Als UGC-Creator produzieren Sie kurze Videos im Stil echter Kundinnen und Kunden. Die Marke veröffentlicht sie auf ihren Kanälen oder schaltet sie als Anzeige, eigene Follower brauchen Sie dafür nicht. Bezahlt werden Arbeit und Nutzungsrechte.
- Die Marke kauft Video und Nutzungsrechte und veröffentlicht selbst, eigene Follower brauchen Sie dafür nicht.
- Nutzungsart, Laufzeit, Gebiet, Exklusivität und Portfolio gehören ins Angebot, Paid Usage und Whitelisting rechtfertigen einen Aufschlag.
- Laut Anbietern zahlt influee binnen 5 bis 10 Tagen, bei Billo ist die Vergütung pro Auftrag fest vorgegeben.
- Anmeldung: AT meist Werbeagentur oder Filmproduktion als freies Gewerbe, DE in der Regel gewerblich, CH AHV-Anmeldung über CHF 2.500.
- Passt für Menschen, die gern vor der Kamera stehen und nach Briefing arbeiten. Behaltene Produkte können steuerpflichtig sein.
So funktioniert die Arbeit als UGC-Creator
Wenn Sie UGC-Creator werden, verkaufen Sie Videos und Fotos an Marken, die diese Inhalte selbst veröffentlichen oder als Anzeige schalten. UGC steht für User Generated Content, also Inhalte, die wirken, als kämen sie von echten Kundinnen und Kunden: ein Unboxing in der eigenen Küche, ein kurzer Erfahrungsbericht vor dem Badezimmerspiegel, eine Anwendung im Alltag. Marken nutzen solche Videos, weil sie auf TikTok, Instagram oder im Onlineshop natürlicher wirken als klassische Werbefilme.
Der Ablauf ist meist gleich. Die Marke schickt ein Briefing mit Produkt, Zielgruppe, Kernbotschaften und gewünschtem Format. Sie bekommen das Produkt, drehen das Video, schneiden es und liefern die Rohdateien oder das fertige Video. Nach einer Korrekturrunde gibt die Marke den Inhalt frei und bezahlt.
Der Unterschied zum Influencing
Der entscheidende Unterschied liegt darin, wer den Inhalt veröffentlicht. Beim Influencer-Marketing zahlt die Marke für Ihre Reichweite: Sie posten den Beitrag auf Ihrem Profil, vor Ihrem Publikum. Bei UGC zahlt die Marke für das Video selbst und für das Recht, es zu nutzen. Sie veröffentlicht es auf eigenen Kanälen oder setzt es in bezahlten Anzeigen ein. Ihre Followerzahl spielt deshalb kaum eine Rolle. Was zählt, sind Bildqualität, Ausstrahlung vor der Kamera und ein Gespür für die ersten Sekunden eines Videos.
Damit ändert sich auch, was Sie eigentlich verkaufen. Sie liefern eine Produktionsleistung und räumen Nutzungsrechte ein. Beides gehört in den Preis. Wie Sie Ihre eigene Reichweite auf Social Media zu Geld machen, erklärt der Ratgeber TikTok und Instagram. Wer Produktvideos lieber direkt auf Amazon veröffentlicht und an Käufen mitverdient, findet das im Ratgeber Amazon-Produktvideos.
Nutzungsrechte und Recht am eigenen Bild
Nutzungsrechte sind bei UGC der wichtigste Vertragspunkt, denn sie bestimmen, wie viel Ihr Video für die Marke wert ist. Als Urheberin oder Urheber entscheiden Sie, wer das Video wie, wo und wie lange nutzen darf.
In Deutschland kann ein Nutzungsrecht nach § 31 UrhG einfach oder ausschließlich sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, entscheidet der Vertragszweck, wie weit das Recht reicht. In Österreich heißt die nicht exklusive Erlaubnis nach § 24 UrhG Werknutzungsbewilligung, die exklusive Einräumung Werknutzungsrecht. Die WKO empfiehlt, schriftlich festzuhalten, für welche Verwertungsarten, welchen Zeitraum und welches Gebiet die Rechte gelten, ob die Nutzung exklusiv ist und ob die Rechte an Dritte weitergegeben werden dürfen. In der Schweiz schließt die Übertragung eines Teilrechts nach Art. 16 URG andere Teilrechte nur ein, wenn dies vereinbart ist.
Diese Punkte gehören in jedes Angebot:
- Nutzungsart. Nur organische Beiträge der Marke, auch Website und Newsletter, oder zusätzlich bezahlte Anzeigen (Paid Usage).
- Laufzeit. Etwa drei, sechs oder zwölf Monate ab Freigabe. Danach endet die Nutzung oder wird gegen Aufpreis verlängert.
- Gebiet und Plattformen. Zum Beispiel nur DACH, nur Meta und TikTok.
- Exklusivität. Ob Sie in dieser Zeit für Mitbewerber arbeiten dürfen.
- Bearbeitung. Ob die Marke kürzen, neu vertonen oder mit anderem Material kombinieren darf.
- Eigene Nutzung. Ob Sie das Video in Ihr Portfolio stellen dürfen.
Paid Usage und Whitelisting
Paid Usage bedeutet, dass die Marke Ihr Video in bezahlten Anzeigen einsetzt. Eine Sonderform ist das sogenannte Whitelisting: Die Anzeige läuft dann nicht über das Profil der Marke, sondern über Ihr eigenes. Meta nennt das Partnership Ads. Laut Meta erlauben sie, Anzeigen auf Facebook und Instagram über den Handle eines Creators zu schalten, die Freigabe erfolgt pro Beitrag oder für das ganze Konto. Bei TikTok heißen solche Anzeigen Spark Ads. Laut TikTok erzeugen Sie dafür in der App einen Code für einen bestimmten Beitrag und wählen eine Laufzeit von 7, 30, 60 oder 365 Tagen.
Für Whitelisting stellen Sie also Ihren Namen und Ihr Profil zur Verfügung, nicht nur ein Video. Das sollte sich im Preis zeigen.
Ihr Gesicht im Video
Neben dem Urheberrecht geht es um Ihr Recht am eigenen Bild. In Deutschland dürfen Bildnisse nach § 22 KUG nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. Die Einwilligung gilt dort im Zweifel als erteilt, wenn Sie für die Aufnahme bezahlt wurden. In Österreich schützt § 78 UrhG vor einer Veröffentlichung, die berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt. In der Schweiz können Sie sich nach Art. 28 ZGB gegen eine widerrechtliche Verletzung Ihrer Persönlichkeit wehren. Gerade weil eine Bezahlung in Deutschland im Zweifel als Einwilligung gilt, sollten Umfang und Dauer der Nutzung Ihres Bildes schriftlich feststehen. Das gilt auch für weitere Personen, die im Video zu sehen sind.
Kennzeichnung als Werbung
Wer ein Video veröffentlicht, entscheidet, wer es kennzeichnen muss. Bei UGC ist das meist die Marke.
- Die Marke schaltet das Video als Anzeige. Dann ist es Werbung des Unternehmens. Online-Plattformen müssen nach Art. 26 des Digital Services Act dafür sorgen, dass Nutzer jede Anzeige als Werbung erkennen und sehen, in wessen Namen sie angezeigt wird.
- Sie posten das Video auf Ihrem eigenen Profil. Dann müssen Sie kennzeichnen. Die deutschen Medienanstalten verlangen bei einem Produkt in der Hauptrolle eine Einblendung wie „Werbung“ während des gesamten Videos. Auch zugeschickte Produkte zählen laut Leitfaden als Gegenleistung. In der Schweiz muss Werbung nach Grundsatz B.15 der Lauterkeitskommission eindeutig erkennbar sein, auch auf Social-Media-Konten. In Österreich kennzeichnen Sie entgeltliche Beiträge in periodischen Medien nach § 26 Mediengesetz als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“. Ein Social-Media-Konto mit dauerhaft abrufbaren Beiträgen fällt in der Regel darunter. Verstöße können dort bis 20.000 Euro kosten.
Manche Plattformen bieten Aufträge an, bei denen Sie das Video zusätzlich selbst posten. Billo beschreibt etwa eine Option, bei der Creator das Video 30 Tage im eigenen Feed veröffentlichen. Dann gilt für Ihren Beitrag die Kennzeichnungspflicht.
Was Sie als UGC-Creator realistisch verdienen können
Was Sie als UGC-Creator verdienen, hängt von Ihrem Preis pro Video, dem tatsächlichen Zeitaufwand und den eingeräumten Rechten ab. Feste Marktpreise gibt es nicht, und Plattformen legen die Vergütung oft selbst fest. Bei Billo hat laut Hilfeseite jeder Auftrag eine feste Vergütung, die Sie vor der Bewerbung sehen und nicht verhandeln können.
Diese Faktoren bestimmen Ihr Einkommen:
- Zeit pro Video. Briefing lesen, Skript und Hooks schreiben, drehen, schneiden, korrigieren: Ein kurzes Video dauert oft länger als gedacht.
- Nutzungsrechte. Paid Usage, lange Laufzeiten, Exklusivität und Whitelisting rechtfertigen einen Aufschlag.
- Kanal. Auf Plattformen ist der Preis oft vorgegeben, bei direkten Kunden verhandeln Sie selbst.
- Auslastung. Zwischen zwei Aufträgen verdienen Sie nichts. Akquise und Abstimmung bezahlt niemand.
- Sachleistungen. Produkte, die Sie behalten, können als Einnahme zählen, auch wenn kein Geld fließt.
Rechenbeispiel mit angenommenen Werten
Das Beispiel zeigt nur die Rechenlogik. Alle Werte sind angenommen und keine Marktpreise.
| Schritt | Annahme | Ergebnis |
|---|---|---|
| Briefing und Abstimmung | 0,5 Stunden | |
| Skript und Hooks | 1 Stunde | |
| Dreh | 1,5 Stunden | |
| Schnitt | 1,5 Stunden | |
| Korrekturrunde | 0,5 Stunden | |
| Angebot, Rechnung, Akquise anteilig | 1 Stunde | 6 Stunden pro Video |
| Angebotener Preis | 250 Euro | |
| Effektiver Stundensatz | 250 / 6 | rund 41,67 Euro |
| Nötiger Stundensatz laut eigener Rechnung | 55 Euro | |
| Nötiger Preis für die Produktion | 6 x 55 | 330 Euro |
| Mit 30 Prozent Aufschlag für drei Monate Paid Usage | 330 x 1,3 | 429 Euro |
Die 55 Euro sind ein angenommener Wert. Ihren eigenen nötigen Stundensatz berechnen Sie mit dem Stundensatz-Rechner, er bezieht Urlaub, Kosten und auftragsfreie Zeit mit ein. Auch der Aufschlag für Nutzungsrechte ist ein Beispiel, verbindliche Sätze gibt es dafür nicht. Das Beispiel zeigt vor allem, wie schnell ein Pauschalpreis unter Ihren Zielsatz rutscht, wenn Sie Abstimmung und Akquise nicht mitrechnen. Wie Sie den Stundensatz grundsätzlich aufbauen, erklärt der Ratgeber Freelancer werden.
Was Sie brauchen
Für den Start reicht die Ausrüstung, die Sie meist schon haben. Wichtiger als Technik sind Sorgfalt und klare Verträge.
- Ein aktuelles Smartphone mit guter Kamera, dazu ein Stativ und möglichst Tageslicht oder eine einfache Leuchte.
- Guter Ton. Ein günstiges Ansteckmikrofon verbessert Sprachaufnahmen deutlich.
- Eine Schnitt-App für Untertitel, Schnitte und verschiedene Formate.
- Ein Portfolio mit drei bis fünf kurzen Beispielvideos. Eigene Produkte aus dem Haushalt sind dafür ein guter Start, solange keine fremden Marken- oder Musikrechte verletzt werden.
- Vorlagen für Angebot und Vertrag mit einer Klausel zu Nutzungsart, Laufzeit, Gebiet, Exklusivität und Portfolio.
- Eine Anmeldung. Welche das ist, hängt vom Land ab, mehr dazu im Abschnitt Steuer und Anmeldung.
UGC-Plattformen im Vergleich
UGC-Plattformen bringen Marken und Creator zusammen und wickeln meist auch die Zahlung ab. Die Tabelle enthält nur Angaben von den offiziellen Seiten der Anbieter (Stand Oktober 2026).
| Plattform | Einstieg laut Anbieter | Bezahlung laut Anbieter | Rechte laut Anbieter |
|---|---|---|---|
| influee | Bewerbung kostenlos, keine Mindestzahl an Followern, über 30 Länder | Zahlung innerhalb von 5 bis 10 Tagen, keine eigene Rechnung nötig | keine Angabe auf der Creator-Seite |
| Billo | Bewerbungsvideo auf Englisch, höchstens 30 Sekunden, Prüfung bis zu 7 Werktage | feste Vergütung pro Auftrag, Billo übernimmt Überweisungsgebühren | nach Freigabe gehen die Nutzungsrechte an die Marke |
| Insense | Bewerbung auf Kampagnen von Marken | Betrag wird bei der Marke abgebucht und von Insense verwahrt, Auszahlung per PayPal bis 5, aufs Bankkonto bis 7 Werktage | mit dem Upload erhält Insense Nutzungsrechte laut Nutzervereinbarung, auch für Instagram-Anzeigen der Marke |
| Direkt bei Marken | eigene Akquise | frei verhandelt | frei verhandelt |
Auf Plattformen sind Rechte und Preis oft vorgegeben. Lesen Sie vor der ersten Bewerbung die Nutzungsbedingungen, damit Sie wissen, welche Rechte Sie mit jedem Upload abgeben. Auch ohne eigene Rechnung, wie bei influee, bleiben die Zahlungen steuerpflichtiges Einkommen.
UGC-Creator werden: Schritt für Schritt
- Nische wählen. Legen Sie fest, für welche Produkte Sie glaubwürdig sind, etwa Kosmetik, Küche, Haustier oder Technik.
- Portfolio drehen. Drehen Sie drei bis fünf Beispielvideos mit unterschiedlichen Formaten wie Unboxing, Erfahrungsbericht und Anleitung.
- Anmeldung klären. Klären Sie Gewerbe oder Steueranmeldung, bevor die erste Zahlung kommt. Die Länder-Übersicht weiter unten nennt die zuständigen Stellen.
- Preis berechnen. Messen Sie, wie lange ein Video wirklich dauert, und rechnen Sie Ihren nötigen Stundensatz aus.
- Rechtepakete festlegen. Bieten Sie zum Beispiel eine Grundlizenz für organische Nutzung und Aufschläge für Paid Usage, längere Laufzeit und Whitelisting an.
- Vorlagen anlegen. Bereiten Sie Angebot, Vertrag und Rechnung mit allen Klauseln zu Rechten und Korrekturrunden vor. Was auf die Rechnung gehört, zeigt der Ratgeber Rechnungen als Kleinunternehmer.
- Erste Aufträge holen. Bewerben Sie sich auf einer Plattform und sprechen Sie parallel kleinere Marken direkt an.
- Nachkalkulieren. Vergleichen Sie nach einigen Aufträgen Aufwand und Ertrag und passen Sie Ihre Preise an.
Häufige Fehler
Die meisten Probleme entstehen bei Rechten und Preisen, nicht beim Dreh.
- Unbegrenzte Rechte zum Pauschalpreis. Wer zeitlich und räumlich unbeschränkte, exklusive Rechte ohne Aufpreis abgibt, verschenkt den größten Teil des Werts.
- Keine Regelung zu Anzeigen. Ohne klare Vereinbarung ist unklar, ob die Marke das Video in Anzeigen nutzen darf.
- Whitelisting nebenbei zugesagt. Wer Anzeigen über das eigene Profil erlaubt, gibt seinen Namen her. Laufzeit und Preis gehören schriftlich festgelegt.
- Zu viele Korrekturen. Legen Sie fest, wie viele Korrekturrunden im Preis enthalten sind.
- Fremde Musik und Marken. Musik oder erkennbare Fremdmarken im Video können Rechte Dritter verletzen. Klären Sie das mit der Marke.
- Produkte nicht erfasst. Behaltene Produkte können steuerpflichtige Einnahmen sein. Halten Sie ihren Wert fest.
- Kennzeichnung beim eigenen Post vergessen. Sobald Sie ein bezahltes Video selbst veröffentlichen, müssen Sie es als Werbung kennzeichnen.
Steuer und Anmeldung
UGC-Einnahmen sind steuerpflichtiges Einkommen, auch wenn die Plattform die Rechnung für Sie übernimmt. Meist geht es um die Frage, ob Sie ein Gewerbe brauchen.
In Österreich nennt die WKO für bezahlte Werbung das Ankündigungsunternehmen oder die Werbeagentur und für die Herstellung von Videos das freie Gewerbe Filmproduktion. In Deutschland geht die Finanzverwaltung bei Werbeeinkünften laut IHK München regelmäßig von gewerblichen Einkünften aus, eine Einordnung als künstlerische Tätigkeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht. In der Schweiz zählt vor allem die AHV-Anmeldung. Plattformen, die Dienstleistungen vermitteln, können Ihre Einnahmen zudem melden, eine Schwelle wie beim Verkauf von Waren gibt es dabei nicht. Mehr dazu im Ratgeber DAC7. Eine Meldung bedeutet nicht automatisch Steuerpflicht.
Arbeiten Sie für Marken im Ausland, liegt der Leistungsort für Ihre Dienstleistung in der Regel beim Unternehmen, in Österreich nach § 3a Abs. 6 UStG, in Deutschland nach § 3a Abs. 2 UStG. Bei Kunden in der EU schuldet die Marke die Umsatzsteuer (Reverse Charge), und Sie brauchen auch als Kleinunternehmer eine UID-Nummer beziehungsweise USt-IdNr. für die Rechnung. Eine Zusammenfassende Meldung geben in Österreich auch Kleinunternehmer ab, in Deutschland nicht (§ 18a Abs. 4 UStG).
Die Details für Österreich, Deutschland und die Schweiz finden Sie weiter unten in der Länder-Übersicht, allgemeine Grenzen in den Grundlagen zu Gewerbe und Steuer. Im Zweifel klären Sie Ihren Fall mit dem WKO-Gründerservice, dem Finanzamt, der IHK oder Ihrer kantonalen Ausgleichskasse.
Für wen es sich lohnt
UGC lohnt sich für Menschen, die gern vor der Kamera stehen, sauber nach Briefing arbeiten und Videos selbst schneiden können. Eigene Reichweite brauchen Sie nicht, dafür ein überzeugendes Portfolio und klare Regeln für Nutzungsrechte. Wer seinen Zeitaufwand ehrlich misst und Paid Usage gesondert berechnet, hat eine solide Grundlage. Wer nur eigene Ideen umsetzen will oder ungern verhandelt, wird mit Auftragsarbeit für Marken wenig Freude haben. Wer die Kanäle eines Unternehmens laufend betreuen möchte, findet im Ratgeber Social-Media-Manager werden den passenden Einstieg.
Länder-Übersicht: Steuer und Anmeldung in Ihrem Land
Österreich
- Gewerbe
- Wer Produkte gegen Bezahlung bewirbt, fällt laut WKO unter Ankündigungsunternehmen oder Werbeagentur, beides freie Gewerbe. Für die Herstellung von Videos nennt die WKO das freie Gewerbe Filmproduktion, das auch Multimediaproduktionen umfasst. Welche Gewerbeart zu Ihren Aufträgen passt, klärt das Gründerservice Ihrer Landeskammer.
- Sozialversicherung
- Mit Gewerbeschein sind Sie nach GSVG grundsätzlich ab dem ersten Euro bei der SVS versichert. Auf Antrag gibt es die Kleinunternehmerausnahme (2026: höchstens 6.613,20 Euro Einkünfte und 55.000 Euro Umsatz), die Unfallversicherung bleibt. Ob Sie die Ausnahme nutzen können, hängt auch von Alter und früheren Versicherungszeiten ab. Als Neue Selbständige sind Sie 2026 erst ab Einkünften über 6.613,20 Euro versichert.
- Einkommensteuer
- Neben dem Gehalt müssen Sie eine Veranlagung abgeben, wenn Ihre Nebeneinkünfte über 730 Euro im Jahr liegen.
- Umsatzsteuer
- Bis 55.000 Euro Umsatz im Jahr gilt die Kleinunternehmerregelung, Sie verrechnen dann keine Umsatzsteuer. Für Dienstleistungen an Unternehmen im Ausland liegt der Leistungsort in der Regel beim Kunden (§ 3a Abs. 6 UStG). Bei Kunden in der EU schuldet der Kunde die Steuer (Reverse Charge), Sie brauchen dafür auch als Kleinunternehmer eine UID-Nummer (Formular U15) und geben eine Zusammenfassende Meldung ab.
- Rechte
- Nach § 24 UrhG erlauben Sie die Nutzung als Werknutzungsbewilligung (nicht exklusiv) oder räumen ein Werknutzungsrecht (exklusiv) ein. Bildnisse dürfen nach § 78 UrhG nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden.
Deutschland
- Einordnung
- Beruhen die Einkünfte auf Werbung, geht die Finanzverwaltung laut IHK München regelmäßig von gewerblichen Einkünften aus. Nur ausnahmsweise, etwa bei künstlerischer Tätigkeit, kommt selbständige Arbeit nach § 18 EStG in Betracht. Das Finanzamt entscheidet unabhängig davon, ob Sie ein Gewerbe angemeldet haben.
- Anmeldung
- Melden Sie die Tätigkeit innerhalb eines Monats mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über Mein ELSTER beim Finanzamt an (§ 138 AO). Gewerbetreibende gehen zusätzlich zum Gewerbeamt. Gewerbesteuer fällt erst ab einem Gewerbeertrag über 24.500 Euro an.
- Einkommensteuer
- Liegen Ihre Nebeneinkünfte über 410 Euro im Jahr, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Auch Produkte, die Sie für Ihre Arbeit erhalten, sind laut IHK grundsätzlich Einnahmen.
- Krankenversicherung
- Sind Sie mehr als 20 Stunden pro Woche angestellt und verdienen dort mehr als die Hälfte der Bezugsgröße (2026: 1.977,50 Euro im Monat), gilt die Selbständigkeit in der Regel als nebenberuflich.
- Rechte
- Nutzungsrechte können nach § 31 UrhG einfach oder ausschließlich sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Ihr Bildnis darf nach § 22 KUG nur mit Ihrer Einwilligung verbreitet werden.
Schweiz
- Anmeldung
- Eine Gewerbeanmeldung wie in Österreich oder Deutschland gibt es nicht. Liegt der Reingewinn aus dem Nebenerwerb über CHF 2.500 im Jahr, melden Sie sich bei einer AHV-Ausgleichskasse als selbständigerwerbend an. Ob Sie als selbständig gelten, entscheidet die Ausgleichskasse.
- Sozialversicherung
- Bis CHF 2.500 Einkommen aus Nebenerwerb im Jahr werden AHV-Beiträge nur auf Ihren Wunsch erhoben. Darüber zahlen Sie Beiträge nach sinkender Skala, wer über die Anstellung bereits den Mindestbeitrag zahlt, kann den tiefsten Satz verlangen.
- Einkommensteuer
- Einkommen aus selbständiger Nebentätigkeit geben Sie in der Steuererklärung an, abzüglich der geschäftlich begründeten Kosten. Steuersätze und Abzüge unterscheiden sich je nach Kanton.
- Mehrwertsteuer
- MWST-pflichtig werden Sie erst ab einem Jahresumsatz von CHF 100.000.
- Rechte
- Nach Art. 16 URG umfasst die Übertragung eines Teilrechts andere Teilrechte nur, wenn dies vereinbart ist. Wer ohne Einwilligung in seiner Persönlichkeit verletzt wird, auch am eigenen Bild, kann sich nach Art. 28 ZGB gerichtlich wehren.
Passt das zu Ihnen?
- sich vor der Kamera wohlfühlen
- Videos selbst schneiden können
- Briefings genau umsetzen
- nur eigene Ideen umsetzen wollen
- ungern über Preise und Rechte verhandeln
- mit Ablehnungen schlecht umgehen
Häufige Fragen
Kann ich UGC-Creator werden, ohne Follower zu haben?
Ja, darin liegt der Unterschied zum Influencing. Die Marke kauft Ihr Video und nutzt es auf ihren eigenen Kanälen, Ihre Reichweite spielt dafür keine Rolle. influee nennt auf seiner Creator-Seite ausdrücklich keine Mindestzahl an Followern.
Was ist der Unterschied zwischen UGC und Influencer-Marketing?
Beim Influencer-Marketing bezahlt die Marke vor allem für Ihre Reichweite, Sie posten den Beitrag auf Ihrem Profil. Bei UGC bezahlt sie für das Video und das Recht, es selbst zu nutzen, etwa auf ihrer Website oder in Anzeigen. Viele Aufträge kombinieren beides, dann sollte der Preis beide Leistungen abdecken.
Was bedeutet Paid Usage bei UGC-Videos?
Paid Usage heißt, dass die Marke Ihr Video in bezahlten Anzeigen einsetzen darf, nicht nur in eigenen Beiträgen. Weil Anzeigen in der Regel mehr Menschen erreichen und länger laufen, ist das eine eigene Nutzungsart. Legen Sie im Angebot fest, auf welchen Plattformen und wie lange das erlaubt ist.
Wie lange darf eine Marke mein UGC-Video verwenden?
So lange, wie Sie es vereinbaren. Nach § 31 UrhG in Deutschland und nach Auskunft der WKO in Österreich lassen sich Nutzungsrechte zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränken. Ohne klare Regelung entscheidet in Deutschland der Vertragszweck, das führt leicht zu Streit.
Muss ich UGC-Videos als Werbung kennzeichnen?
Veröffentlichen Sie ein bezahltes Video auf Ihrem eigenen Profil, müssen Sie es als Werbung kennzeichnen. Schaltet die Marke das Video als Anzeige, ist es Werbung des Unternehmens, und Online-Plattformen müssen Anzeigen nach Art. 26 des Digital Services Act als Werbung erkennbar machen. Die Regeln je Land stehen im Abschnitt zur Kennzeichnung im Text.
Muss ich Produkte versteuern, die ich für ein UGC-Video bekomme?
In Deutschland gelten Gratisprodukte laut IHK grundsätzlich als Einnahmen, die in der Regel zu versteuern sind. Ausnahmen gibt es etwa, wenn das Produkt nach dem Test an den Hersteller zurückgeht. In Österreich zählen laut WKO alle Zuwendungen, auch Produktproben und Gutscheine, zu den Betriebseinnahmen. Halten Sie den Wert jedes behaltenen Produkts fest und klären Sie Ihren Fall im Zweifel mit einer Steuerberatung.
Darf ich UGC-Videos in mein Portfolio stellen?
Nur, wenn Ihr Vertrag das erlaubt. Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht darf die Marke andere von der Nutzung ausschließen, nach § 31 UrhG kann aber vereinbart werden, dass Ihnen eine eigene Nutzung vorbehalten bleibt. Nehmen Sie eine Portfolio-Klausel deshalb direkt ins Angebot auf.
Brauche ich als UGC-Creator in Österreich einen Gewerbeschein?
In aller Regel ja. Für das Bewerben von Produkten gegen Bezahlung nennt die WKO das Ankündigungsunternehmen oder die Werbeagentur, für die Herstellung von Videos das Gewerbe Filmproduktion, alle sind freie Gewerbe. Welche Einordnung passt, klärt das Gründerservice, Details stehen in der Länder-Übersicht oberhalb dieser Fragen.
Kostet es Gebühren, sich bei influee oder Billo als Creator anzumelden?
Laut influee ist die Bewerbung kostenlos, und Sie müssen keine Rechnung stellen. Billo übernimmt laut Hilfeseite die Überweisungsgebühren, Creator erhalten den vollen Betrag. Für Billo brauchen Sie zuerst ein englisches Bewerbungsvideo von höchstens 30 Sekunden.
Wie viel verlangt man als UGC-Creator pro Video?
Rechnen Sie zuerst aus, wie viele Stunden ein Video mit Briefing, Dreh, Schnitt und Korrektur wirklich dauert, und multiplizieren Sie das mit Ihrem nötigen Stundensatz. Für Paid Usage, lange Laufzeiten oder Exklusivität kommt ein Aufschlag dazu. Der Rechner auf dieser Seite hilft beim Stundensatz.
- USP: Grenzüberschreitende Dienstleistungen
- USP: Zusammenfassende Meldung (ZM)
- USP: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- WKO: UID-Nummer
- § 3a UStG
- § 14a UStG
- § 18a UStG
- § 27a UStG
- influee: Für Creator
- Billo Hilfe: Getting started guide für Creator
- Billo Hilfe: Wie und wann Creator bezahlt werden
- Billo Hilfe: Posten Creator die Videos selbst?
- Insense Hilfe: Bezahlung und Auszahlung
- Insense Hilfe: Auszahlungsdauer
- Insense Hilfe: Rechte an Inhalten
- Meta for Developers: Partnership Ads
- TikTok Ads Hilfe: Spark Ads für Smart+-Kampagnen
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act), Art. 26
- WKO: Online-Content-Creator
- WKO: Kommerzielles Influencing
- WKO: Film- und Musikwirtschaft, Informationen zum Gewerbe
- WKO: Urheberrecht und Verträge
- RIS: § 24 UrhG
- RIS: § 78 UrhG (Bildnisschutz)
- § 31 UrhG
- § 22 KUG
- Fedlex: Art. 16 URG
- Fedlex: Art. 28 ZGB
- USP: Kennzeichnung nach § 26 MedienG
- Die Medienanstalten: Leitfaden Werbekennzeichnung (Stand Juni 2021)
- SLK: Grundsätze Lauterkeit in der Werbung
- IHK München: Influencer, Social Media und Steuern
- IHK Darmstadt: Steuern für Influencer

Gründer von Finanzbaron, lebt in Graz. Schreibt hier, wie man online Geld verdient und was dabei in Österreich, Deutschland und der Schweiz gilt.
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