Fast alles, was Sie online finden, ist urheberrechtlich geschützt, auch einfache Fotos ohne Copyright-Vermerk. Die Musikbibliotheken von Instagram und TikTok decken vor allem private Nutzung ab, wer mit seinem Kanal Geld verdient, braucht oft eigene Lizenzen. Reiner KI-Output ist meist nicht geschützt, kann aber fremde Rechte verletzen. Bei einer Abmahnung gilt: nicht ignorieren, nichts ungeprüft unterschreiben, Frist notieren. In Deutschland sind die Anwaltskosten für Privatpersonen nach § 97a UrhG gedeckelt.
- Fotos sind in allen drei Ländern geschützt, auch Schnappschüsse ohne Copyright-Vermerk. Ein Bild aus der Google-Suche dürfen Sie nicht einfach posten.
- Die Plattformlizenzen für Musik gelten laut GEMA vor allem für private Nutzung. Business-Konten sehen auf TikTok nur die Commercial Music Library.
- Reiner KI-Output per einfachem Prompt ist laut AG München und IGE in der Regel nicht geschützt. Wer verletzenden Output nutzt, haftet trotzdem selbst.
- DE: Für Privatpersonen sind die Anwaltskosten einer berechtigten ersten Abmahnung auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro begrenzt (§ 97a Abs. 3 UrhG).
- Für AT und CH nennen die offiziellen Quellen keine vergleichbare Deckelung. In Österreich kann bei Verschulden das doppelte angemessene Entgelt verlangt werden (§ 87 Abs. 3 UrhG).
Worum es beim Urheberrecht für Creator geht
Das Urheberrecht ist das Recht der Urheberinnen und Urheber, über die Nutzung ihrer Werke zu entscheiden, etwa von Musik, Fotos, Videos, Grafiken und Texten. Es schützt die Arbeit anderer, und zwar automatisch. Laut WKO entsteht es mit der Schöpfung des Werks, eine Registrierung oder ein Copyright-Vermerk ist nicht nötig. Für Creator heißt das: Musik, Fotos, Videos, Grafiken und Texte, die Sie nicht selbst gemacht haben, dürfen Sie nur nutzen, wenn Sie eine Erlaubnis haben oder eine gesetzliche Ausnahme greift.
Das Risiko ist real. Laut WKO werden regelmäßig Betriebe abgemahnt, weil sie fremde Fotos auf Websites oder in Social Media verwenden, und neue Suchtechnologien machen es leichter, solche Nutzungen zu finden. Dieser Ratgeber zeigt, wo die typischen Fallen liegen, und was Sie tun, wenn doch ein Anwaltsbrief kommt. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob Ihr Kanal als privat oder geschäftlich gilt, ist auch für Steuer und Anmeldung wichtig, die Regeln dazu stehen in den Grundlagen.
Wenn Sie selbst Inhalte verkaufen, geht es um die Gegenrichtung: Ihre eigenen Rechte. Das behandeln die Ratgeber zu Stockfotos und Musik und Beats.
Die wichtigsten Regeln im Ländervergleich
Die Grundsätze sind in allen drei Ländern ähnlich, Unterschiede gibt es vor allem bei den Kosten einer Abmahnung.
| Regel | Österreich | Deutschland | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Gesetz | UrhG | UrhG | URG |
| Einfache Fotos | geschützt, 50 Jahre nach Aufnahme oder Veröffentlichung (§ 74 UrhG) | geschützt, 50 Jahre ab Erscheinen (§ 72 UrhG) | geschützt auch ohne individuellen Charakter, 50 Jahre ab Herstellung (Art. 2 Abs. 3bis und Art. 29 URG) |
| Zitat | erlaubt im Rahmen von § 42f UrhG | erlaubt, wenn der Umfang durch den Zweck gerechtfertigt ist (§ 51 UrhG) | erlaubt zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung, Quelle angeben (Art. 25 URG) |
| Reiner KI-Output | eigentümliche geistige Schöpfung nötig (§ 1 UrhG), keine eigene KI-Regel | per Prompt erzeugte Logos laut AG München nicht geschützt | laut IGE nur geschützt, was von einem Menschen stammt |
| Ansprüche | Unterlassung, Beseitigung, Entgelt, Schadenersatz, bei Verschulden das doppelte Entgelt (§ 87 Abs. 3 UrhG) | Abmahnung vor Klage, unwirksam ohne Angaben nach § 97a Abs. 2 UrhG | Unterlassung und Beseitigung (Art. 62 URG), Schadenersatz nach Obligationenrecht |
| Kostendeckel Abmahnung | in offiziellen Quellen nicht genannt | Privatpersonen: Gegenstandswert 1.000 Euro (§ 97a Abs. 3 UrhG) | in offiziellen Quellen nicht genannt |
Musik in Reels, TikToks und Shorts
Die Musikbibliotheken der Plattformen sind lizenziert, aber vor allem für private Nutzung. Wer mit seinem Kanal Geld verdient oder Werbung macht, sollte genauer hinsehen.
Laut GEMA haben YouTube, Facebook, Instagram und TikTok Pauschalverträge mit der GEMA, Nutzer zahlen dafür nichts extra. Bei privater Nutzung ist das Recht, Musik mit Ihrem Video zu verbinden, darin enthalten. Als privat gilt laut GEMA eine Nutzung, die nicht gewerblich ist und keine erheblichen Einnahmen erzielt. Wer gewerblich handelt, muss dieses Recht selbst beim Musikverlag klären, bei bestehenden Aufnahmen zusätzlich die Rechte des Labels. Die GEMA schreibt außerdem, dass die Instagram-Musikbibliothek nur für persönliche, nicht gewerbliche Inhalte gedacht ist. Auch private Konten können als gewerblich gelten, etwa wenn sie Produkte bewerben.
Instagram und Facebook. Laut IT-Recht Kanzlei untersagen die Musikrichtlinien von Meta die Nutzung von Musik für gewerbliche oder nicht private Zwecke ohne passende Lizenz. Für Konten ohne Zugang zur lizenzierten Bibliothek bietet Meta die Sound Collection mit lizenzfreien Titeln an.
TikTok. Business-Konten werden beim Hinzufügen von Sounds laut TikTok nur Titel aus der Commercial Music Library angezeigt. Diese Titel dürfen Sie für organische und bezahlte Inhalte verwenden. Laut GEMA gilt die Freigabe aber nur auf TikTok. Laden Sie dasselbe Video mit diesem Song auf Instagram hoch, brauchen Sie dort eine eigene Grundlage.
Praktisch heißt das: Für Kooperationen und Werbung nutzen Sie lizenzfreie Bibliotheken der Plattform, eigene Musik oder Musik mit gekaufter Lizenz, die ausdrücklich Social Media und Werbung abdeckt. Wie Lizenzen für Podcasts funktionieren, erklärt der Ratgeber Podcast.
Bilder aus dem Netz und Stockfotos
Fotos sind in allen drei Ländern geschützt, auch einfache Schnappschüsse. Ein Bild aus der Google-Suche ist deshalb nicht frei verwendbar.
In Deutschland schützt § 72 UrhG auch Lichtbilder ohne künstlerischen Anspruch, 50 Jahre ab Erscheinen. In Österreich hat nach § 74 UrhG jeder, der ein Lichtbild aufnimmt, das ausschließliche Recht, es online zugänglich zu machen, ebenfalls für 50 Jahre. Die Schweiz schützt fotografische Wiedergaben seit der Revision von 2019 auch ohne individuellen Charakter (Art. 2 Abs. 3bis URG). Laut oesterreich.gv.at brauchen Sie die Zustimmung auch bei frei zugänglichen Fotos ohne Copyright-Vermerk, und es ist egal, ob Sie privat oder kommerziell veröffentlichen.
Stockfotos lösen das Problem, wenn Sie die Lizenz lesen:
- Unsplash: Die Lizenz erlaubt Herunterladen, Bearbeiten und Nutzen kostenlos, auch kommerziell, ohne Namensnennung. Nicht erlaubt ist, Bilder zu sammeln, um einen ähnlichen Dienst nachzubauen. Zu Marken und abgebildeten Personen sagt die Lizenz nichts.
- Adobe Stock (Standardlizenz, Bedingungen 2022): Social Media ist erlaubt. Nicht erlaubt ist, ein Bild unverändert auf Produkte zum Verkauf zu drucken, etwa für Print on Demand. Als „nur redaktionell“ gekennzeichnete Bilder dürfen Sie nicht für Werbung verwenden.
- Creative Commons: Je nach Lizenz kostenlos nutzbar. Laut oesterreich.gv.at bleibt ein Risiko, weil die tatsächliche Urheberschaft oft nicht prüfbar ist.
Die WKO rät, Lizenz- und Vertragsunterlagen so lange aufzubewahren, wie das Bild online ist. Ein Screenshot der Lizenzseite mit Datum genügt oft als Nachweis.
Zitatrecht kurz erklärt
Das Zitatrecht erlaubt, fremde Werke ohne Erlaubnis zu nutzen, aber nur für einen echten Zitatzweck. Es ist keine allgemeine Erlaubnis für Ausschnitte.
In Deutschland ist ein Zitat nach § 51 UrhG zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Österreich formuliert das in § 42f UrhG fast gleich. In der Schweiz muss das Zitat der Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dienen, und Zitat und Quelle müssen angegeben werden (Art. 25 URG).
Für Creator bedeutet das in der Regel: Ein kurzer Ausschnitt, über den Sie sprechen und den Sie analysieren, kann ein Zitat sein. Ein ganzes Musikvideo mit kurzem Kommentar oder ein fremdes Foto als Hintergrund ist es nicht. Wer Ausschnitte aus fremden Videos gegen Bezahlung veröffentlicht, braucht deshalb die Erlaubnis des Rechteinhabers, wie beim Clipping über Kampagnen.
KI-generierte Bilder und Texte
Bei KI-Inhalten gibt es zwei Fragen: Sind sie selbst geschützt, und verletzen sie fremde Rechte? Die Antworten sind für Creator unbequem.
Schutzfähigkeit. Das AG München hat am 13. Februar 2026 entschieden, dass drei per Prompt erzeugte Logos nicht geschützt sind (142 C 9786/25). Die Prompts beschrieben nur gewünschte Ergebnisse, die wesentliche Gestaltung übernahm die Software. Zeitaufwand und eine kostenpflichtige Premium-Version spielten laut Bericht keine Rolle. Menschlicher Einfluss kann aber genügen, wenn er das Ergebnis erkennbar prägt. Das IGE sieht es für die Schweiz ähnlich: Geschützt ist nur, was von einem Menschen stammt. In Österreich verlangt § 1 UrhG eine eigentümliche geistige Schöpfung. Eine ausdrückliche Regel zu KI enthält das Gesetz nicht.
Rechte der Anbieter. Was Sie mit dem Output tun dürfen, regeln die Nutzungsbedingungen des Tools. Laut IGE können AGB auch eine kommerzielle Nutzung untersagen. Einen Vergleich gängiger Anbieter finden Sie im Ratgeber Mit KI Geld verdienen.
Haftung. Laut IGE kann ein KI-Output geschützte Inhalte enthalten. Wer ihn verwendet, begeht selbst eine Urheberrechtsverletzung, auch wenn er davon nichts wusste. Ein Stil ist nicht geschützt, ein Ergebnis, das einem Original zu ähnlich ist, kann aber verletzen. Prüfen Sie Bilder vor der Veröffentlichung per Bildersuche und achten Sie auf Wasserzeichen, Signaturen und bekannte Personen.
Abmahnung: was sie ist und was sie kostet
Eine Abmahnung ist ein Schreiben, mit dem der Rechteinhaber Sie auffordert, die Nutzung zu beenden und dafür eine Erklärung abzugeben. Meist kommen Forderungen nach Kosten und Schadenersatz dazu.
Deutschland. Nach § 97a Abs. 1 UrhG soll der Verletzte vor einer Klage abmahnen und Gelegenheit geben, mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Streit beizulegen. Die Abmahnung muss den Abmahnenden, die Rechtsverletzung genau und die Forderungen aufgeschlüsselt nennen, sonst ist sie unwirksam (Abs. 2). Für Privatpersonen, die geschützte Werke nicht für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden und noch nicht zur Unterlassung verpflichtet sind, ist der Ersatz der Anwaltskosten auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro begrenzt (Abs. 3). Das gilt nicht, wenn dieser Wert im Einzelfall unbillig ist. Wer einen monetarisierten Kanal betreibt oder Werbung macht, handelt in der Regel nicht mehr privat. Ist eine Abmahnung unberechtigt, können Sie Ihre Abwehrkosten zurückfordern (Abs. 4).
Österreich. Laut WKO können Urheber Unterlassung, Beseitigung, ein angemessenes Entgelt, Schadenersatz und bei erfolgreicher Klage die Veröffentlichung des Urteils verlangen. Bei Verschulden kann der Rechteinhaber ohne Nachweis eines höheren Schadens das Doppelte des angemessenen Entgelts fordern (§ 87 Abs. 3 UrhG). Zahlungsaufforderungen bis 5.000 Euro sind laut WKO keine Seltenheit. Eine gesetzliche Kostendeckelung wie in Deutschland nennen weder WKO noch oesterreich.gv.at.
Schweiz. Auch hier können Fotografen laut Beobachter Unterlassung und Schadenersatz fordern. Nach Art. 62 URG kann der Verletzte verlangen, dass eine Verletzung verboten und beseitigt wird. Schadenersatz und Gewinnherausgabe richten sich nach dem Obligationenrecht.
Was tun bei einer Abmahnung
Eine Abmahnung ist ernst, aber kein Grund zur Panik. Reagieren Sie überlegt und innerhalb der Frist.
- Nicht ignorieren: Laut oesterreich.gv.at sollten Sie Abmahnungen nie ignorieren. Wer nicht reagiert, riskiert in Deutschland ein gerichtliches Verfahren.
- Frist notieren: Halten Sie fest, bis wann Sie antworten müssen.
- Absender prüfen: Gibt es die Kanzlei, stimmt die Adresse, und vertritt sie erkennbar den Rechteinhaber?
- Vorwurf prüfen: Ist das Bild oder der Song wirklich von Ihnen genutzt worden, und haben Sie eine Lizenz? Suchen Sie Ihre Nachweise heraus.
- Inhalt entfernen: Löschen Sie den beanstandeten Inhalt sofort, auch wenn Sie den Vorwurf noch prüfen. Das verhindert weitere Verstöße, ersetzt aber keine Erklärung.
- Nichts ungeprüft unterschreiben: Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist oft weiter gefasst als nötig. oesterreich.gv.at rät ausdrücklich, sie nicht ungeprüft abzugeben.
- Formalien prüfen: In Deutschland ist eine Abmahnung ohne die Angaben nach § 97a Abs. 2 UrhG unwirksam. Prüfen Sie auch, ob der Kostendeckel für Privatpersonen greift.
- Beraten lassen: Hilfe bieten Anwältinnen und Anwälte für Urheberrecht, in Österreich laut oesterreich.gv.at auch Konsumentenschutz und die Internet Ombudsstelle. Holen Sie bei mehreren Angeboten einen Kostenvoranschlag ein.
Hat ein Auftraggeber Ihnen Material geliefert, das sich als fremd herausstellt, kann ein Ausgleich vertraglich geregelt sein. Wie Sie Nutzungsrechte in Aufträgen festhalten, beschreibt der Ratgeber Freelancer werden.
Vorbeugen: so bleiben Sie auf der sicheren Seite
Die meisten Abmahnungen lassen sich mit wenigen Gewohnheiten vermeiden.
- Eigene Inhalte bevorzugen: Eigene Fotos, eigene Musik und eigene Grafiken sind die sicherste Wahl.
- Lizenz vor Download lesen: Achten Sie auf kommerzielle Nutzung, Social Media, Werbung und Produkte.
- Nachweise archivieren: Lizenz, Bezugsquelle und Datum je Bild oder Song ablegen.
- Plattformmusik richtig nutzen: Für Kooperationen nur Musik aus kommerziellen Bibliotheken oder mit eigener Lizenz.
- KI-Output prüfen: Bildersuche, Wasserzeichen, bekannte Figuren und Personen.
- Personen fragen: Wer erkennbar im Bild ist, hat zusätzlich Rechte am eigenen Bild.
- Alte Beiträge durchsehen: Laut WKO sollten Sie Einträge mit unklarer Rechtslage sofort löschen.
Fazit
Für Creator gilt die einfache Regel: Was Sie nicht selbst gemacht oder ausdrücklich lizenziert haben, nutzen Sie nicht. Plattformmusik ist für private Inhalte gedacht, bei Werbung brauchen Sie kommerzielle Titel oder eigene Lizenzen. Fotos sind immer geschützt, KI-Inhalte oft nicht, können aber fremde Rechte verletzen. Kommt eine Abmahnung, reagieren Sie fristgerecht, entfernen den Inhalt und unterschreiben nichts ungeprüft. In Deutschland hilft Privatpersonen der Kostendeckel des § 97a UrhG, für Österreich und die Schweiz nennen die offiziellen Quellen keinen vergleichbaren Kostendeckel.
Länder-Übersicht: Steuer und Anmeldung in Ihrem Land
Österreich
- Werkbegriff
- Werke sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst (§ 1 Abs. 1 UrhG).
- Fotos
- Wer ein Lichtbild aufnimmt, hat das ausschließliche Recht, es zu verbreiten und online zugänglich zu machen (§ 74 Abs. 1 UrhG). Der Schutz endet 50 Jahre nach Aufnahme oder Veröffentlichung.
- Ansprüche
- Laut WKO können Urheber Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und die Veröffentlichung eines Urteils verlangen. Bei Verschulden ist das Doppelte des angemessenen Entgelts möglich (§ 87 Abs. 3 UrhG).
- Kosten
- Zahlungsaufforderungen bis 5.000 Euro sind laut WKO keine Seltenheit. Eine gesetzliche Deckelung wie in Deutschland nennen WKO und oesterreich.gv.at nicht.
Deutschland
- Fotos
- Auch einfache Lichtbilder sind geschützt (§ 72 Abs. 1 UrhG). Der Schutz endet 50 Jahre nach dem Erscheinen (§ 72 Abs. 3 UrhG).
- Zitat
- Zitate veröffentlichter Werke sind erlaubt, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist (§ 51 UrhG).
- Abmahnung
- Eine Abmahnung muss den Abmahnenden, die Rechtsverletzung und die Forderungen genau bezeichnen, sonst ist sie unwirksam (§ 97a Abs. 2 UrhG).
- Kostendeckel
- Für Privatpersonen, die geschützte Werke nicht für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden und nicht schon zur Unterlassung verpflichtet sind, ist der Ersatz der Anwaltskosten auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro begrenzt (§ 97a Abs. 3 UrhG).
Schweiz
- Fotos
- Fotografische Wiedergaben gelten auch ohne individuellen Charakter als Werke (Art. 2 Abs. 3bis URG). Ihr Schutz endet 50 Jahre nach der Herstellung (Art. 29 URG).
- Zitat
- Zitate sind erlaubt, wenn sie der Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dienen und der Umfang gerechtfertigt ist. Zitat und Quelle müssen bezeichnet werden (Art. 25 URG).
- Ansprüche
- Verletzte können Unterlassung und Beseitigung verlangen, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe richten sich nach dem Obligationenrecht (Art. 62 URG).
- KI
- Laut IGE ist nur geschützt, was von einem Menschen stammt. Wer einen verletzenden KI-Output verwendet, begeht selbst eine Urheberrechtsverletzung.
Häufige Fragen
Darf ich Musik aus der Instagram- oder TikTok-Bibliothek in Reels verwenden?
Für private Inhalte in der Regel ja, dafür haben die Plattformen Lizenzverträge. Laut GEMA ist die Instagram-Bibliothek aber nur für persönliche, nicht gewerbliche Inhalte gedacht, und auch private Konten können bei Produktwerbung als gewerblich gelten. Für Werbung und Kooperationen nutzen Sie lizenzierte Musik wie die Commercial Music Library von TikTok oder klären die Rechte selbst.
Warum sehe ich mit meinem Business-Konto auf TikTok keine bekannten Songs?
Laut TikTok werden Business-Konten beim Hinzufügen von Sounds nur Titel aus der Commercial Music Library angezeigt. Diese Titel sind für organische und bezahlte Inhalte auf TikTok freigegeben. Für andere Plattformen gilt die Freigabe laut GEMA nicht.
Darf ich Bilder aus der Google-Suche verwenden?
In der Regel nein. Fotos sind in allen drei Ländern geschützt, auch ohne Copyright-Vermerk, und laut oesterreich.gv.at ist es egal, ob Sie privat oder kommerziell veröffentlichen. Nutzen Sie eigene Fotos, lizenzierte Stockfotos oder Bilder mit einer passenden Creative-Commons-Lizenz.
Sind kostenlose Stockfotos wie Unsplash sicher?
Die Unsplash-Lizenz erlaubt die kostenlose Nutzung auch für kommerzielle Zwecke, ohne Namensnennung. Sie bezieht sich aber nur auf das Urheberrecht und sagt nichts zu Marken oder abgebildeten Personen. Speichern Sie Lizenz und Downloaddatum, solange das Bild online ist.
Gehören KI-generierte Bilder mir?
Vertraglich räumen viele Anbieter Ihnen Rechte am Output ein, urheberrechtlich geschützt ist er aber oft nicht. Das AG München hat 2026 entschieden, dass per Prompt erzeugte Logos keinen Schutz genießen, weil die Software die wesentliche Gestaltung übernahm. Andere dürfen solche Bilder dann unter Umständen frei verwenden.
Was kostet eine Abmahnung wegen eines Fotos?
In Deutschland sind die Anwaltskosten für Privatpersonen bei einer ersten berechtigten Abmahnung auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro gedeckelt, Schadenersatz kann hinzukommen. Wer gewerblich handelt, etwa mit einem monetarisierten Kanal, fällt nicht unter den Deckel. In Österreich sind laut WKO Forderungen bis 5.000 Euro keine Seltenheit.
Soll ich die beigelegte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nicht ungeprüft. Eine Unterlassungserklärung bindet Sie in der Regel dauerhaft und ist mit einer Vertragsstrafe verbunden. Lassen Sie Umfang und Höhe prüfen, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Urheberrecht. In Österreich nennt oesterreich.gv.at auch Konsumentenschutz und die Internet Ombudsstelle als Anlaufstellen.
Darf ich Ausschnitte aus Filmen oder Songs für Reaktionsvideos verwenden?
Nur im Rahmen des Zitatrechts, also wenn Sie sich inhaltlich mit dem Ausschnitt auseinandersetzen und der Umfang durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. Ein langer Ausschnitt mit wenig eigenem Kommentar ist kein Zitat. In der Schweiz müssen Sie zusätzlich die Quelle nennen.
Gibt es eine Abmahnkostendeckelung auch in Österreich und der Schweiz?
Eine Regel wie § 97a UrhG nennen die offiziellen Quellen für Österreich und die Schweiz nicht. In Österreich kann der Rechteinhaber bei Verschulden statt des Schadens das doppelte angemessene Entgelt verlangen. Details stehen in der Länder-Übersicht oberhalb dieser Fragen.
- GEMA: Musiknutzung auf Social-Media-Plattformen
- TikTok Ads Hilfe: Commercial Music Library nutzen
- IT-Recht Kanzlei: Musik in Instagram-Reels und Urheberrecht (März 2023)
- Unsplash: Lizenz
- Adobe: Produktspezifische Lizenzbedingungen Stock (2022)
- oesterreich.gv.at: Fotos im Internet
- WKO Kärnten: Hochkonjunktur bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen
- JUSLINE: § 1 UrhG
- JUSLINE: § 42f UrhG
- JUSLINE: § 74 UrhG
- JUSLINE: § 87 UrhG
- Gesetze im Internet: § 72 UrhG
- lexetius: § 51 UrhG
- buzer: § 97a UrhG
- Bundesrecht: Urheberrechtsgesetz URG (SR 231.1, Stand 1. Juli 2025)
- IGE: FAQ KI und Urheberrecht
- Plutte: AG München zum Urheberrechtsschutz von KI-Content (142 C 9786/25)
- Bayern.Recht: AG München, Endurteil vom 13.02.2026, 142 C 9786/25
- Beobachter: Abmahnung wegen Foto aus dem Internet, was tun?

Gründer von Finanzbaron, lebt in Graz. Schreibt hier, wie man online Geld verdient und was dabei in Österreich, Deutschland und der Schweiz gilt.
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