anschrift ladungsfähig sein, dazu kommt neben der E-Mail eine weitere Kontaktmöglichkeit.
Offenlegung (MedienG)
Jede Website braucht eine Offenlegung nach § 25 MedienG. Bei einer kleinen Website, die nur der Selbstdarstellung dient, genügen Name oder Firma, Unternehmensgegenstand und Wohnort oder Sitz. Bei meinungsbildenden Inhalten, etwa einem Blog, kommt die grundlegende Richtung dazu.
Social Media
Laut WKO gilt die Impressumspflicht nach dem ECG auch für Social-Media-Auftritte wie Facebook und Instagram. Ein eindeutig bezeichneter Link wie „Impressum“ muss mit höchstens zwei Klicks direkt zum Impressum führen.
Strafen
Verstöße gegen § 5 ECG kosten bis 3.000 Euro (§ 26 ECG), eine fehlende Offenlegung bis 20.000 Euro. Laut WKO kann die Behörde zuerst abmahnen und eine Frist setzen, Mitbewerber können nach § 1 UWG klagen.

Deutschland

Impressum (DDG)
Seit 14. Mai 2024 steht die Impressumspflicht in § 5 DDG statt im TMG, inhaltlich unverändert. Wer geschäftsmäßige, in der Regel entgeltliche digitale Dienste anbietet, nennt Name, Anschrift der Niederlassung, E-Mail und eine weitere schnelle Kontaktmöglichkeit, dazu Register und USt-IdNr., soweit vorhanden.
Medienstaatsvertrag
Nach § 18 Abs. 1 MStV nennen alle Anbieter, deren Angebot nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, Name und Anschrift. Journalistisch-redaktionelle Angebote benennen nach § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich eine verantwortliche Person mit Wohnsitz in Deutschland.
Anschrift
Laut Landesanstalt für Medien NRW muss die Anschrift ladungsfähig sein, ein Postfach reicht nicht. Rein private Angebote sind nicht kennzeichnungspflichtig, die Grenze ist aber fließend, etwa bei Werbebannern.
Bußgeld und Abmahnung
Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann nach § 33 DDG bis 50.000 Euro kosten. Mitbewerber können abmahnen, Abmahnkosten für solche Informationspflichten dürfen sie nach § 13 Abs. 4 UWG aber nicht verlangen.

Schweiz

Rechtsgrundlage
Wer im elektronischen Geschäftsverkehr Waren, Werke oder Leistungen anbietet, macht nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG klare und vollständige Angaben zu Identität und Kontaktadresse, einschließlich E-Mail.
Bestellvorgang
Wer online verkauft, weist zusätzlich auf die technischen Schritte zum Vertragsschluss hin, bietet eine Korrekturmöglichkeit für Eingabefehler und bestätigt die Bestellung unverzüglich elektronisch.
Ohne Angebot
Ein eigenes Impressumsgesetz wie in Österreich oder Deutschland gibt es nicht. Ob ein Kanal ohne Verkauf, aber mit Kooperationen unter die UWG-Regel fällt, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich mit einer Rechtsberatung klären.
Stand Oktober 2026 für Schweiz. Quellen: Fedlex: Art. 3 UWG

Passt das zu Ihnen?

Gute Wahl, wenn Sie
  • einen Kanal oder eine Website mit Werbung, Partnerlinks oder Verkäufen betreiben
  • Ihr Impressum auf Instagram, TikTok oder YouTube sauber verlinken wollen
  • Alternativen zur Privatadresse ehrlich prüfen möchten
Eher nichts, wenn Sie
  • eine verbindliche Rechtsprüfung Ihres Einzelfalls brauchen
  • nur einen rein privaten Account ohne jeden geschäftlichen Bezug führen

Häufige Fragen

Brauche ich auf Instagram ein Impressum?

Sobald Sie den Account geschäftlich nutzen, etwa für Kooperationen, Partnerlinks oder Verkäufe, in der Regel ja. Die WKO bezieht die Impressumspflicht ausdrücklich auf Instagram, in Deutschland gilt sie für geschäftsmäßige digitale Dienste. Ein rein privater Account ohne geschäftlichen Bezug braucht keines.

Wo setze ich das Impressum auf Instagram ein?

Am besten als Link im Website- oder Linkfeld des Profils, klar mit „Impressum“ bezeichnet. Die WKO verlangt, dass er mit höchstens zwei Klicks direkt zum Impressum führt. Ein Link nur im Biotext ist laut WBS Legal nicht anklickbar und deshalb keine gute Lösung.

Reicht ein Linktree als Impressum?

Nur wenn darin ein eigener, eindeutig benannter Eintrag direkt zur Impressumsseite führt. Laut WKO darf der Link in einer Linksammlung nicht auf die Startseite der Website zeigen. Zählen Sie die Klicks vom Profil bis zum Impressum, mehr als zwei sollten es nicht sein.

Muss ich meine Privatadresse ins Impressum schreiben?

Verlangt ist die Anschrift Ihrer Niederlassung. Arbeiten Sie von zu Hause, ist das in der Regel die Wohnadresse, ein Postfach reicht nicht. Eine echte Geschäftsadresse, an der Sie tatsächlich tätig sind, ist die rechtlich sicherere Alternative.

Ist eine c/o-Adresse im Impressum erlaubt?

Das ist nicht abschließend geklärt. Das Gesetz spricht in Österreich und Deutschland von der Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, und verlangt eine ladungsfähige Adresse. Ob eine reine Zustelladresse ohne eigene Tätigkeit dort ausreicht, beurteilen Gerichte im Einzelfall, ein Restrisiko bleibt.

Brauche ich als Privatperson mit Blog in Österreich ein Impressum?

Für die Offenlegung nach dem Mediengesetz ja, sie gilt für jede Website. Name, Wohnort und gegebenenfalls Unternehmensgegenstand reichen nur bei einer kleinen Website, die der Selbstdarstellung dient, eine Straßenadresse ist dafür nicht nötig. Ein Blog mit meinungsbildenden Inhalten braucht zusätzlich eine Erklärung über die grundlegende Richtung. Verdienen Sie mit dem Blog Geld, kommen die Angaben nach § 5 ECG mit voller Anschrift dazu.

Was kostet ein fehlendes Impressum?

In Österreich bis 3.000 Euro nach dem ECG und bis 20.000 Euro für eine fehlende Offenlegung, in Deutschland bis 50.000 Euro nach § 33 DDG. Dazu können Abmahnungen kommen. Die genauen Werte je Land stehen in der Länder-Übersicht oberhalb dieser Fragen.

Muss die Telefonnummer ins Impressum?

Nicht zwingend, aber es braucht neben der E-Mail einen weiteren direkten Kontaktweg. Laut WKO genügt dafür auch ein Webformular, die Landesmedienanstalt Saarland nennt Telefon oder Telefax als Beispiele. Für Webshops verlangt die WKO Telefon und E-Mail.

Muss der Link zur OS-Plattform noch ins Impressum?

Nein. Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung ist seit 20. Juli 2025 abgeschaltet, die Pflicht zum Hinweis ist entfallen. Laut IHK Osnabrück sollten alte Links entfernt werden, weil ein Verweis auf eine nicht mehr existierende Plattform als irreführend gewertet werden kann.

Wo gehört das Impressum auf YouTube hin?

Als klar mit „Impressum“ benannter Link, der im Kopfbereich des Kanals sichtbar ist, und zusätzlich in der Kanalinfo. Laut WBS Legal sieht die Rechtsprechung einen Link nur unter „Info“ als nicht ausreichend an. Prüfen Sie den Weg auch in der YouTube-App und zählen Sie die Klicks.

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Mathias Galler

Gründer von Finanzbaron, lebt in Graz. Schreibt hier, wie man online Geld verdient und was dabei in Österreich, Deutschland und der Schweiz gilt.

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